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Geheißerwerb

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Folgendes muss noch verbessert werden: Mag jemand mit Sachkenntnis schauen, ob für den Fachbegriff ein eigenes Lemma sinnvoll ist? Der Stubben erscheint auch etwas nackich. -- Wasabi 03:16, 22. Nov. 2007 (CET)

Der Geheißerwerb ist in § 929 Satz 2 BGB impliziert.

Ist ein Käufer bereits im Besitz der Sache, da er sie zuvor geliehen oder gemietet hatte, so genügt nach § 929 Satz 2 die Einigung über den Übergang des Eigentums. Man nennt diese Form der Besitzübereignung Übergabe kurzer Hand (brevi manu traditio).