Einzugsermächtigung
Das Einzugsermächtigungsverfahren ist, neben dem Abbuchungsauftrag, eines von zwei Lastschriftverfahren.
Im Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung, einen fälligen Forderungsbetrag einmalig oder mehrmals von seinem Konto einzuziehen (Einzugsermächtigung). Die Einzugsermächtigung muss im Regelfall schriftlich erteilt werden. Es handelt sich dabei um einen Vertrag zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger, der weder der Ersten Inkassostelle noch der Zahlstelle vorliegt.
Der Zahlungspflichtige kann der Belastung aus einer Lastschrift ohne Angabe von Gründen widersprechen. Erfolgt der Widerruf der Lastschrift unverzüglich nach Entdeckung der beanstandeten Buchung, spätestens binnen sechs Wochen nach der Belastung, wird der Belastungsbetrag mit derselben Wertstellung seinem Konto wieder gutgeschrieben und dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet. Der Kunde kann die Lastschrift aber auch später noch zurückgeben[1]. Die Bank kann dem Kunden in ihren AGB dazu eine Frist bis 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses setzen. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Klausel ist ein Hinweis im Rechnungsabschluss auf die Folge, dass bei ausbleibendem Widerspruch die Lastschrift als genehmigt gilt. Dieser Hinweis wird von deutschen Kreditinstituten in aller Regel erteilt, so dass in der Praxis eine Rückgabemöglichkeit bis sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses besteht.
Nach Ablauf der sechs Wochen nach Rechnungsabschluss kann der Kunde der Lastschrift nur noch widersprechen, wenn er dem Begünstigten niemals eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder eine früher existierende schon längst beim Zahlungsempfänger (nicht bei der Bank!) widerrufen hat (z.B. Betrugsversuch durch Abbuchung fiktiver Beträge). Jedoch liegt hier die Beweislast beim Kunden.
Quellen
- ↑ BGH, Urteil vom 6. Juni 2000, Az. XI ZR 258/99, Volltext online.
Weblinks
- zahlungsverkehrsfragen.de - Informationen zum Thema, mit Mustertext