Geheißerwerb
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Geheißwerb ist im §929 impliziert.
Ist Käufer bereits im Besitz der Sache, da er sie zuvor geliehen oder gemietet hatte, so genügt es nach §929 Satz 2 die Einigung über den Übergang des Eigentums. Man nennt diese Form der Besitzübereignung Übergabe kurzer Hand (brevi manu traditio).