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Publizitätspflicht

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Die Publizitätspflicht ist die in § 325 HGB geregelte Pflicht, den Jahresabschluss – ggf. nebst Bestätigungsvermerk – im Elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Diese Pflicht obliegt allen Kapitalgesellschaften und allen Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter (etwa der GmbH & Co. KG).

Sinn der Regelung ist es, den Stakeholdern des Unternehmens zu ermöglichen, sich über dessen wirtschaftliche Lage zu informieren.

Die Unterlagen sind ab 2006 beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen und werden von diesen an das Unternehmensregister weitergeleitet. [1] Die Einhaltung der Publizitätspflicht wird von der Justizverwaltung durch Einsatz von Software überwacht. Damit soll eine lückenlose Offenlegung der offenlegungspflichtigen Jahresabschlüsse erreicht werden.[2] Bislang erfüllten viele Unternehmen ihre Publizitätspflicht nicht, weil sie ihren Jahresabschluss vor der Konkurrenz geheim halten wollten und das Unterlassen der Offenlegung nur auf Antrag und nur selten verfolgt wurde.

Erleichterungen für kleine und mittelgroße Gesellschaften

Je nach Größenklasse der Kapitalgesellschaft unterscheidet sich der Umfang der Offenlegungspflichten. Große Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen und detailliert offenlegen. Für mittelgroße und kleine Kapitalgesellschaften gelten gemäß §§ 326 f. HGB folgende wesentliche Erleichterungen:

  • Die Gewinn- und Verlustrechnung muss das Rohergebnis nicht genau aufgliedern.
  • Der Anhang muss die Geschäftstätigkeit nicht nach Absatzmärkten aufgliedern.
  • Der veröffentlichte Jahresabschluss kann erheblich weiter zusammengefasst werden.

Für kleine Kapitalgesellschaften gelten ferner weitere Erleichterungen:

  • Die Positionen der Bilanz können teilweise zusammengefasst werden.
  • Die Gesellschaft muss ihre Gewinn- und Verlustrechnung nicht offenlegen.
  • Der Anhang kann erheblich verkürzt werden.
  • Die Gesellschaft muss keinen Lagebericht aufstellen.

Weitere Publizitätspflichten

Börsennotierte Kapitalgesellschaften unterliegen einer strengeren Publizitätspflicht (§ 325 Abs. 4 HGB, § 40 BörsG), damit auch den Interessen der Shareholder Rechnung getragen wird. Unterlässt das Unternehmen seine verpflichtende Berichterstattung, so kann der Handel mit den Aktien des Unternehmens ausgesetzt werden. Außerdem sind die kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflichten z.B. bei Directors' Dealings und Ad-hoc-Publizität zu beachten.

Die Deutsche Börse verschärft die gesetzlich geregelte Publizitätspflicht weiter, indem sie für bestimmte Börsensegmente eigene Anforderungen an Häufigkeit und Umfang von Veröffentlichungen stellt. Ein Beispiel ist die Porsche AG. Durch die Weigerung des Unternehmens, über Jahres- und Halbjahresberichte hinaus Quartalsberichte vorzulegen, wurde die Aktie des Unternehmens aus dem Prime Standard entfernt und in den General Standard eingestuft.

Das Publizitätsgesetz regelt die Publizitätspflicht von Unternehmen, die nicht als Kapitalgesellschaften zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet sind. Dazu gehören insbesondere Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen. Diese sind nur zur Offenlegung verpflichtet, wenn ihr Geschäftsbetrieb einen erheblichen Umfang (Bilanzsumme: 65 Mio. Euro, Umsatzerlöse: 130 Mio. Euro, 5.000 Arbeitnehmer) übersteigt.

Nachweise

  1. Das Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister, kurz EHUG, trat zum 1.1.2007 in Kraft
  2. Die im Register enthaltenen Daten sind über ein einheitliches Internetportal zentral zugänglich, vgl. Unternehmensregister