Internetauktion
Eine Internet-Auktion ist eine über das Internet ablaufende Auktion, bei der sich Käufer und Verkäufer zur Wahrung der Privatsphäre meist erst nach dem erfolgreichen Ende einer Auktion kennen lernen und ihren Benutzernamen zur Bezahlung und zum Versand der Ware gegen ihre wahre Identität austauschen.
Auktions-Formen
Es gibt bei den Internet-Auktionen unterschiedliche Modelle. Zum einen das Verkaufen zum Höchstpreis , wobei die Ware zu dem höchsten Gebot verkauft wird, das in einem vorher bestimmten Zeitrahmen abgegeben wurde (z.B. Ebay). Dann gibt es die Variante, dass die Ware zum Aukrionsende hin immer günstiger wird, und der Bieter den Zuschlag bekommt, der als erstes zuschlägt (z.B. Azubo). Dann gibt es noch das Verkaufen zum Festpreis, bei dem der jenige Bieter den Zuschlag bekommt, der mit dem geforderten Preis einverstanden ist und den Artikel erwirbt - bei einigen Internet-Auktionen werden die erste und die letzte Variante auch kombiniert.
Bei allen Typen gilt in der Regel, dass dem Bieter bei dem Auktions-Ablauf in der Regel keine Kosten entstehen - die anfallenden Gebühren übernimmt meist der Verkäufer.
Rechtslage bei Internet-Auktionen
Nach Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2001 (Aktenzeichen: VIII ZR 13/01) (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=556259b06fc458ff3ec2c68d6d282944&client=3&nr=20211&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf) finden auf Internetauktionen der § 156 BGB, § 34 b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung. Das OLG Frankfurt aM hat außerdem in einem Urteil vom 1. März 2001 (Aktenzeichen: 6 U 64/00) (http://www.jurpc.de/rechtspr/20010114.htm) entschieden, dass die Bezeichnungen "`Auktion"' oder "`Versteigerung"' für Verkäufe gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen i.S.v. § 34b GewO sind, ist, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht irreführend sind. Mit Urteil vom 3. November 2004 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Internet-Auktionen ein Widerrufsrecht gem § 312 d Abs. 1 BGB zusteht, da sie nicht von der Ausnahmeregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst wird. (BGH, Urteil vom 3. November 2004 ‑ VIII ZR 375/03)
Siehe auch
toomstone[1]