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Zwangstrennung

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Die Zwangstrennung ist die Trennung einer Internetverbindung durch den Internetdienstanbieter. Sie erfolgt meist alle 24 Stunden und wird von nahezu allen Anbietern (Providern) im SOHO-Bereich angewandt.

Zweck

Die Zwangstrennung verfolgt vorwiegend zwei Zwecke. Zum einen wird die IP-Adresse nach der Zwangstrennung wieder freigegeben. Dies ist vor allem dann von Vorteil, wenn die getrennte Verbindung ohnehin inaktiv war und somit die IP-Adresse vom Anschlussinhaber nicht mehr benötigt wurde. Die Freigabe ist daher sinnvoll, weil es im Internet nur eine begrenzte Anzahl an IP-Adressen gibt, beziehungsweise ein Anbieter nur ein begrenztes Kontingent an Adressen zur Verfügung hat.

Zum anderen will der Anbieter durch die Zwangstrennung den Betrieb eines eigenen Webservers verhindern. Dies wird explizit dadurch verhindert, dass mit der Zwangstrennung dem Anschluss eine neue IP-Adresse zugewiesen wird. Somit ist der Anschluss nicht immer unter derselben IP-Adresse erreichbar. Der Betrieb eines eigenen Webservers wird somit stark erschwert bzw. verhindert.

Es ist nicht möglich, die Zwangstrennung als solche zu verhindern, doch besteht die Möglichkeit der sofortigen Wiedereinwahl in das Internet. Diese Wiedereinwahl erfolgt häufig durch den Router oder durch spezielle Wählprogramme.

Will man trotz Zwangstrennung einen Webserver oder ähnliche dauerhaft unter einer gleichbleibenden Adresse erreichbare Dienste betreiben, kann mit Hilfe eines DynDNS-Dienstes trotz der Zwangstrennung eine nahezu dauerhafte Erreichbarkeit gewährleistet werden. Der DynDNS-Dienst weist dem benutzerdefinierten DNS-Alias nach erfolgter Zwangstrennung automatisch die neu vergebene IP-Adresse zu.

Im Gegensatz dazu gibt es bei Breitbandanschlüssen über das TV-Kabelnetz keine Zwangstrennung. Dort bekommt man von den Kabelnetzbetreibern nach den üblichen 24 Stunden keine neue IP-Adresse zugewiesen.

Quellen