Diskussion:Geschichte des Urheberrechts
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Systematik
Von der Gemeinfereiheit kam ich hierher und habe ncith alles gelesen. Mein verdacht: es fehlt die Unterscheidung von Urheber-Persönlichkeitsrecht (Verstoß z. B. Plagiat) und Urheber-Verwertungsrecht. Seit dem Aufkommen von Fotokopierern zählt für viele Leute nur noch ads 2.
Sicherheitskopie von Computerprogrammen
Auf Computerprogramme wird leider nicht eingegangen, dabei sind gerade hier die §§95(a)-(d) nicht anzuwenden, die vermutlich die meisten im Hinterkopf haben, wenn sie den Artikel ansehen. (Sicherungskopie führt ja leider wenig sinnvoll zu Datensicherheit)
Leider war meine Recherche zu dem Thema auch wenig fruchtbar. Den §§69(a)-(g) entnehme ich:
Eine Sicherungskopie anzufertigen ist erlaubt, obwohl Vervielfältigung grundsätzlich nicht erlaubt ist. Wirklich knifflig wirds danach: Eine echte Sicherungskopie (die man ohne weitere Maßnahmen anstatt der Original-CD benutzen könnte) von z.B. mit Safedisc4 geschützen Programmen zu erstellen, ist weitestgehend nicht möglich, obwohl man zum Zwecke der Sicherungskopie den Kopierschutz umgehen *dürfte* wenn man *könnte*. Ist es nun bestimmungsgemäße Benutzung gemäß §69d(1), wenn man den Programmcode bearbeitet, um das Programm auch mit der unvollständigen Sicherungskopie (Daten vorhanden KS-"Fehler" nicht) zu benutzen, z.B. mittels eines No-CD-Cracks? Ich vermute eher nicht, allerdings beschränkt sich §69(f)(2) auf die *unerlaubte* Beseitigung oder Umgehung.
Weiß es jemand genau und kann dazu was schreiben?
Neutralität
auch wenn die Wikipedia sicherlich eine Anlaufstelle für Urheberrechtskritischen Personen ist wie man an diesem Artikel leider merkt, die alternative ist auch ziemlich flach, Kultur-Flatrate hiesse gleich öff.rechtl. Unfug äh Rundfunk dass nicht der von mir gewünschte Künstler das Geld erhält sondern es fliesst unkontrolliert (zu irgendwelchen *Stars*)
In der Tat. Die aktuelle Diskussion überwiegt im Artikel, Themen wie die Übertragbarkeit werden oberflächlicher abgehandelt (konkret: ich wollte nachschlagen, ob man das Recht auf Namensnennung aufgeben kann). In einem Lexikon sollten die aktuellen Entwicklungen allenfalls am Rand behandelt werden. Zudem sind etliche Passagen äußerst wertend. Ich teile die Wertung, die dahinter steht, aber in einem Lexikon hat eine Wertung einfach nichts zu suchen. Ich setze deshalb mal einen NPOV-Marker.
Gesetzestexte
Ich schlage für die Rubrik "Gesetzestexte" folgenden Eintrag vor:
- Thomas Fuchs, Urheberrechtsgesetz. Historisch-synoptische Edition. 9. September 1965-10. November 2006, Mannheim 2007, ISBN 978-1-84753-419-4
In diesem Buch werden werden sämtliche Fassungen des Urheberrechtsgesetzes schön übersichtlich in einem Text, mit Angaben zum Inkrafttreten jedes einzelnen Paragrafen und mit Änderungssynopsen dargestellt.
Alle historischen Fassungen sind auch frei erhältlich:
<http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/>
Urheberrecht und Copyleft
Aus dem Artikel:
„Urheber können auch ein Werk der Allgemeinheit frei und ohne kommerzielle Interessen zur Verfügung stellen. Da es nicht in jedem Rechtssystem möglich ist, das Urheberrecht abzugeben, können Urheber ihre Werke durch eine so genannte Copyleftlizenz der Allgemeinheit Nutzungsrechte einzuräumen.“
Das Anführen von Copyleftlizenzen in diesem Zusammenhang ist m.E. fehl am Platz. Wesentlich naheliegender wäre es, sämtliche Verwertungsrechte am Werk einzuräumen und damit das Werk gemeinfrei zu machen. Copyleft geht weniger weit als Gemeinfreiheit und schränkt die Art der Verwertung ein bzw. belegt sie mit Bedingungen. Kurz: Copyleft ist nicht die natürliche Konsequenz daraus, daß das Urheberrecht nicht übertragbar ist. Verwertungsrechte sind schließlich übertragbar, auch an die Allgemeinheit. -- 213.235.200.3 15:41, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Der persönlichkeitsrechtliche Teilaspekt des Urheberrechts ist allerdings im deutschen Recht nicht übertragbar, daran kommt man nicht vorbei.--Paranoiagraf 16:50, 17. Aug. 2007 (CEST)
- Das ist mir schon klar (von Vererben abgesehen) und das habe ich auch oben geschrieben, aber das hat erst einmal nichts mit Copyleft zu tun. Copyleft löst weder dieses „Problem“, wenn man es als solches bezeichnen will, noch ist es die natürliche Alternative zum Urheberrecht, da es dieses nicht aushebeln kann. Das Einräumen von unbeschränkten Verwertungsrechten an die Allgemeinheit ist mit dem Urheberrecht vereinbar. -- 128.131.208.105 14:21, 19. Aug. 2007 (CEST)
Urheberrecht und Verwertungsrecht
Auch in Deutschland muss der Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht unbedingt auch der Inhaber von Verwertungsrechten sein. Wenn das für Östereich und der Schweiz hervorgehoben wird, dann sollte das auch bei Deutschland hervorgehoben werden.
Schwedisches Urheberrecht / PirateBay etc.
Vor dem Hintergrund von The Pirate Bay, BayImg usw. wäre interessant zu erfahren, ob/wie sich das schwedische Urheberrecht wesentlich von dem deutschen abhebt und wie sich die Auslegungen von Rede- und Pressefreiheit unterscheiden. --Daniel3880 02:57, 27. Aug. 2007 (CEST)
- Wenn sich jemand fände, der sich damit auskennt...immer her damit!--Paranoiagraf 21:13, 4. Okt. 2007 (CEST)
Alles spezifisch deutsche gehört hier nicht her
Dafür gibt es Deutsches Urheberrecht. Wenn der „Zweite Korb“ jetzt verschoben wird, kann man die Gelegenheit gleich nutzen, etwas neutraler zu formulieren. :-) --Der Hammer 20:53, 16. Okt. 2007 (CEST)
Weblinks
Diverse Weblinks in dem Artikel Urheberrecht verstoßen gegen die Richtilinien. So u.a. auch der Link e-recht24 – News, Artikel und Hintergründe zum Urheberrecht im Internet. Auf der Website e-recht24.de wird sowohl Google-Adsense-, als auch sonstige Werbung eingeblendet. Die Website dient ohnehin eher als Mandantenakquise- und Ebook-Verkaufsplattform. Das Gleiche trifft auf den Link Österreichisches Urheberrecht mit Beispielen zu, da auf der Seite Adsense-Anzeigen geschaltet werden. Auch der Link Newsletter Urheberrecht u.a. hat keinerlei Wert für den Artikel, sondern nur für den Inhaber der verlinkten Site, der boulevardmäßige Artikel abbildet und auf Insider-Veranstaltungen aufmerksam macht. Es stellt sich weiterhin die Frage, warum die Website www.urheberrecht.org zweimal verlinkt sein muss. Warum diese Website überhaupt verlinkt ist, ist nicht erkennbar. Sie bietet nahezu keine Informationen zum Urheberrecht und die Gesetzestexte sind in zuverlässiger Form über die Plattform des Bundesjustizministeriums (www.gesetze-im-internet.de) erreichbar. Erstaunlicherweise kann der Wikipediaartikel "Urheberrecht" nicht bearbeitet werden. Bin gespannt auf eure Antworten. (nicht signierter Beitrag von 194.8.213.200 (Diskussion) )