Kriegsdienstverweigerung
Kriegsdienstverweigerung (KDV) ist die bewusste Entscheidung einer Person, nicht am Kriegsdienst eines Staates teilzunehmen. In Staaten mit einer gesetzlichen Wehrpflicht wird oft der Wehrdienst als Ausbildung zum Kriegsdienst verweigert: Dann spricht man auch von Wehrdienstverweigerung. Bezieht sich die Entscheidung auch auf Ersatzdienste, spricht man von Totalverweigerung. Ein KDV-Recht ist meist an bestimmte Verfahren und Auflagen gebunden. Eine staatlich nicht zugelassene oder nicht anerkannte KDV hat unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen.
Geschichte
Spätantike
Das Christentum der ersten beiden Jahrhunderte sah den Militärdienst in der Regel als unvereinbar mit dem Getauftsein an. Denn die Taufe verpflichtete zum unbedingten Einhalten der Gebote Jesu (Mt 28,20 EU), die jede Gewaltanwendung an Feinden (Mt 5,39.44 EU), zur Selbstverteidigung (Mt 10,10 EU) und Glaubensverteidigung (Mt 26,52 EU) verboten. Die Taufe wurde als „Fahneneid“ gegenüber Jesus Christus aufgefasst, so dass die freiwillige Meldung eines Getauften zum Soldatendienst in einer Berufsarmee - das Römische Reich kannte keine Wehrpflicht - als Abfall vom unbedingten Glaubensgehorsam galt (Canon Hippolytus 14,74). Auch wer als Soldat Christ wurde und dennoch Soldat blieb, musste mit Exkommunikation (Ausschluss) aus der Kirche rechnen (Canon Hippolytus 13,14; Basilius der Große, Brief 188).
Die Traditio Apostolica, eine frühchristliche Gemeindeordnung (um 200 n. Chr.), formuliert als Anforderung an die Taufbewerber (Katechumenen) im Satz 16:
- Ein Soldat, der unter Befehl steht, soll keinen Menschen töten. Erhält er dazu den Befehl, soll er diesen nicht ausführen, auch darf er keinen Eid leisten. Ist er dazu nicht bereit, soll er abgewiesen werden. […] Der Katechumene wie auch der Gläubige, der Soldat werden will, muss abgewiesen werden, weil er Gott verachtet hat.
Bei vielen Theologen der Patristik findet man kritische Aussagen zum Soldatendienst und zum Krieg, der als zwangsläufiges Morden und Blutvergießen abgelehnt wurde: etwa bei Justin (Dialogus 110,3) und Cyprian (Ad Donat. 6). Tertullian lehnte zwar den Soldatendienst für Christen strikt ab, sah aber Kriege zum Erhalt des römischen Staates - und damit der Kirche - als notwendig an und schloss das kaiserliche Heer deshalb in die christliche Fürbitte ein. Origenes deutete eine mögliche Abschaffung aller Kriege durch Ausbreitung des christlichen Glaubens als Vision an (Contra Celsum VIII, 69f) und betonte die Sonderaufgabe der Christen als „Priester und Diener Gottes“ im Unterschied zu Beamten und Soldaten als Diener der weltlichen Macht (ebs., 73ff). Damit bahnte er die spätere katholische Zwei-Stände-Ethik an, die nur noch besonders asketisch lebende Mönche vom Kriegsdienst trennte.
Gleichwohl wuchs der Anteil der Soldaten unter den Christen, so dass die letzte staatliche Christenverfolgung unter Kaiser Diokletian als Säuberung im römischen Heer begann. In dieser Lage verweigerten viele Christen den Kriegsdienst, z.B. der Märtyrer Maximilian, der am 12. März 295 hingerichtet wurde.
Die Konstantinische Wende (ab 313) drängte den ursprünglichen christlichen Pazifismus rasch in den Hintergrund. Kaiser Konstantin I. ließ die von der Kirche exkommunizierten Soldaten mit erhöhtem Rang ins römische Heer zurückkehren. Daraufhin belegte die Kirche auf dem Konzil zu Arles (314) jeden Deserteur, auch den mit Gewissensgründen, mit dem Kirchenbann. Athanasius und Ambrosius lobten den Dienst mit der Waffe für das Vaterland. Nach der Erhebung des orthodoxen Christentums zur römischen Staatsreligion (380) erließ Theodosius II. 416 ein Edikt, wonach nur noch Christen in die Armee aufgenommen werden durften.[1]
Damit wurde die KDV aus Glaubensgründen zur seltenen Ausnahme, die zudem von Staat und Kirche gemeinsam abgelehnt und später rigoros verfolgt wurde. Die 420 von Augustinus von Hippo formulierte kirchliche Lehre vom Gerechten Krieg rechtfertigte den Kriegsdienst von Christen und Nichtchristen. Sie blieb in zahlreichen Modifizierungen und Erweiterungen bis heute die maßgebende ethische Basis der Großkirchen für ihr Verhältnis zu Wehrdienst und Militäreinsatz.
Mittelalter
Hauptartikel: Friedenskirche (Konfession)
Im Mittelalter war KDV eine seltene Haltung unbedeutender christlicher Randgruppen wie der Katharer und Waldenser, die das Papsttum und katholische Herrscher als Ketzer verfolgten.
In der Reformationszeit kamen die Böhmischen Brüder und Teile der Täuferbewegung hinzu, darunter die Hutterer, Mennoniten, Quäker und Brethren („Brüder“). Ihre KDV zwang etwa die Mennoniten noch im 20. Jahrhundert zu großen Wanderungsbewegungen, die sie über Russland in die USA und von dort nach Kanada und Südamerika führten. Nur in einzelnen Regionen wie dem Herzogtum Schleswig-Holstein erlaubte der Herzog ihnen 1623 die Nichtteilnahme am Waffendienst; auch Friedrich der Große sicherte den preußischen Mennoniten gegen ein Jahresentgelt von 5000 Talern die „ewige“ Befreiung von der Kantonalspflicht zu. Dafür wurden ihre Niederlassungs- und Bodenerwerbsrechte regional vielfach beschränkt.
Neuzeit
Von christlichen Pazifisten wie den Quäkern beeinflusst, entstanden seit 1815 zuerst in den USA, Großbritannien und der Schweiz sogenannte Friedensgesellschaften, die auch die KDV als eine unter mehreren Möglichkeiten zur Durchsetzung einer internationalen Friedens- und Völkerrechtspolitik bejahten. Die etwas später entstandenen Friedensgesellschaften der Staaten Kontinentaleuropas dagegen lehnten die KDV bis 1914 meist ab. Dort praktizierten sie nur christliche Sekten wie die Adventisten, Duchoborzen, Evangelisten, Molkianer, Nazarener, Tolstojaner und Zeugen Jehovas. Alle diese Gruppen blieben zahlenmäßig unbedeutend und ohne Einfluss auf staatliche Politik.
Politische Wirkung erhielt die KDV im Zusammenhang der wachsenden europäischen Arbeiterbewegung. Die frühe Sozialdemokratie war theoretisch entschlossen, einen Krieg der europäischen Hegemonialmächte zu verhindern oder wenigstens nicht mitzutragen. Entsprechende Beschlüsse traf die Sozialistische Internationale wiederholt, besonders in den Jahren 1907, 1912 und 1913. In der zweiten Balkankrise organisierte die SPD Massenkundgebungen als Protest gegen den nun absehbaren gesamteuropäischen Krieg. Bei einer solchen Demonstration rief Rosa Luxemburg hunderttausende Zuhörer am 24. September 1913 in Frankfurt am Main zur Verweigerung von Kriegsdiensten, Widerstand gegen die Kriegsvorbereitung und Befehlsverweigerung im Kriegsfall auf:
- Wenn uns zugemutet wird, die Mordwaffe gegen unsere französischen oder anderen Brüder zu erheben, dann rufen wir: 'Das tun wir nicht!'
Daraufhin wurde sie der Aufwiegelung zum Ungehorsam gegen die Obrigkeit angeklagt und am 20. Februar 1914 zu zunächst einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie blieb mit kurzer Unterbrechung von wenigen Wochen bis zur Novemberrevolution 1918 in Haft.[2]
Der Erste Weltkrieg drängte pazifistische und antimilitaristische Gruppen noch stärker in die Defensive und verringerte ihre Mitgliedszahlen erheblich. Die Deutsche Friedensgesellschaft (DFG) lehnte die KDV strikt ab. Nur einzelne Intellektuelle, wenige Anarchisten und etwa 50 Adventisten verweigerten im August 1914 die Einberufung zum Militär in Deutschland. Sie wurden deswegen als Geistesgestörte inhaftiert oder - häufiger - zu schweren Zuchthausstrafen verurteilt, die einige von ihnen nicht überlebten. Auch in anderen Staaten Europas verweigerten Einzelne zwischen 1914 und 1918 den Kriegsdienst. Aber nur in Großbritannien entstand eine organisierte Verweigerungsbewegung daraus, die politisch wirken wollte: die No conscription fellowship. Der radikale Flügel dieser Gruppierung verweigerte als Absolutisten auch jeden Ersatzdienst; diese frühen Totalverweigerer wurden besonders oft Opfer gerichtlich verhängter hoher Strafmaße.
Doch diese Bewegung erreichte, dass KDV aus ethischen und religiösen Gewissensgründen auch in anderen europäischen Staaten nach Kriegsende erstmals eine gewisse Anerkennung als individuell mögliche, nicht generell staatsfeindliche und strafbare Haltung erhielt. Dafür wurden in Skandinavien, den Niederlanden und der UdSSR ab 1918 Ausnahmegesetze geschaffen. 1921 entstand in Bilthoven die internationale Verweigererorganisation Paco, die sich 1923 in War Resisters International (WRI, deutsch Internationale der Kriegsdienstgegner) umbenannte. Bis 1939 wuchs ihre Mitgliedschaft langsam, aber stetig auf 54 Sektionen in 24 Ländern an. Diese unterstützen Verweigerer moralisch und finanziell, bekämpfen aber auch die allgemeine Wehrpflicht und streben die politische Beseitigung von Kriegsursachen an.
In Deutschland wandte sich der radikalere Flügel der DFG nun der KDV zu. Man begriff diese wie der Bund der Kriegsdienstgegner (BdK), der Kreis jungjüdischer Pazifisten und die Großdeutsche Volksgemeinschaft als Mittel zur Kriegsverhütung: oft zusammen mit linksgerichteten Antimilitaristen wie der 1926 von Kurt Hiller gegründeten Gruppe revolutionärer Pazifisten (GRP) und dem Friedensbund der Kriegsteilnehmer (FdK), die dazu auch Generalstreiks befürworteten. Nach Deutschlands Beitritt zum Völkerbund spaltete die Frage, wie sich die KDV zur notfalls militärischen Durchsetzung des Völkerrechts verhalte, die damalige Friedensbewegung. Doch auch die gemäßigten Pazifisten erkannten die KDV nun als legitime individuelle Möglichkeit an. 1927/28 sammelte die DFG etwa 224.000 Selbstverpflichtungen zur KDV bei einer befürchteten erneuerten Wehrpflicht. Dies blieb politisch jedoch fast wirkungslos, da der Versailler Vertrag deutsche Wiederaufrüstung begrenzte.[3]
Zur Konferenz in Lyon am 1. August 1931, dem deutschen Antikriegstag, begrüßte Albert Einstein die Delegierten der WRI aus 56 Ländern mit den Worten:
- Ich wende mich an Sie,... weil Sie diejenige Bewegung vertreten, die am sichersten die Abschaffung des Krieges verbürgt. Wenn Sie klug und mutig handeln, können Sie die wirksamste Gemeinschaft in der größten aller menschlichen Bestrebungen werden. Die Männer und Frauen, die Sie vertreten, können zu einer größeren Weltmacht werden als das Schwert. Alle Nationen der Welt sprechen von Abrüstung. Sie müssen sie lehren, mehr zu tun, als bloß davon zu sprechen. Die Völker müssen den Staatsmännern und Diplomaten die Abrüstung aus der Hand nehmen. Die Völker müssen die Abrüstung selbst verwirklichen.
Zeit des Nationalsozialismus
Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten 1933 wurden die pazifistischen Organisationen verboten und viele ihrer führenden Persönlichkeiten in Konzentrationslager inhaftiert.
Seit 1935 im Dritten Reich die Wehrpflicht wiedereingeführt wurde, war KDV mit schweren Zuchthausstrafen - in der Regel Einweisung in ein KZ - und bei Aufrechterhaltung mit der Todesstrafe bedroht. Während des Zweiten Weltkriegs verfügte Paragraf 5 der Kriegsstrafenverordnung:
- Jeder wird mit dem Tod bestraft, der es wagen sollte, den Fahneneid auf Adolf Hitler oder den Kriegsdienst zu verweigern.
Verweigernde Soldaten wurden in der Regel standrechtlich erschossen.
Dennoch gab es bis 1945 etwa 8.000 Verweigerer: davon etwa 6.000 unter den Zeugen Jehovas, von denen etwa 1.200 ermordet wurden; die übrigen unter Adventisten, Katholiken, Protestanten und Quäkern, nur sehr selten unter Nichtchristen.[4]
Die Bekennende Kirche verpflichtete ihre Mitglieder bei ihrer Gründung 1934 auf Glaubensgehorsam zu Jesus Christus im Widerspruch zu totalitären Staatsforderungen, trug aber den Polenfeldzug zusammen mit den Deutschen Christen geschlossen mit. Eine der wenigen Ausnahmen war der evangelische Christ Hermann Stöhr, der am 2. März 1939 seine Einberufung zu einer Wehrübung mit Bezug auf Mt 26,53 EU verweigerte:
- Mir mit meinem Volk sagt Christus: 'Wer das Schwert nimmt, soll durchs Schwert umkommen'...So halte ich die Waffenrüstungen meines Volkes nicht für einen Schutz, sondern für eine Gefahr. Was meinem Volk gefährlich und verderblich ist, daran vermag ich mich nicht zu beteiligen.
Stöhr, von der BK-Leitung heftig gerügt, wurde am 31. August 1939 von der deutschen Feldpolizei verhaftet und am 10. Oktober wegen Fahnenflucht zu KZ-Haft, am 16. März 1940 wegen Wehrkraftzersetzung zum Tod verurteilt und am 21. Juni geköpft.[5]
Max Josef Metzger und Franz Reinisch waren die einzigen deutschsprachigen katholischen Priester, die in der NS-Zeit den Kriegsdienst verweigerten. Metzger hatte schon 1933 vor einem neuen Weltkrieg gewarnt und Hitler 1942 in einem nicht abgesandten Brief zum Rücktritt aufgefordert. Er wurde deshalb am 27. April 1944 als „für alle Zeit ehrloser Volksverräter“ hingerichtet. Der Österreicher Reinisch hatte den Soldateneid 1938 als Verbrechen abgelehnt und wurde am 21. August 1942 hingerichtet. Aus der von Metzger 1935 gegründeten Christkönigsgesellschaft gingen sieben katholische Totalverweigerer hervor: Franz Jägerstätter, Michael Lerpscher, Richard Reitsamer, Joseph Ruf und Ernst Volkmann wurden zwischen 1940 und 1944 hingerichtet, Josef und Bernhard Fleischer überlebten knapp. Kein Bischof trat für sie ein, alle lehnten jedes Gnadengesuch für als „Wehrkraftzersetzer“ angeklagte Verweigerer ab.[6]
Bundesrepublik Deutschland
Grundrecht
Wegen der Erfahrungen aus zwei Weltkriegen nahmen die Länderverfassungen von Bayern, Berlin und Hessen von 1946 Paragrafen auf, nach denen niemand gegen seinen Willen zum Militärdienst gezwungen werden dürfe. Weitere Länderverfassungen sahen eine generelle Ächtung des Krieges vor.
Nach diesen Vorbildern beantragte die SPD im April 1948 im Parlamentarischen Rat die Aufnahme eines Satzes, der nach heftigem Streit in das 1949 verabschiedete Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurde. Dort heißt es in Artikel 4, Absatz 3:
- Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Dies wird aus Absatz 1 gefolgert:
- Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Die KDV ist also ein Grundrecht im Rahmen der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit. Die Bundesrepublik Deutschland war der erste Staat der Welt, der diesem Recht Verfassungsrang einräumte. Dieses erhielt rechtlich, historisch und sachlogisch Vorrang gegenüber einer künftigen militärischen Landesverteidigung, die damals noch nicht ins Auge gefasst wurde. Auch eine Zwangsrekrutierung von Deutschen durch die Alliierten sollte damit ausgeschlossen oder erschwert werden.
Verhältnis zur Wehrpflicht
In den ersten Nachkriegsjahren war die Losung Nie wieder Krieg! unter den Deutschen breit verankert, so dass eine Wiederbewaffnung den meisten undenkbar schien und abgelehnt wurde. Typischer Ausdruck dieser Haltung war Wolfgang Borcherts Gedicht Dann gibt es nur eins! Sag NEIN!, das alle Berufsgruppen zur Verweigerung jeder Art von Kriegsbeteiligung aufrief.[7]
Ab August 1950 änderte Konrad Adenauers Kurs auf Einbindung der Bundesrepublik in ein militärisches Westbündnis die Prioritäten. In der Bundestagsdebatte um einen westdeutschen Wehrbeitrag am 8. November 1950 vertrat der Abgeordnete Hans-Joachim von Merkatz von der Deutschen Partei eine Umdeutung des KDV-Grundrechts:[8]
- Diese Bestimmung kann nur einen Sinn haben, wenn man von der logischen Voraussetzung ausgeht, dass sogar die Begründung der Kriegsdienstpflicht nach dem Grundgesetz möglich und zulässig ist.
Nach Gründung der Bundeswehr 1955 legte das Wehrpflichtgesetz am 21. Juli 1956 in § 25 fest:
- Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes einen zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr zu leisten.
Diese der Wehrpflicht analoge Zivildienstpflicht schloss die Heranziehung von staatlich anerkannten Kriegsdienstverweigerern zu waffenlosen Diensten bei der Bundeswehr, die der Wortlaut von Art. 4, Abs. 3 zugelassen hatte, nunmehr aus. Spätere Novellierungen des Gesetzes legten eine behördliche Überprüfung der Gewissensentscheidung von Kriegsdienstverweigerern, nicht von Soldaten, durch ein Antragsverfahren fest. Damit wurde die an sich selbstverständliche Inanspruchnahme eines Grundrechts von einer staatlichen „Gewissensprüfung“ abhängig gemacht und so zur Ausnahme von der Regel des Militärdienstes herabgestuft.
Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch klar, dass das Grundrecht auf KDV die gesetzliche Wehrpflicht insoweit einschränkt, dass es auch zur Verweigerung des Wehrdienstes berechtigt:
- Es ist bezweifelt worden, ob angesichts dieses Wortlauts der Dienst mit der Waffe im Frieden, die Ausbildung mit der Waffe, verweigert werden dürfe. Die Frage ist zu bejahen.
- Durch den Art. 12,2 GG wird aber der Art. 4 dahin verdeutlicht, daß er jedenfalls nunmehr - d. h. nach Einführung der allgemeinen Wehrpflicht - das Recht umfaßt, den Dienst mit der Waffe schon im Frieden zu verweigern. Das ist auch sinnvoll - nicht nur, weil der Staat kein Interesse daran haben kann, Wehrpflichtige mit der Waffe auszubilden, die im Kriegsfall die Waffenführung verweigern werden, sondern auch vom Standpunkt des Einzelnen aus, dem eine Ausbildung nicht aufgezwungen werden darf, die einzig den Zweck hat, ihn zu einer Betätigung vorzubereiten, die er aus Gewissensgründen ablehnt.[9]
Entwicklung der KDV-Anträge
Von der Einführung der Wehrpflicht 1956 bis 1965 beantragte nur eine kleine Minderheit der wehrpflichtigen Geburtsjahrgänge (1938 - 1945) KDV. Diese wurde gesellschaftlich weit überwiegend als Abweichung von der Norm - „Drückebergerei“ - missbilligt. Seit Einführung des zivilen Ersatzdienstes 1961 bis 1976 stieg die Zahl der Kriegsdienstverweigerer langsam, aber stetig jedes Jahr an. 1968 wurden mit 11.952 doppelt so viele KDV-Anträge gestellt wie im Vorjahr mit 5.963. Zugleich verweigerten viermal soviele Soldaten wie 1967 den Kriegsdienst; viele verbrannten ihre Wehrpässe öffentlich und verweigerten Befehle. Dies hatte erhebliche Auswirkungen auf die innere Führung der Bundeswehr unter der sozialliberalen Koalition (1969-1982).
Nur 1974 und 1975 ging die Antragszahl leicht zurück, bevor sie 1977 erneut sprunghaft anstieg: Nachdem die Regierung das Antragsverfahren vorübergehend aufgehoben und die einfache Abmeldung vom Wehrdienst per Postkarte erlaubt hatte, wurden fast 70 000 Postkartenanträge gestellt. Daraufhin erklärte das Bundesverfassungsgericht die Postkartennovelle für verfassungswidrig. 1978 fielen die Antragszahlen auf den Stand von 1976, um von da an weiter zu steigen. Bis 1983 betrugen sie etwa zehn Prozent eines Musterungsjahrgangs. Für die Geburtsjahrgänge 1957 bis 1966 war die KDV nunmehr ein gesellschaftlich anerkanntes Verhalten.
Im Golfkriegsjahr 1991 wurden mit 151.212 fast doppelt so viele KDV-Anträge wie 1990 eingereicht. Seitdem wird die KDV endgültig als gewöhnliches „Massenphänomen“ betrachtet (Hans-Georg Räder).[10]
1969 versuchte das Bundesverwaltungsamt, die Kriegsdienstverweigerer unter anderem in Schwarmstedt zu kasernieren. Zu dieser Zeit wohnten die Zivildienstleistenden noch bei den Dienststellen. Nach einem bundesweiten Streik der Zivildienstleistenden zu Ostern stellte das Amt seine Bestrebungen ein. Nach und nach vermehrte sich die Anzahl von Zivildienstleistenden, die zu Hause schliefen und jeweils nur zum Dienst (wie andere Menschen zur Arbeitsstelle) anreisten, sogenannter Heimschläfer.
KDV-Prüfungsverfahren
Bis zum 30. Juni 1983 sah das mehrstufige Prüfungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer in der Bundesrepublik eine Anhörung des Antragstellers zwingend vor. Er wurde in den ersten zwei Verfahrensstufen durch vom Kreiswehrersatzamt aufgestellte Gremien - Prüfungsausschuss und Prüfungskammer - mündlich zu seinem Antrag befragt. Bei Ablehnung durch diese Instanzen blieb ihm ein Revisionsantrag beim Verwaltungs- bzw. anschließend beim Bundesverwaltungsgericht. Bis 2006 war eine solche Anhörung auch bei Verweigerern, die in oder nach ihrem Wehrdienst KDV beantragten, die Regel.
Nach der heute gültigen Fassung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (KDVG) vom 9. August 2003 entscheidet das Bundesamt für den Zivildienst ohne reguläre Anhörung über einen schriftlichen KDV-Antrag. Die Antragstellung entbindet nicht von der Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Musterung vorzustellen, schiebt aber die Einberufung zum Wehrdienst bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrags auf oder hebt sie im Fall seiner rechtsgültigen Anerkennung ganz auf.
Antrag
Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kann man jederzeit schriftlich beim zuständigen Kreiswehrersatzamt beantragen. Der KDV-Antrag wird dann an das Bundesamt für den Zivildienst weitergeleitet, das über ihn entscheidet. Der Antrag kann auch zur Niederschrift eingereicht werden; dazu gibt es meist vorgefertigte Formulare, die nur noch unterschrieben werden müssen.
Für Form und Inhalt der Begründung gibt es keine Vorschrift; in jedem Fall muss sie sich auf Art. 4 Abs. 3 GG beziehen. Ein tabellarischer Lebenslauf und eine schriftliche Darlegung der Gewissensgründe ist beizufügen oder nachzureichen. Bis 2004 gehörte auch ein polizeiliches Führungszeugnis dazu; dieses holt das Bundesamt heute nur noch bei begründeten Zweifeln selbst ein. Auch eine mündliche Anhörung führt es heute nur bei begründeten Zweifeln an der Wahrheit der Gewissensgründe durch.
Ein KDV-Antrag hat nur vor der Einberufung aufschiebende Wirkung, z.B. wenn er direkt bei der Musterung eingereicht wird. Wer nach der Einberufung verweigert, kann zur Bundeswehr eingezogen werden, bis über den Antrag endgültig entschieden worden ist. Allerdings wird dann meist auf eine militärische Ausbildung des Antragstellers verzichtet, und dieser wird bis zur Anerkennung seines Antrags vom Dienst befreit. Im Verteidigungsfall hindert ein Antrag nicht an der Einberufung.
Beratungsstellen
Beratung für Kriegsdienstverweigerer bieten pazifistische Organisationen wie die Deutsche Friedensgesellschaft-Vereinigte Kriegsdienstgegner, die auch Totalverweigerer unterstützt und die Wehrpflicht als solche bekämpft[11], und die Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V..[12]
Die christlichen Kirchen haben in allen Bundesländern und vielen Einzelorten Beauftragte für KDV-Beratung. In der EKD tut dies die von Friedrich Siegmund-Schultze gegründete Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer[13], in der katholischen Kirche u.a. Pax Christi.
Anerkennungsgründe
In mehreren Grundsatzurteilen definierte das BVerfG zunächst den für das KDV-Grundrecht zentralen, aber wissenschaftlich stark umstrittenen Begriff des Gewissens. So stellte das Urteil 12/54 fest, Gewissen sei ein
- ...wie immer begründbares, jedenfalls aber real erfahrbares seelisches Phänomen [...], dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind.
Das Urteil vom 3. September 1958 präzisierte: Gewissen sei
- ...eine im Innern ursprünglich vorhandene Überzeugung von Recht und Unrecht und die sich daraus ergebende Verpflichtung des Betroffenen zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen.
Als Gewissensentscheidung ist daher nach BVerGE 12, 45/55
- ...jede ernste, sittliche, d.h. an den Kategorien 'Gut' und 'Böse' orientierte Entscheidung anzusehen, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
In einem weiteren Grundsatzurteil erkannte das Bundesverwaltungsgericht am 17. Dezember 1970 nur eine von einem absoluten Tötungsverbot getragene Gewissensentscheidung als von Art. 4/3 gedeckt an. Situationsbedingte, politische und historische Begründungen für einen KDV-Antrag seien zwar auch mögliche Gewissensentscheidungen, reichten aber nicht aus, wenn der Antragsteller in anderen Situationen Waffenanwendung gegen Menschen mit dem Tötungsrisiko für diese bejahe. Dann sei die Gewissensentscheidung „nicht durch die sittliche Forderung nach der vorbehaltlosen Achtung des menschlichen Lebens bestimmt.“
Eine in einer bestimmten Situation gereifte und mit dieser begründete glaubwürdige Ablehnung jedes Kriegsdienstes dagegen sei nach Art. 4/3 zulässig. Damit gilt das KDV-Grundrecht nicht nur für prinzipielle Pazifisten, sondern auch für Personen, die den Kriegsdienst in einer aktuellen Situation nicht (mehr) mit ihrem Gewissen vereinbaren können und dazu historisch-politische Gründe anführen. Nicht anerkannt wird allerdings die rein politisch begründete Ablehnung eines bestimmten Krieges, einer bestimmten Kriegsart oder eines Krieges mit bestimmten Waffenarten.[14]
Das Bundesamt für Zivildienst schreibt:
- nach § 2 Abs. 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) ist ein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine persönliche und ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung beizufügen.
- Die Darlegung ist persönlich und ausführlich, wenn Sie nach bestem Können erläutern, wie Sie zu der Überzeugung gekommen sind, unter keinen Umständen Menschen verletzen oder töten zu können. Dies müssen sie nachvollziehbar darstellen, z.B. in dem Sie prägende Einflüsse (Elternhaus, Schule, Religion usw.), Erlebnisse und Überlegungen schildern. Bei der Entscheidung, ob Ihre Begründung ausreichend ist, wird auch Ihr Bildungsgrad berücksichtigt. [...]
- Eine Darlegung, bei der ausschließlich oder zum Teil Vorlagen oder Muster (z.B. aus dem Internet) verwendet werden, reicht nicht aus. Die Begründung muss unterschrieben sein.
Die reine Behauptung, dass das eigene Gewissen den Kriegsdienst verbiete, reicht nicht aus. Ebenfalls sind religiöse Gründe unzureichend. Beispielsweise wurden der Glaube und die Furcht, wegen der Tötung von Menschen im Krieg in die Hölle zu kommen, nicht anerkannt. Dagegen kann die Religion für den Gewissensbildungsprozess, der im Rahmen des Antrags dargestellt werden muss, durchaus wichtig sein. Zu Zeiten der deutschen Teilung wurde auch nicht akzeptiert, dass man eigenen Verwandten gegenüber stehen könnte und diese gegebenenfalls töten müsste.
Für eine Anerkennung muss der Antragsteller glaubhaft darlegen, dass er irreparablen seelischen Schaden erleiden und die Persönlichkeit zerbrechen würde, sollte er als Soldat einen Menschen töten müssen. Dagegen ist persönliche Notwehr (die von der kollektiven Notwehr unterschieden wird, in die ein Soldat gezwungen wird) akzeptabel. Sowohl in persönlicher Notwehr (Angriff auf das eigene Leben) als auch in persönlicher Nothilfe (z.B. Angriff auf Freundin/Freund) kann die Tötung des Angreifers in Kauf genommen werden, ohne dass die eigene Persönlichkeit zerbrechen muss. Dasselbe gilt, wenn man als Zivilist im Kriegsfall einen feindlichen Soldaten tötet, der sich rechtswidrig verhält (Genfer Konventionen). - Irrelevant dabei ist letztendlich die tatsächliche Gewissenslage. Die Ablehnung persönlicher Notwehr oder der Unwillen, das Leben eines Täters höher als das des Opfers zu bewerten, wurde im Einzelfall so ausgelegt, dass der Antragsteller unglaubwürdig sei.
Spätestens seit der Bundeswehrmajor Florian Pfaff die indirekte Mitwirkung am Irakkrieg erfolgreich verweigerte, ist es jedoch auch möglich, aus Gewissensgründen die Mitwirkung an als besonders verwerflich erachteten Handlungen zu verweigern. Dazu gehört die Berufung aktiver Soldaten auf Art. 26 GG, der der Bundesrepublik jeden Angriffskrieg und jede Teilnahme daran ausdrücklich verbietet. Voraussetzung ist auch hier, dass die Gewissensgründe - in diesem Fall: der Gewissenswandel - nachvollziehbar dargelegt werden.
Kritik
Kritik am bundesdeutschen KDV-Recht entzündete sich bereits an der Formulierung von Art. 4/3, die den juristisch unbestimmten - nach häufiger Ansicht auch unbestimmbaren - Begriff des Gewissens zu einem Kriterium für die Wahrnehmung dieses Grundrechts macht. Damit werde eine ethisch-moralische Instanz im Innern des Einzelnen zu einer Rechtsnorm mit angeblich rechtlich überprüfbaren Tatbestandsmerkmalen erhoben. Deswegen lehnte etwa der spätere erste Bundespräsident Theodor Heuss diesen Satz und seine Aufnahme in das Grundgesetz strikt ab. Zwei parlamentarische Anträge auf ersatzlose Streichung der „Gewissensklausel“ 1949 fanden keine Mehrheit.[15]
Das zweistufige, den Kreiswehrersatzämtern obliegende Prüfungsverfahren war seit seiner Einführung fortlaufend starker Kritik ausgesetzt: meist von Organisationen zum Schutz der Kriegsdienstverweigerer, etwa Kirchenvertretern, aber auch seitens einiger Bundeswehrvertreter und KDV-Gegner. Besonders in den 1970er Jahren mit stark zunehmenden KDV-Anträgen wurden nachgewiesene und offenkundige Mängel des damaligen Verfahrens kritisiert: darunter verschiedene Anerkennungsbescheide bei gleichen KDV-Begründungen und rechtswidrige Anerkennungen, bei denen der Antragsteller keinerlei Bezug auf Art. 4.3 GG nahm. Sogar ökologische Gewissensgründe - z.B. dass Militärfahrzeuge im Gelände die Natur schädigen würden - wurden manchmal anerkannt. Diese Beispiele wurden als Indiz für voreingenommene Prüfer und unmögliche objektive Überprüfbarkeit einer Gewissensentscheidung gewertet. Ausschüsse und Kammern seien naturgemäß parteiisch. Diskutiert wurde daher immer wieder, ob nicht besser unabhängige Richter über die Anträge entscheiden sollten. Es wurde auch der gänzliche Verzicht auf eine gesetzliche Überprüfung der Gewissensentscheidung gefordert.[16]
In den bis 1983 üblichen mündlichen Verfahren wurden teilweise ungewöhnliche Szenarien konstruiert, zu denen der Antragsteller eine seinem Gewissen konforme Stellung nehmen sollte: etwa, ob er als Autofahrer nach versehentlicher Tötung eines Unfallopfers seinen Führerschein abgeben würde. Verneinte der Gefragte, so wurde sein KDV-Antrag abgelehnt. Daraufhin verweigerten einige Zivildienstleistende Fahrdienste in ihrer Arbeit.
Die Art der Interaktion der Gewissensprüfer mit den Antragstellern wurde ebenfalls erheblich kritisiert. Antragsteller, die alleine ohne Beistand in die Verhandlungen gingen, berichteten regelmäßig von Voreingenommenheit, Beleidigungen und Provokationen. Bei manchen Verfahren wurde gefragt, ob ihr Verlauf noch der Menschenwürde gerecht werde.
Die konstruierten Szenarien in den mündlichen Verhandlungen waren ein dauerhafter Streitpunkt. Bevorzugt wurden hoch interpretierbare Szenarien vorgestellt, die teilweise jenseits jeder Wahrscheinlichkeit lagen. Ein Beispielszenario war, dass man sich nach dem Untergang eines Schiffes dank eines Stückes Treibholz über Wasser halten konnte. Ein anderer Schiffbrüchiger schwimmt heran, aber das Treibholz reicht nicht aus, um beide zu tragen. Was tut der Antragsteller? Weist er den anderen zurück, so konnte er offensichtlich doch die Tötung eines anderen Menschen akzeptieren. Sagte er aus, er würde sich opfern und das Treibholz dem anderen überlassen, so war die Antwort offensichtlich unglaubwürdig. Sagte er, es käme zu einem Kampf, so versuche der Antragsteller entweder einer Antwort auszuweichen, oder aber er sollte Stellung beziehen, ob er im Rahmen des Kampfes die Tötung des anderen in Kauf nahm. Es wurde jedoch gerichtlich festgestellt, dass die Bereitschaft zur persönlichen Notwehr und Nothilfe nicht zu Ungunsten des Antragstellers ausgelegt werden darf und die Glaubwürdigkeit einer Gewissensentscheidung nicht mindert.
Als mit Abschaffung der mündlichen Anhörungen die Dauer des Zivildienstes von 16 auf 20 Monate erhöht wurde (Wehrdienst damals 15 Monate), wurde argumentiert, dass die Dauer des Wehrdienstes inklusive späterer Wehrübungen durchaus 20 Monate erreichen könne, was aber nur ausnahmsweise der Fall war. Mit derselben Argumentation wurde zuletzt auch die Verkürzung des Zivildienstes auf 9 Monate vertreten.
In Teilen der Gesellschaft fand man es stets bedenklich, dass ein Kriegsdienstverweigerer nachweisen musste, dass er irreparablen seelischen Schaden erleiden würde, sollte er gegen sein Gewissen Kriegsdienst an der Waffe leisten (und bei dieser Gelegenheit einen anderen Menschen töten) müssen. Dagegen wurde postuliert, dass ein normaler Soldat keinen solchen Schaden erleiden müsste, was allerdings der Gefechtsrealität widersprach. Einige Gruppierungen regten daher in den siebziger und frühen achtziger Jahren immer wieder eine analoge Prüfung für Soldaten an, in denen die angehenden Rekruten glaubhaft darlegen sollten, dass sie ohne irgendwelche psychischen Probleme Menschen töten könnten, da sie sonst zum Kriegsdienst mit der Waffe nicht geeignet seien. Der Vorschlag wurde zwar politisch niemals aufgegriffen, jedoch wird er nach wie vor diskutiert.
KDV von nicht wehrpflichtigen Personen
Auch nicht wehrpflichtige Frauen und Männer können den Kriegsdienst verweigern und formal rechtsgültige KDV-Anträge stellen, da dies nicht an die Wehrpflicht geknüpft ist. Die KDV von Frauen spielt aber praktisch nur für Soldatinnen eine Rolle, da Frauen derzeit nicht zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden, auf den eine nach Art. 4/3 gültige Gewissensentscheidung sich beziehen müsste.
Der von Artikel 12a Absatz 4 des Wehrpflichtgesetzes gedeckte, zwangsweise Einsatz in zivilen Sanitätsorganisationen und im militärischen Lazarettwesen und die sonstigen Dienstpflichten aufgrund der Sicherstellungsgesetze kann nicht verweigert werden, weil es sich um einen waffenlosen Dienst handelt. Ebenso wenig kann dieser Dienst von anerkannten männlichen Kriegsdienstverweigerern verweigert werden. Auch von ehemaligen Zivildienstleistenden kann der waffenlose Einsatz in diesen Bereichen im Verteidigungsfall nicht verweigert werden. Dann ist sowohl das Nichtnachkommen einer Dienstverpflichtung als auch die Arbeitsverweigerung und das Kündigen einer Arbeitsstelle ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit. Diese gilt nach dem Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung als Straftat, wenn sie geeignet ist, die Sicherstellung der Arbeitsleistung merkbar zu beeinträchtigen. Dies kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.
Debatte um Wehrpflicht und soziales Dienstjahr
Derzeit findet in Deutschland eine Diskussion um die Abschaffung oder Aussetzung der Wehrpflicht statt, die letztendlich auch die Abschaffung des Zivildienstes mit sich brächte. Eine Kriegsdienstverweigerung beträfe im gesetzten Fall nur Zeit- und Berufssoldaten, die sich im Nachhinein auf Gewissensgründe berufen.
Da jedoch eine Reihe von sozialen Einrichtungen in erheblichen Maße auf Zivildienstleistende als engagierte und billige Arbeitskräfte angewiesen sind, würde dies zu finanziellen Problemen oder Personalengpässen bei diesen Einrichtungen führen. Diskutiert wird derzeit ein soziales Pflichtjahr („Dienstpflicht“) oder die Förderung freiwilligen Sozialdienstes, sollte die Wehrpflicht abgeschafft werden. Insofern wird die Zukunft der Wehrpflicht, der Kriegsdienstverweigerung und des Zivildienstes in Deutschland vom Gesetzgeber eher als eine politische Frage diskutiert, etwa angesichts des Problems, wie soziale Interessengruppen und die Finanzierung des Sozialstaats berücksichtigt werden können.
Die Frage der nationalen Verteidigungsfähigkeit und die Forderungen vieler Politiker und militärischer Kreise nach neuen Aufgaben der Bundeswehr nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und des Kalten Krieges, die deren Flexibilität und internationale Einsatzfähigkeit ermöglichen soll, wird mit einer Umstrukturierung der Armee beantwortet. Der Artikel 4 Absatz 3 in seinem moralischen Ursprung spielt bei diesen Diskussionen derzeit nur eine untergeordnete Rolle.
DDR
In der DDR gab es kein Grundrecht zur Kriegsdienstverweigerung. Durch einen Beschluss des Nationalen Verteidigungsrates am 7. September 1964 wurde jedoch die Bildung von sogenannten Baueinheiten angeordnet. Diese „Bausoldaten“ mussten keinen Waffendienst leisten, sondern wurden innerhalb der NVA unter anderem als Gärtner, Krankenpfleger oder bei Bauvorhaben eingesetzt. Vor allem in den letzten Jahren der DDR kam es auch zu Hilfseinsätzen in Großbetrieben der Industrie. Bausoldaten hatten nach ihrer Dienstzeit unter Umständen mit Nachteilen zu rechnen. Eine Totalverweigerung war mit Freiheitsstrafe bedroht. Dennoch gab es über die gesamte DDR-Zeit hinweg zahlreiche Kriegsdienstverweigerer, so. z.B. die Zeugen Jehovas oder auch andere vor allem aus Glaubens- und Gewissensgründen. Viele wurden mehrfach inhaftiert. Ab 1985 wurde kein Kriegsdienstverweigerer mehr eingesperrt. 1988 gründete eine kirchliche Initiative einen Diakonischen Friedensdienst als inoffizielle Alternative zur NVA.
Staaten ohne KDV-Recht
Staaten, die kein KDV-Recht kennen, sind heute u.a.:
- Singapur
- die Türkei.
- Israel kennt nur ein eingeschränktes KDV-Recht für wehrpflichtige Frauen, während KDV von Männern als Befehlsverweigerung oder Desertion behandelt wird.
Staaten mit Kriegsrecht
Einige Staaten, die für Friedenszeiten zwar ein KDV-Recht haben, schränken dieses in einer Kriegssituation durch das Kriegsrecht ein oder heben es ganz auf. Bei Zwangsrekrutierung bleibt Kriegsdienstverweigerern dann nur die Desertion, die staatlich verfolgt und bestraft wird. Verfolgte KDVer, die sich der Strafe durch Flucht ins Ausland zu entziehen versuchen, werden dort oft nicht als politische Flüchtlinge anerkannt und erhalten auch in der Bundesrepublik kein Asyl.
Menschenrechtsorganisationen setzen sich daher für den internationalen Schutz von KDV und Deserteuren ein. In Deutschland tut dies z.B. Connection e.V. Die Organisation erhielt dafür u.a. den Aachener Friedenspreis 1996.[17].
Staaten ohne rechtsstaatlich garantiertes KDV-Recht
In manchen Staaten, die ein grundsätzliches KDV-Recht kennen, fehlt ein gesetzliches Anerkennungsverfahren, das rechtsstaatlichen Mindeststandards entspricht. Oft kann der Kriegsdienst nicht jederzeit, auch nach einer Einberufung, verweigert werden, und es fehlt ein ziviler Ersatzdienst ohne militärischen Charakter, der nicht viel länger als der Wehrdienst dauern darf. Häufig werden den Einberufenen ihre gesetzlichen Möglichkeiten zur KDV nicht zugänglich gemacht. Dort führt diese vielfach zu Bestrafung und Inhaftierung, und auch der Zivildienst gleicht einer Strafe für die KDV.
Am 15. April 1997 legte Amnesty International einen Bericht vor, wonach 22 Staaten Europas das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbriefte KDV-Grundrecht in der Praxis missachteten und keine ausreichenden nationalen Gesetze zu seinem Schutz verabschiedet hatten. Viele Staaten verhängten Haftstrafen gegen Verweigerer, darunter:
- die Balkanrepubliken
- Bulgarien: 10 Monate für einen Zeugen Jehovas 1996
- In Griechenland wurden alle KDVer vor Gericht gestellt und jährlich bis zu 100 davon zu Haftstrafen von bis zu vier Jahren verurteilt. Einigen erkannte man ihre bürgerlichen Rechte ab und verbot ihnen bis fünf Jahre nach ihrer Entlassung, zu wählen oder sich wählen zu lassen, als Beamte zu arbeiten, Geschäfte zu eröffnen und einen Reisepass zu erhalten. Dies traf besonders 300 bis 350 unter menschenunwürdigen Bedingungen inhaftierte Zeugen Jehovas. Das griechische Parlament lehnte seit 1994 vier Gesetzentwürfe für einen Zivildienst ab; der fünfte wurde angenommen und sah einen doppelt so langen Ersatzdienst vor wie der Militärdienst.
- Russland: Einem Mönch wurden 1995 sieben Jahre Haft wegen Desertion angedroht, nachdem er trotz seiner vorherigen KDV zum Militär einberufen, dort misshandelt, von seinen Angehörigen aus dem Krankenhaus nachhause mitgenommen und erneut einberufen wurde.
- In Österreich wurde der Zivildienst 1997 von acht auf 12 Monate verlängert und dauert damit vier Monate länger als der Wehrdienst. Er musste innerhalb einer Frist beantragt werden. Verweigerern, die ihren Antrag zu spät stellten und den Militärdienst nicht antraten, drohte Haft.
- Frankreich gab Verweigerern nach der Einberufung keine Möglichkeit zur KDV. Der Zivildienst dauerte mit 20 Monaten doppelt so lange wie der Wehrdienst. Verweigerer, die ihren Zivildienst nicht fristgerecht beantragten, wurden nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt; jedoch wurde bisher nur einer zu Gefängnis verurteilt.
- Italien und Spanien gaben einberufenen Wehrpflichtigen keine KDV-Möglichkeit mehr.
- Portugal bearbeitete KDV-Anträge von bereits Wehrdienstleistenden erst nach dem Ende ihrer Militärzeit und erlaubte ihnen kein vorzeitiges Ausscheiden daraus. Der Ersatzdienst dauerte dort mit sieben Monaten fast doppelt so lange wie der Wehrdienst.
- Die Schweiz ließ Kriegsdienstverweigerer eineinhalbmal so lang „dienen“ wie Soldaten.
In den meisten dieser Staaten kann die Weigerung eines Einberufenen, eine Uniform anzuziehen, zu mehrjährigen Gefängnisstrafen führen. Dies betraf in Frankreich bis 1995 bis zu 500 Zeugen Jehovas pro Jahr, die sich ordnungsgemäß in der Kaserne gemeldet hatten, dann aber das Tragen von Uniform und Waffen aus religiösen Gründen ablehnten. Auch Ersatzdienstleistende, die ihren Dienst aus Protest gegen die Dauer vorzeitig beenden, werden als Deserteure behandelt und mit bis zu drei Jahren Haft bestraft.[18]
Internationales Recht
1987 wurde das Recht auf Kriegsdienstverweigerung durch die Vereinten Nationen mit nur zwei Gegenstimmen (Irak, Mosambik) als internationales Menschenrecht anerkannt.
Im August 2004 forderte die UN-Menschenrechtskommission die UN-Mitgliedsstaaten mit zwei Resolutionen auf, das KDV-Recht in ihrer nationalen Gesetzgebung bestehenden Menschenrechtsnormen gemäß zu regeln und einzuhalten. Bereits bestrafte Kriegsdienstverweigerer sollten beim Erreichen von Friedensschlüssen und Waffenstillständen nach militärischen Konflikten amnestiert und rehabilitiert werden.[19]
Siehe auch
Einzelbelege
- ↑ Helmut Gollwitzer, Artikel Krieg und Christentum, in: Die Religion in Geschichte und Gegenwart, 4. Auflage, S. 67f
- ↑ Ohne uns (Zeitschrift für Totalverweigerung, Ausgabe 3-4/Juli 1993: Justiz und Pazifismus
- ↑ Karl Holl: Pazifismus in Deutschland. edition suhrkamp 1333, Frankfurt am Main 1988, S. 146f.
- ↑ G. Grünewald: Kriegsdienstverweigerung, in: Hermes Handlexikon (Hrsg.: Helmut Donat, Karl Holl): Die Friedensbewegung, Econ Taschenbuch Verlag, Düsseldorf 1983, ISBN 3-612-10024-6, S. 236-239
- ↑ Hans Prolingheuer, Thomas Breuer: Dem Führer gehorsam: Christen an die Front. Publik Forum 2005, ISBN 3-88095-147-0, S. 121-140
- ↑ Hans Prolingheuer, Thomas Breuer: Dem Führer gehorsam: Christen an die Front. a.a.O. S. 257-260
- ↑ Wolfgang Borchert: Dann gibt es nur eins! Sag NEIN!
- ↑ zitiert nach Ulrich Albrecht: Die Wiederaufrüstung der Bundesrepublik, Pahl-Rugenstein-Verlag, Köln 1980, ISBN 3-7609-0547-1, S. 40
- ↑ BVerfG 12,45(56)
- ↑ Bernhard Fleckenstein (BpB Aus Politik und Zeitgeschichte 21/2005): 50 Jahre Bundeswehr
- ↑ Bernd Oberschachtsiek (dfg-vk): Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst. Eine Literaturübersicht für BeraterInnen, MultiplikatorInnen und Kriegsdienstverweigerer'
- ↑ Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen
- ↑ Evangelische Arbeitsgemeinschaft zur Betreuung der Kriegsdienstverweigerer (EAK)
- ↑ Artikel Kriegsdienstverweigerer, Creifelds Rechtswörterbuch, 18. Auflage, Beck, München 2004, S. 801
- ↑ Franz W. Seidler, Helmut Reindl : Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung, Zivildienst, Wehrgerechtigkeit. Reihe „Kontrovers“, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1973
- ↑ z.B. Peter Schildt: Warum Verweigerung des Wehrdienstes? Die Zeit, 6. November 1970
- ↑ Connection e.V.: Überblick über die Vereinsaktivitäten
- ↑ Claudia Oberascher, Amnesty Deutschland, Mai 1997: Kriegsdienstverweigeung in Europa. Ein Menschenrecht auf dem Prüfstand
- ↑ Resolution 2004/35 der UN-Menschenrechtskommision vom 16. Februar 2004 (pdf)
Literatur
Geschichte
- Walther Bienert: Krieg, Kriegsdienst und Kriegsdienstverweigerung nach der Botschaft des Neuen Testaments. (1. Auflage 1952) 1985, ISBN 3765597015
- John W. Graham Kelley: Conscription and Conscience: A History 1916-1919. USA 1969 (englisch), ISBN 0678005079
- Detlef Garbe: „Du sollst nicht töten“. Kriegsdienstverweigerer 1939–1945. In: Norbert Haase, Gerhard Paul (Hrsg.): Die anderen Soldaten. Wehrkraftzersetzung, Gehorsamsverweigerung und Fahnenflucht im Zweiten Weltkrieg, Fischer Tb., Frankfurt am Main 2002, ISBN 3596127696
- Horst Schmidt: Der Tod kam immer montags. Verfolgt als Kriegsdienstverweigerer im Nationalsozialismus. Klartext-Verlagsgesellschaft, 2003, ISBN 3898612015
- Dr. Klemens Richter: Die Verweigerung des Waffendienstes in der DDR. ARB-WK 10/79. Hrsg: Katholischer Arbeitskreis Entwicklung und Frieden, Kommission Justitia et Pax in der BRD, Selbstverlag, Bonn 1979
- Uwe Koch, Stefan Eschler: Zähne hoch, Kopf zusammenbeissen. Zur Geschichte der Wehrdienstverweigerung in der DDR. Scheunen Verlag, 1994, ISBN 392937014X
- Helmut Kramer, Wolfram Wette: Recht ist, was den Waffen nützt. Justiz und Pazifismus im 20.Jahrhundert. Aufbau-Verlag, 2004, ISBN 3351025785
Recht
- Ulrich Daum, Werner Forkel: Grundsatzurteile zur Kriegsdienstverweigerung. Eine Darstellung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung nach dem Stand vom 1.1.1984, München 1984, ISBN 392310300X
- Hans-Theo Brecht: Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst. Kriegsdienstverweigerungsgesetz, Zivildienstgesetz. (Gesetzestexte mit Erläuterungen) Beck, Juristischer Verlag, 5. Auflage 2004, ISBN 3406516742
- Orhan Aldanmaz: Wehrdienstverweigerung als Menschenrecht. Roderer TB, 2006, ISBN 3897835487
allgemein
- Harald Elbert, Klaus Fröbe: Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst. Mit ausführlichem Sachverzeichnis. DTV-Beck, 2002, ISBN 3423052341
- Peter Mucke, Johannes Stücker-Brüning: Kriegsdienstverweigerung, Zivildienst, Friedensdienst. Lamuv, 1997, ISBN 3889774903
KDV-Beratung
- Klaus J. Puzicha, Adelheid Meißner: ... unter die Soldaten? Junge Männer zwischen Bundeswehr und Wehrdienstverweigerung. Vs Verlag, 1981, ISBN 3810003166
- Christian Bartolf: Mein Gewissen sagt nein. Ausgewählte Begründungen von Kriegsdienstverweigerern. Wichern-Verlag, 1996, ISBN 388981090X
- Jo Krummacher, Hendrik Hefermehl: Ratgeber für Kriegsdienstverweigerer. Radius-Verlag TB, 6. Auflage 1996, ISBN 3871730416
- Bernd Oberschachtsiek: Aktiv gegen oliv. Leitfaden für Kriegsdienstverweigerer. 2., überarbeitete Auflage. Kiepenheuer & Witsch, Köln 1998, ISBN 3-462-02535-X
Weblinks
- Beispiel einer Musterverweigerung -isoliert.de - Ein Muster einer Kriegsdienstverweigerung zum Download
- bundesrecht.juris.de - Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Deutschland)
- Helmut Donat, Günter Knebel, Karl-Ludwig Sommer, Peter Tobiassen: Die Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen e.V. 1957 bis 1982 (pdf)
- Pfarramt des Beauftragten der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (ELKW): Informationen für Friedensarbeit, Kriegsdienstverweigerer und Zivildienstleistende
- Der Weg zur Kriegsdienstverweigerung - Unterseite des Instituts für Friedenspädagogik Tübingen mit weiterführenden Links
- Online-Bibliographie Theologie und Frieden des IThF - Die Online-Bibiliographie Theologie und Frieden des Instituts für Theologie und Frieden (IThF), Hamburg, enthält ca. 148.000 durch detaillierte Deskriptoren sacherschlossene Titel. Berücksichtigung findet dabei für friedensethische Forschung relevante Literatur aus einzelnen Disziplinen der Theologie und anderen Wissenschaften
- Wehrpflicht und Kriegsdienstverweigerung in den Ländern der Welt (engl.)
- Kampagne zur Abschaffung von Zwangsdiensten
- Schweizer Beratungsstelle für Militärverweigerung und Zivildienst
- Jens Rosenke: Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung in Artikel 4 Absatz 3 im Spannungsverhältnis mit der Landesverteidigung. FU Berlin, SoSe 1999 (pdf)