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Kapitalerhöhung

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Unter einer Kapitalerhöhung versteht man die Erhöhung des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer Aktiengesellschaft). Altaktionären ermöglichen so genannte Bezugsrechte durch eine Beteiligung an der Kapitalerhöhung (also den Kauf neuer, zusätzlicher Aktien) ihre prozentuale Beteiligung an der AG auf gleichem Stand zu halten. Eine Kapitalerhöhung ist eine Kapitalmaßnahme.


Gründe für eine Kapitalerhöhung

Eine Kapitalerhöhung kann notwendig werden, wenn:

  • eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfolgen soll, z.B. von einer GmbH zu einer Aktiengesellschaft (AG).
  • die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeweitet, also z.B. eine größere Investition nicht durch die Aufnahme eines Kredits, sondern durch eigene Mittel (Eigenkapital) finanziert werden soll,
  • die Bonität (Kreditwürdigkeit) des Unternehmens verbessert oder (aufgrund eines geringeren Verschuldungsgrades) die Fremdkapitalkosten gesenkt werden sollen.

Möglichkeiten zur Kapitalerhöhung in einer Aktiengesellschaft

Kapitalerhöhung durch Zuführung neuer Geldmittel

Ordentliche Kapitalerhöhung/ Kapitalerhöhung gegen Einlagen

Die ordentliche Kapitalerhöhung wird auch als Kapitalerhöhung gegen Einlagen bezeichnet. Denn die Erhöhung des Grundkapitals erfolgt durch Einlagen der Gesellschafter oder durch Emission (Ausgabe) neuer Aktien. Dafür ist eine Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich, bei der mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals zustimmen muss, da es sich um eine Satzungsänderung handelt (§§182-191 AktG). Der Aktiennennbetrag wird vom gezeichneten Kapital, das Agio von der Kapitalrücklage erfasst (§§ 182-191 AktG), siehe Bezugsrecht.

Bedingte Kapitalerhöhung

Eine Kapitalerhöhung, die aufgrund von Sondersituationen erfolgt:

Die Zustimmung mit Drei-Viertel-Mehrheit der Hauptversammlung ist notwendig. Der Nennbetrag der Aktien darf allerdings die Hälfte des gezeichneten Kapitals nicht übersteigen. Bisherige Aktionäre haben kein Bezugsrecht.

Genehmigte Kapitalerhöhung

Eine an bestimmte Restriktionen gebundene vereinfachte Form der ordentlichen Kapitalerhöhung: Der Vorstand kann für maximal fünf Jahre nach Eintragung ermächtigt werden, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlage zu erhöhen. Dabei darf ein bestimmter Nennwert, der höchstens 50 Prozent des Grundkapitals betragen darf, nicht überschritten werden. Für die Ermächtigung des Vorstandes bedarf es einer Drei-Viertel-Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Kapitals auf der Hauptversammlung oder einer Ermächtigung durch die Satzung der Aktiengesellschaft. (§§ 202-206 AktG)

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Hierbei wird die Gewinnrücklage und/oder die Kapitalrücklage in gezeichnetes Kapital umgewandelt. Es findet keine Zuführung neuer Finanzmittel statt; bilanziell erfolgt ein Passivtausch. Die Aktionäre bekommen daraufhin Gratis- oder Bonusaktien(Berichtigungsaktien) zugeteilt, um den durch die Kapitalerhöhung hervorgerufenen Kursrückgang auszugleichen. Der rechnerische Wert des Kurses "exBA" (ex Berichtigungsabschlag) errechnet sich aus folgendem Bruch: letzter Kurt vor Berichtigungsabschlag geteilt durch Berichtigungsverhältnis plus 1. Das Berichtigungsverhältnis ergibt sich durch diese Rechnung: vorheriges Grundkapitel geteilt durch Kapitalerhöhungsbetrag. Für den Aktionäs ergibt sich keinerlei Vermögensveränderung durch die Kapitalerhöhung. Da jedoch meist bestimmte Erwartungen an eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geknüpft sind, ergibt sich meist ein anderer Börsenkurs aus Angebot und Nachfrage. Diese Art der Kapitalerhöhung wird in der Regel durchgeführt, um den Aktienkurs zu senken (Aktien werden besser handelbar) und ein positives Börsenklima ("Gratisaktien") zu schaffen. Sie dient damit zur Vorbereitung einer ordentlichen bzw. genehmigten Kapitalerhöhung.

Siehe auch

Kapitalherabsetzung, Opération blanche, Gratisaktie