Insolvenzrecht (Deutschland)
Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", hier im Sinne von: "Schuldscheine nicht einlösen könnend") bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung.
Bekannte Unternehmens-Insolvenzen in Deutschland | |
Oktober 1961 | Borgward (Autobauer) |
Juni 1974 | Herstatt-Bank (Bank) |
August 1982 | AEG-Telefunken (Elektrokonzern) |
April 1994 | Schneider-Gruppe (Baukonzern) |
Februar 1996 | Bremer Vulkan (Schiffbauer) |
März 2000 | FlowTex (Bohrsystemvermieter) |
September 2000 | Gigabell (Internet Service Provider) |
Januar 2002 | Schneider Techn. (Fernsehgeräte) |
März 2002 | Philipp Holzmann AG (Baukonzern) |
April 2002 | Fairchild Dornier (Flugzeugbauer) |
April 2002 | Herlitz (Schreibwaren) |
April 2002 | Kirch-Media (Fernsehkonzern) |
Juli 2002 | Babcock Borsig (Maschinenbau) |
April 2003 | Grundig (Elektrokonzern) |
Oktober 2003 | Aero Lloyd (Fluglinie) |
April 2004 | Senator (Filmkonzern) |
Mai 2004 | UFA Theater (Filmkette) |
September 2004 | Salamander (Schuhhersteller) |
Februar 2005 | Walter Bau AG (Baukonzern) |
Mai 2005 | AgfaPhoto (Foto-Unternehmen) |
September 2006 | BenQ Mobile Deutschland (Mobiltelefone) |
Oktober 2007 | a&o iTec/4tec Deutschland (IT Service) |
Gründe für die Insolvenz von Selbstständigen und Freiberuflern
Eine Vielzahl von Gründen führt zur Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit selbstständiger Unternehmer oder freiberuflicher Existenzen. Ein wichtiger Grund ist die fehlende Trennung der Vermögensmassen. Wenn eine private Vermögensanlage scheitert, wird meist die Liquidität der beruflichen Existenz in Mitleidenschaft gezogen. Ein Schutz der Unternehmung einer natürlichen Person ist meist nicht möglich, da die Gläubiger im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung den Zugriff auf alle Vermögensgegenstände veranlassen. Hierdurch entstehen Reibungsverluste und die tägliche Arbeit wird erschwert. Andererseits wirken sich auch geschäftliche Verluste negativ auf die privaten Vermögensstrukturen aus.
Mangels rechtlicher Trennung zwischen den Positionen entsteht ein Zwang zum Einsatz privater Mittel, wenn die Unternehmung nicht aufgegeben werden soll. Im Gegensatz zum Inhaber einer haftungslimitierten Gesellschaft (z. Bsp. GmbH) kann der Einzelunternehmer/Freiberufler zwar auch die Insolvenz seines Unternehmens beantragen, wenn er zahlungsunfähig geworden ist. Durch die Einheit von Unternehmens- und Privatvermögen fällt er jedoch mit seinem gesamten Vermögen (dem des Unternehmens und dem privaten) in die Insolvenz. Viele Existenzgründungen leiden besonders unter zu geringem Eigenkapital. In Krisenzeiten führt der Kapitalmangel schnell zu einer verschleppten Insolvenz. Zwar ist diese mangels Antragspflicht nicht strafbar, sie führt aber immer an den Rand der Legalität bei Inanspruchnahme neuer Leistungen, die für den Betrieb erforderlich sind. So können zwar keine strafrechtlichen Vorwürfe wegen Insolvenzvergehen erhoben werden, aber bspw. der Vorwurf eines Eingehungsbetrugs usw.. Auch die Fehleinschätzung des Unternehmers bei der Preisbildung führt schnell dazu, dass zunächst unbekannte oder vernachlässigte Steuer- und Abgabenlasten zu einem Problem werden. Gerade die Existenzgründung in Krisenzeiten bietet bei großen Marktchancen das Risiko der Fehlkalkulation.
Aus traditionellen Gründen wird in Deutschland die freiberufliche Tätigkeit nicht im Rahmen einer limitierten Gesellschaft, sondern als Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Im Insolvenzfalle ist also immer das Regelinsolvenzverfahren, nicht das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig.
Solvenz
Das Gegenteil von Insolvenz wird als Solvenz bezeichnet und ist nicht zu verwechseln mit Solvens. Solvenz ist die Fähigkeit einer zahlpflichtigen Person, ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Solvenz im weiteren Sinne besteht aus folgenden beiden Komponenten:
- Sicherung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität) ZLF
- Sicherung der Schuldendeckungsfähigkeit (Liabilität) SDF
Solvenz im weiteren Sinne fordert also auch die Fähigkeit, Schulden mit vorhandenem Geld-, Immobilien- und Sachvermögen zu decken (Schuldendeckungsfähigkeit).
Resolvenz
Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung in der BRD und der Regelungen über die Zahlungs-Entpflichtung durch Gerichtsbeschluss ("Restschuldbefreiung") werden zunehmend die durch die Entpflichtung wiederhergestellte Schuldenfreiheit und Zahlungsfähigkeit als Resolvenz bezeichnet. Dieser Begriff ist allerdings zur Zeit noch als Wortmarke zu Gunsten des Resolvenz-Bund e.V. geschützt.
Insolvenz in Deutschland
- Siehe Hauptartikel: Insolvenzverfahren
Österreichisches Insolvenz-Recht
Das österreichische Insolvenzrecht kennt zwei unterschiedlich ausgestaltete Verfahren, nämlich:
- das Konkursverfahren nach der Konkursordnung (KO) und
- das Ausgleichsverfahren nach der Ausgleichsordnung (AO).
Es ist zu unterscheiden, ob es sich beim Schuldner um einen Privat-Schuldner oder um ein Unternehmen handelt.
Konkurs
Allgemeines
Das Konkursverfahren hat traditioneller Weise die Liquidierung des insolventen Rechtsträgers zum Ziel. Sämtliches Vermögen des Schuldners soll unter allen Gläubigern gleichmäßig aufgeteilt werden. Im Gegenzug wird der Schuldner auch von den Schulden befreit, die durch die Liquidierung seines Vermögens nicht gedeckt worden sind.
Gründe für einen Konkurs sind die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Es sind sowohl der Schuldner selbst als auch die einzelnen Gläubiger legitimiert, einen Konkursantrag einzubringen. Voraussetzung für ein Konkursverfahren ist das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen auf Seiten des Schuldners, ein Gläubiger kann jedoch die Kosten vorschießen. Nach einem erfolgreichen Konkursantrag wird der Konkurs eröffnet und mittels Edikt (Insolvenzdatei) öffentlich bekannt gemacht. Sämtliche Gläubiger haben ihre Forderungen binnen einer Frist anzumelden. Die Konkurseröffnung bewirkt auch eine Prozess- und Exekutionssperre, sämtliche Gläubiger müssen sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen am Konkursverfahren beteiligen. Der Gemeinschuldner verliert mit Konkurseröffnung außerdem seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Rechtshandlungen vom Schuldner über sein Vermögen sind daher unwirksam und können angefochten werden.
Masseverwalter
Die praktische Durchführung des Konkursverfahrens obliegt dem Masseverwalter, der vom Konkursgericht bestellt wird. Er verwaltet und vertritt das Vermögen des Gemeinschuldners, prüft die angemeldeten Forderungen und legt dem Konkursgericht Bericht darüber.
Die angemeldeten Forderungen werden im Zuge der Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter anerkannt oder bestritten. Bestrittene Forderungen müssen den Rechtsweg bestreiten um anerkannt zu werden. Das Vermögen des Schuldners wird sohin verwertet und nach Genehmigung durch das Konkursgericht unter den Konkursgläubigern gleichmäßig aufgeteilt.
Zwangsausgleich
Durch Abschluss eines Zwangsausgleich besteht jedoch die Möglichkeit der Sanierung. Bei einem Zwangsausgleich wird zwischen allen Gläubigern und dem Gemeinschuldner eine besondere Form der Zahlungsvereinbarung geschlossen. Der Gemeinschuldner muss mindestens 20 Prozent der Forderungen innerhalb von höchstens zwei Jahren begleichen. Betreibt der Schuldner kein Unternehmen, besteht auch die Möglichkeit binnen höchstens fünf Jahren eine Mindestquote von 30 Prozent der Forderungen zu begleichen. Voraussetzung für einen Zwangsausgleich ist der entsprechende Antrag des Schuldners, die Zustimmung der Gläubiger, die volle Befriedigung der Massegläubiger und die gerichtliche Bestätigung. Auch die Rechte von Aus- oder Absonderungsberechtigten (Pfandgläubiger, Eigentum Dritter, Eigentumsvorbehalte etc.) dürfen nicht berührt werden.
Durch Zahlung der vereinbarten Quote an die Konkursgläubiger wird der Gemeinschuldner von seinen gesamten Schulden befreit.
Zahlungsplan
Für natürliche Personen bestehen im Konkursverfahren einige Besonderheiten. So kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Konkursverfahren eingeleitet werden, obwohl noch kein das Konkursverfahren deckendes Vermögen vorhanden ist. Außerdem besteht die Möglichkeit, ähnlich dem Zwangsausgleich einen Zahlungsplan mit den Gläubigern zu vereinbaren. Es gibt keine Mindestquote, die Quote muss lediglich der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten fünf Jahren entsprechen. Die Zahlungsfrist darf jedoch maximal sieben Jahre betragen.
Abschöpfungsverfahren
Sollte ein Zahlungsplan scheitern, kann der Schuldner als letztes Mittel ein Abschöpfungsverfahren einleiten. Dieses Sanierungsverfahren ist im Unterschied zu den anderen Zahlungsvereinbarungen nicht von der Zustimmung der Gläubiger abhängig. Der Schuldner tritt sein gesamtes pfändbares Einkommen für die nächsten sieben Jahre einem Treuhänder ab. Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und darf keine zumutbare oder berufsfremde Arbeit ablehnen. Auch Schenkungen oder Erbschaften muss der Schuldner herausgeben. Der Treuhänder überwacht den Schuldner während dieser Zeit und legt sein Einkommen bis zur Auszahlung an die Konkursgläubiger fruchtbringend an. Nach sieben Jahren wird der Schuldner restschuldbefreit, also schuldenfrei, sofern er zirka 10 Prozent der Konkursforderungen beglichen hat.
Ausgleich
Das Ausgleichsverfahren zielt auf die Sanierung des insolventen Rechtsträgers ab. Die Mehrheit der Gläubiger stimmt einem teilweisen Forderungserlass zu. Dazu müssen mindestens 40 Prozent der Forderungen binnen zwei Jahren bezahlt werden.
Vorteile des Ausgleichsverfahrens gegenüber dem Konkursverfahren sind geringere Kosten und höhere Rückzahlungen an die Gläubiger durch die höhere Quote. In der Praxis ist der Ausgleich aber zur Ausnahme geworden, da meist der für den Gesamtschuldner günstigere Zahlungsplan vereinbart wird.
siehe auch: Zivilverfahren (Österreich)
Schweizer Recht
Das Schweizer Insolvenzrecht ist im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt.
Siehe auch
- Chapter 11
- Insolvenzgeld
- Insolvenzprognoseverfahren
- Insolvenzverfahren
- Pleitegeier
- Pensionssicherungsverein
- Sanierung (Wirtschaft)
Literatur
- Harz, Michael/Hub, Heinz-Günter/Schlarb, Eberhard: Sanierungs-Management. Unternehmen aus der Krise führen, 3. Aufl., Düsseldorf 2006, ISBN 3-87881-184-5
- Koark, Anne: Insolvent und trotzdem erfolgreich. Insolvenzverlag, ISBN 3981095405
- Lauer, Hermann: Konditionen-Management. Zahlungsbedingungen optimal gestalten und durchsetzen, ISBN 3-87881-124-1
- Möhlmann, Th./Schmitt, Jens: Sanierung in der Insolvenz, NWB Verlag Herne
- Siegel, Christiane: Die 2. Chance – Rahmenbedingungen für den Restart nach der Pleite, Leitfaden; Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH, Bottrop 2005
- Veit, Klaus-Rüdiger: Sonderbilanzen, Herne 2004, ISBN 978-3482526213
- Schildt, Charlotte: Die Insolvenz des Freiberuflers, Dissertation, Universität Hamburg, Nomos, Baden-Baden, 2006.
Weblinks
- Offizielle Insolvenzbekanntmachungen verschiedener deutscher Bundesländer
- Text der Insolvenzordnung
- Zuständiges Insolvenzgericht suchen
- Insolvenzstatistik
- Anfechtungsgesetz - AnfG) Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens
- Global Insolvency Law Database der Weltbank
- Initiative von öffentlichen Wirtschaftsförderern, Hochschulen, wissenschaftlichen Instituten und Dienstleistern zur Förderung des Insolvenzplangedankens