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Wildschaden

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Schälschaden an Weide durch Rotwild
Fegeschaden an Kirsche durch Rehwild

Der Begriff Wildschaden bezeichnet:

1. in der Landwirtschaft Beschädigungen der von Landwirten genutzten Flächen und deren Saat, Feldfrucht durch jagdbare Tiere im Sinne der Jagdgesetze.

Die landwirtschaftlichen Wildschäden werden in erster Linie durch Wildschweine (Schwarzwild) verursacht, die während der Aussaat die Felder aufsuchen und sich von Saatgut ernähren, z. B. Saatkartoffeln, Saatgetreide wie Weizen und Mais. Von besonderer Bedeutung ist der Schaden, den Wildschweine an reifen Feldfrüchten verursachen, insbesondere an Kartoffeln, Weizen, Hafer und Mais.

Ebenfalls von großer Bedeutung sind die von Wildschweinen verursachten Wiesenschäden. So suchen diese, insbesondere im Herbst und im Winter, die Wiesen und Weiden auf und suchen dort Engerlinge und Mäuse zum Zwecke der Eiweissaufnahme. Dazu wühlen sie die Flächen um und verursachen so große Schäden.

2. in der Forstwirtschaft Beschädigungen der Flora durch Verbiss, Schälung und Reiben (Fegen) von wildlebenden Tieren, die dem Jagdgesetz unterliegen, an vorwiegend jungen Pflanzen. Anders als auf landwirtschaftlichen Flächen kann Wildverbiss im Wald zusätzlich ökologische Langzeitschäden verursachen. Insbesondere der selektive Verbiss durch Rehwild kann aus ehemals artenreichen Mischwäldern durch gezieltes und komplettes Herausfressen der schmackhafteren Baumarten in einigen Jahrzehnten artenarme Reinbestände machen. Beispiele sind etwa der typische Bergmischwald der Alpen aus Fichte, Weißtanne, Buche, Bergahorn, Bergulme, Esche, Mehlbeere, Vogelbeere und Eibe. Obwohl all diese Baumarten nach wie vor ausreichend Samen abwerfen und diese auch keimen, überstehen mancherorts nur die unempfindlichen Fichten (und Buchen) den Fraßdruck der Rehe, Hirsche und Gemsen. Auch im seit Jahrhunderten für seine imposanten Mischbestände aus Eichen und Buchen bekannten Spessart führt Wildvebiss mancherorts zum Totalverlust der Eichenkeimlinge und damit zu Buchenreinbeständen. Die Beispiele ließen sich fortsetzen.

Der Jagdpächter, der die betreffende Jagd gepachtet hat, verpflichtet sich in der Regel vertraglich zur Übernahme der Wildschadensersatzpflicht. Heute abgeschlossene Jagdpachtverträge beinhalten manchmal eine Wildschadenspauschale, die sich an den voraussichtlich entstehenden Wildschadensabwehrmaßnahmen orientiert, den Pächter aber kaum zur Verhinderung von Schäden motiviert. Es gibt auch Pachtverträge, die eine so genannte Spitzabrechnung der tatsächlichen Wildschadensabwehrmaßnahmen beinhalten. Neuere Vertragsmodelle definieren teilweise sehr konkret die zu erstattenden Geldbeträge je geschädigter Pflanze und verlagern die Beweispflicht vom Waldbesitzer eher auf den Jagdpächter.

Der bei der Kollision eines Fahrzeugs mit einem Wildtier entstehender Schaden ist im juristischen Sinne kein Wildschaden, vielmehr bezeichnet man die Kollision eines Fahrzeuges mit einem wilden Tier als Wildunfall. Der dabei entstehende Schaden am Fahrzeug ist ein Unfallschaden, der im Regelfall durch die Fahrzeug-Teilkasko-Versicherung abgedeckt ist.

Siehe auch

Literatur

  • Wolfgang Schwenke (Hrsg.), Walter Bäumler, Max Postner, Erhard Ueckermann: Die Forstschädlinge Europas. Ein Handbuch in fünf Bänden - 5. Band: Wirbeltiere. Paul Parey, Hamburg und Berlin 1986, ISBN 3-490-11516-3
  • Erhard Ueckermann: Wildschadenverhütung. Die Wildschadenverhütung in Wald und Feld. eine praktische Anleitung zu technischen Schutzmaßnahmen. Schriftenreihe der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung des Landes Nordrhein-Westfalen, Heft 2. 4., neubearbeitete und erweiterte Auflage. Parey, Hamburg und Berlin 1981, 80 S., ISBN 3-490-18912-4