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Robinsonliste

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Die Robinsonlisten sind Schwarze Listen (Schutzlisten) mit Kontaktdaten von Personen, die keine unaufgeforderte Werbung erhalten wollen. Es gibt diese Listen für Briefpost, E-Mail, Mobiltelefon, Festnetztelefon und Telefax. Diese Listen werden von Branchenverbänden der Direktmarketing-Unternehmen sowie des Verbraucherschutzes geführt. Die in diesen Branchenverbänden organisierten Direktmarketing-Unternehmen verpflichten sich, dem Wunsch der registrierten Verbraucher nach Werbefreiheit nachzukommen und in keiner Form kommerziell Kontakt zu ihnen aufzunehmen. Der Eintrag in die Robinsonlisten ist grundsätzlich kostenlos.

Der Name „Robinsonliste“ ist im Anklang an die Geschichte der Romanfigur des Robinson Crusoe gewählt, die viele Jahre einsam auf einer abgelegenen Insel verbrachte, ohne Verbindung zur Außenwelt.

Deutsche Robinsonlisten

Die Robinsonlisten werden sowohl von Verbraucherschutzvereinen als auch von Verbänden der Werbewirtschaft unterhalten.

Es gibt Robinsonlisten gegen unerwünschte Werbung durch

Die Robinsonliste gegen unerwünschte Briefpost gilt als bewährt.

Die Robinsonlisten für E-Mail und Telefon bewahren unter anderem Unternehmen durch vorsorglichen Abgleich davor, bei gekauften Adressen in die Abmahnfalle zu geraten, weil die Erlaubnis zur Kontaktaufnahme oft fraglich ist.

Kritik

Die Wirkung von Robinsonlisten ist begrenzt: Nicht alle Werbe-Versender sind Mitglied der o.g. Institutionen oder halten sich an die freiwillige Verpflichtung, insbesondere nicht solche, die Spam-Nachrichten, Werbe-SMS und -faxe verbreiten oder die ihren Firmensitz im Ausland haben.

Sollte die Robinsonliste – etwa durch einen Fehler oder eine Indiskretion – publik werden, könnte die Wirkung dem gewünschten Ziel direkt entgegengesetzt sein, und die gelisteten Adressen könnten gezielt zur Werbung benutzt werden. Dies ist für die beim I.D.I. Verband geführten Listen (Mail/Mobilfunk/Telefon) allerdings unwahrscheinlich, da hier alle Daten verschlüsselt sind und nur über ein spezielles Abgleichprogramm des Verbandes die Adressen ausgeworfen werden, die bereits im Datenbestand des Abgleichers vorhanden sind (und deaktiviert werden sollten).

Eine andere Möglichkeit als die namentliche Sperre von einzelnen Konsumenten ist allerdings grundsätzlich nicht möglich, solange Direktwerbung nicht generell politisch beschränkt wird. Dies wäre nicht einem allgemeinen Werbeverbot gleichzusetzen und wäre damit auch nicht denselben Gegenargumenten ausgesetzt. Während es gesellschaftlich kaum möglich ist, ein allgemeines Werbeverbot durchzusetzen, ist es durchaus vorstellbar, dass die vom Bürger bereitgestellten Kommunikationskanäle nicht für unverlangte Werbung verwendet werden dürfen.

In Deutschland sind nach den §§ 3, 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ungebetene Telefonwerbung ohne vorherigen Kundenkontakt (sog. „cold calls“) sowie das Versenden von Werbefaxen und Werbe-E-Mails ohne vorherige Zustimmung des Empfängers verboten. Ein weitergehendes „Anti-Spam“ Gesetz wird gelegentlich in der Politik diskutiert. Problematisch ist allerdings die Durchsetzung solcher Verbote gegen Spammer, die aus dem Ausland operieren. Erschwerend ist zudem, dass bei einer verdeckt gehaltenen Nummer des Anrufers im Normalfall der Störer nicht bestimmbar ist.

Siehe auch

Deutschland:

Österreich:

Schweiz:

Europäische Gemeinschaft (EG):

International: