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Wilde Loge

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Als Winkelloge wird eine Freimaurerloge bezeichnet, die nicht von einer Großloge eingesetzt worden ist. „Ohne Patent einer Großloge (bzw. Obersten Rates) gibt es keine Regularität, ebensowenig als es unabhängige Logen aus eigener Machtvollkommenheit einzelner Freimaurer geben kann.[1]“ Eine Freimaurerloge bedarf jedoch keines Patents einer Großloge, die von der Vereinigten Großloge von England anerkannt ist. Zwar ist ein Kennzeichen für die Regelmäßigkeit einer Großloge ihre stammbaumartige Verknüpfung mit der Vereinigten Großloge von England, eine Voraussetzung ist es ist dies jedoch nicht.[1] Obwohl der Begriff der Winkelloge im Deutschen eine besondere Schärfe besitzt und auf Winkeladvokat/Winkelschreiber anspielt,[1] ist paradoxerweise der Winkel in der Freimaurerei zugleich das „Symbol der Gewissenhaftigkeit, das die menschlichen Handlungen nach dem Gesetz der Rechtwinkeligkeit d. h. nach Recht, Gerechtigkeit und Menschlichkeit ordnet und richtet, auf daß dieselben immer regelrecht seien und sich innerhalb der rechten Schranken der göttlichen und menschlichen Gesetze halten.[1]

„Kaum ein Wort ist in der Freimaurerei so willkürlich gebraucht worden, als die Bezeichnung W. Mit Gründung einer Grossloge unter festen Gesetzen und Einrichtungen begannen die Kämpfe mit denen, die nach altem Herkommen nach wie vor je nach Zufall an diesem oder jenem Orte in geeigneter Zahl zusammentraten und Maurer machten, ohne andre Regeln, als die in den alten Konstitutionen vorgeschriebnen. Alle Massregeln, die dagegen ergriffen wurden, zeigten sich wirkungslos, und das um so mehr, je weiter sich die englische Grossloge von den alten einfachen Einrichtungen entfernte. Solche Zusammentritte von Maurern darf man gar nicht als W. bezeichnen, da sie eine Berechtigung aus sich heraus hatten; gerecht war nur der Kampf gegen jene, die mit Missbrauch der Zeremonien Nichtmaurer zum Gelderwerb aufnahmen und damit die Brüderschaft herabwürdigten.[2]

Geschichte

„Gemäss dem uralten Gebrauch der Maurerbrüderschaft, wonach fünf Brüder eine Loge bilden und Aufnahmen machen können, hätten viele der sogenannten Winkellogen in die Reihe der rechtmässig arbeitenden versetzt werden müssen, während andre, von weniger als fünf Brüdern errichtet, nie hätten rechtmässig anerkannt werden dürfen. Nach Errichtung der ersten Grossloge legte sich diese in der Alten Verordnung VIII [der » General Regulations « von James Anderson von 24. April 1723] das Recht bei, allein Logen errichten zu dürfen, und erklärte alle, die dennoch solche errichteten, für Rebellen, bis sie sich ihr unterwürfen. Es führte diese Willkürmassregel bald zu Streitigkeiten und endlich zur Errichtung einer zweiten Grossloge, deren Mitglieder sich ‚alte Freimaurer‘ nannten. Mit Missachtung des Alten Gesetzes gab die erstere Grossloge Patente zur Errichtung von Logen sogar an einzelne Brüder, ohne sich darum zu kümmern, ob jenes erste Erfordernis, nämlich die Zahl von fünf Brüdern vorhanden war. In Deutschland legten sich verschiedne Logen mit Recht oder Unrecht dasselbe Konstitutionsrecht bei und erklärten ebenso wie in England diejenigen für Rebellen, die nicht ihre Autorität anerkannten.[3]

Siehe auch: Geschichte der Freimaurerei

Einzelnachweise

  1. a b c d Eugen Lennhoff, Oskar Posner, Dieter A. Binder: Internationales Freimaurer Lexikon. 5. Auflage 2006, Herbig Verlag, ISBN 978-3-7766-2478-6, S. 908 Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „Lennhoff“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  2. Allgemeines Handbuch der Freimaurerei. Dritte, völlig umgearbeitete und mit den neuen wissenschaftlichen Forschungen im Einklang gebrachte Auflage von Lennings Encyklopädie der Freimaurerei, Verein deutscher Freimaurer, Leipzig. Max Hesses's Verlag, 1900.
  3. Wilhelm Keller: Geschichte der Freimaurerei in Deutschland. 2. Auflage 1859, Ricker Verlag Giessen, S. 110 ff.