Parteienfinanzierung (Deutschland)
Wahlkampfkostenrückerstattung ist ein Teil der staatlichen Parteienfinanzierung. Die Höhe der Rückerstattung wird nach verschiedenen Kriterien berechnet:
- Die Menge der abgegebenen Stimmen von Bürgern bei Europa-, Bundes- oder Landtagswahlen stellt die Festigung der Partei im Wahlvolk dar.
- Die der Partei gemachten Spenden von Bürgern.
- Die Mitgliedsbeiträge.
Aus diesen Gesichtspunkten wird dann die Rückerstattung berechnet, die aus einem großen Topf von 133 Millionen Euro bezahlt wird. Diese Summe kann allerdings auch unterschritten, jedoch nie überschritten werden.
Die Parteien erhalten alljährlich:
a) 0,70 € für jede gültige abgegebene Stimme für ihre Liste, oder
b) 0,70 € für jede gültige abgegebene Stimme in einem Wahlkreis, in dem keine Liste der jeweiligen Partei zugelassen war.
c) Sowie 0,38 € für jeden als Zuwendung (Mitgliedsbeitrag, oder Spende) erhaltenen Euro. Hierbei werden jedoch nur Zahlungen von bis zu 3.300 € pro Person berücksichtigt.
Jede Partei, die bei der letzten Bundestags-, oder Europawahl mindestens 0,5% oder bei einer Landtagswahl 1% für alle Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreichte, hat Anspruch auf die staatliche Förderung. Eine Partei, die in einem Wahlkreis angetreten ist, muss 10% der in diesem Wahlkreis abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Die Sätze a) und b) gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten. Die staatlichen Fördergelder dürfen nicht die Summe der Einnahmen übersteigen. Die Summe der Fördergelder für alle Parteien darf die absolute Obergrenze nicht überschreiten.
Der Bundespräsident hat das Recht der Einberufung einer Kommission unabhängiger Sachverständiger zur Beantwortung von Fragen. Löst sich eine Partei auf, oder wird sie verboten, wird sie ab dem Moment der Auflösung aus der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen.