Wikipedia:Wappen
Hier sollen Informationen zur Verwendung von Wappen in der Wikipedia gesammelt werden. Technisch handelt es sich zwar um ganz normale Bilder, doch ihre Verwendung kann neben dem Urheberrecht zusätzlichen Beschränkungen unterliegen.
Unter welchen Bedingungen die Verwendung von Wappen innerhalb der Wikipedia zulässig ist, ist offenbar weitgehend geklärt. Folgende Erkenntnisse haben sich bisher aus der Diskussion ergeben:
- Wappen von Gebietskörperschaften (Gemeinde, Ländern und Staaten) sind Hoheitszeichen. Daraus folgt, dass bei der Nutzung – vor allem außerhalb von Wikimedia-Projekten – nicht nur das Urheberrecht zu beachten ist, sondern auch weitere Nutzungsbeschränkungen (Namensrecht (BGB)? Wappenrecht?) gelten. Um auf diesen Umstand hinzuweisen kann man – sofern die Abbilung gemeinfrei oder unter GNU-FDL lizensiert ist – die Vorlage:Wappenrecht auf der Bildseite des Wappens anbringen. Die Vorlage:Wappenrecht kann man mit {{Wappenrecht}} einbinden, das sieht dann so aus:
Diese Datei oder Bestandteile davon stellen eine Flagge, ein Wappen, ein Siegel oder ein anderes Hoheitszeichen dar.
Auch wenn diese Datei unter einer freien Lizenz steht oder nicht urheberrechtlich geschützt ist, kann ihre Verbreitung, Veränderung oder sonstige Verwertung durch besondere rechtliche Bestimmungen innerhalb und außerhalb des Urheberrechts eingeschränkt sein. |
- Einige Städte „untersagen die freie Nutzung ihres Wappens ausdrücklich“. (Durch eine ungeeignete Wahl der Formulierung wird leider Rechtsunsicherheit erzeugt.)
- In vielen Gesetzen und Verordnungen steht: „Lediglich zu künstlerischen, heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist die Nutzung des Wappens jedermann erlaubt, sofern dies nicht in einer Weise oder unter Umständen geschieht, die dem Ansehen oder der Würde des Hoheitszeichens abträglich sind.“ Für die Einbindung einer Wappenabbildung in einen Artikel greift offenbar der heraldische Zweck als bildliche Darstellung der informativen Wappenbeschreibung.
- Gleichzeitig werden abgewandelte Versionen bereit gestellt, die außer in Stempel, Siegeln und auf Schildern genutzt werden können, siehe Beispiel Berlin. Es ist unklar, ob und inwieweit eine Nutzung ohne Genehmigung oder gegen den erklärten Willen der Kommune zulässig ist. Es ist unklar, da es auch hier unklar formuliert ist.
- Einige Wikipedianer haben bei Gemeinden erfolgreich um eine „Genehmigung zur Verwendung“ des Wappen gebeten. In fast allen Fällen bestand er Erfolg darin, dass eine Bilddatei zugeschickt wurde. In den meisten Fällen schien es allerdings zu Verständnisproblemen gekommen zu sein, weswegen viele Wappenabbildungen wieder gelöscht werden mussten. In solchen Fällen sollten sinnvolle Angaben – „Wortlaut der Genehmigung“, Name und Dienststelle des Sachbearbeiters, Datum und Form der Kommunikation, Aktenzeichen der Behörde – der „Genehmigung“ auf die Bildbeschreibungsseite kopiert werden.
Bei einem Artikel fehlt die Wappenabbildung
Es wird eine Wappenabbilung benötigt, die gemeinfrei oder von ihrem Urheber/Rechteinhaber unter GNU-FDL lizensiert ist. Für die Einbindung in einen Artikel sollte die Genehmiung der wappenführenden Körperschaft eingeholt werden.
Musterbrief
Achtung: Der folgende Musterbrief bedarf einer Überarbeitung, da er offenbar für Wikipedianer und Behördenmitarbeiter missverständlich formuliert ist.
Deutschland
Während im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 noch einige Regeln zum Recht am Familienwappen enthalten waren, fehlt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, in Kraft seit dem 01. Januar 1900) ein ausdrücklicher Hinweis. Die im Gesetz vorhandene Lücke wurde jedoch durch die obersten Rechtsprechungsorgane gefüllt, indem die grundlegende Vorschrift über den Schutz des Namens (§ 12 BGB) in analoger Form auf den Rechtsschutz des Wappens angewendet wird.
Jeder führungsberechtigte Träger eines Familienwappens hat gemäß § 12 BGB analog einen Unterlassungsanspruch gegen einen anderen, der das gleiche Wappen unberechtigt führt. Er kann die Weiterführung untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen und durchsetzen. Die Führungsberechtigung der eigenen direkten Nachkommen darf aber nicht beeinträchtigt werden.
- Die Zitierung eines Wappens – die bildliche Darstellung – ist nicht zu verwechseln mit der Führung eines Wappens.
Der Schutz nach § 12 BGB, der natürlichen und auch juristischen Personen zukommt, ist nicht nur auf den Namen im engeren Sinn beschränkt, sondern schließt auch Wappen und Siegel ein (BGHZ 119, 237). Der Namensschutz setzt allerdings voraus, dass der Name beziehungsweise das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (BGH, Urteil vom 28.03.2002, Az.: I ZR 235/99; BGHZ 119, 237). Der „Gebrauch“ eines fremden Wappens i. S. von § 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (BGH am angegebenen Ort; vergleiche auch OLG Hamburg, OLGE 3, 89).
- Auch hier ist der "Gebrauch" eines Wappens von der Zitierung eines Wappens zu unterscheiden.
Die durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und später des Bundesgerichtshofes anerkannte analoge Gleichbehandlung des Rechtschutzes am Wappen mit dem Rechtsschutz am Namen ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung (vergleiche Soergel-Siebert, BGB, 11. Aufl. 1978, zu § 12, Anm. C III 7).
Fazit: Der Gebrauch (beispielsweise im Briefkopf) beziehungsweise der Missbrauch eines Wappens durch wappenferne Organisationen ist natürlicherweise verboten. Die Zitierung ist aber ebenso zulässig wie die Nennung und Beschreibung von Parteien, Kirchen usw. und deren Namen. Der Wappenschutz wie auch der Namensschutz schließt weder die Nennung eines Namens noch die graphische Darstellung des Wappens einer Organisation aus.
- Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten.
Bayern
(Ich schränke diese Aussagen jetzt mal auf Bayern ein, gehe aber davon aus, dass sie deutschlandweit gelten. Ich habe die Informationen zwar mit einer Zwischenstation, aber auf meine direkte Initiative hin von wirklich gut informierter Seite, sprich: jemand hat für mich jemanden gefragt). Falls die Wikimedia Deutschland irgendwann mal Rechtsgutachten zu dem Thema machen will, bitte mich ansprechen, dann werde ich versuchen, den Kontakt zu diesem Fachmann zu vermitteln. Ich will nur hier jetzt keine Namen breittreten.) - Uli 20:41, 11. Okt 2004 (CEST)
Wie wir schon vermutet haben, sind zwei Punkte zu unterscheiden, das Urheberrecht und das, was man mal grob und falsch mit Wappenrecht bezeichnen könnte.
Das Urheberrecht ist für uns relevant, so lange das Wappen nicht gemeinfrei ist (Grafiker länger als 70 Jahre tot). Der tritt zwar per Vertrag sämtliche Nutzungsrechte an die Gemeinde ab, wenn er für die ein Wappen zeichnet, aber am Urheberrecht ändert das nichts. Es wäre jedenfalls nicht korrekt, wenn wir ein solches Bild per GNU FDL weiterlizensieren würden. Nur weil etwas ein Wappen einer Gemeinde ist, ist es kein öffentliches Gut. Wir dürften zwar vermutlich aufgrund des Zitierrechts auch ein Wappen mit nicht erloschenem Urheberrecht benutzen, haben dann aber Probleme mit unserer Downstream-Policy.
Der zweite Punkt wird in Bayern über die Gemeindeordnung geregelt, speziell Artikel 4, Absatz 3: "Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwendet werden.". Die Gemeindeordnungen anderer Länder werden ähnlich aussehen. Knackpunkt ist hier die "Verwendung": Eine Abbildung eines Wappens in einem Werk wie der Wikipedia ist keine Verwendung, sondern einfach nur eine Abbildung. Punkt. Verwendet wird ein Wappen, wenn man es in ein Firmenlogo, einen Briefkopf etc. packt, was wir nicht tun. Anders formuliert: Eine Gemeinde kann die Abbildung ihres Wappens in der Wikipedia nicht untersagen, wenn Punkt 1 (Urheberrecht) geklärt ist.
Rückfragen bei den Gemeinden, ob wir ein Wappen verwenden können, sollten sich daher erübrigt haben, sofern das verwendete Bild gemeinfrei ist. Für alle anderen Wappen wäre wenn, dann die Genehmigung des Urhebers, nicht der Gemeinde einzuholen. Nun wird dieser diese aber vermutlich nicht erteilen dürfen, weil in der Regel die Verträge mit der Gemeinde ihm das untersagen. Es hindert uns in diesem Fall jedoch niemand, das Wappen gemäß der Blasonierung selbst zu zeichnen und unter der GNU FDL freizugeben. Eine Genehmigung der Gemeinde hierfür ist wie gesagt nicht erforderlich. Auch für diese selbstgezeichneten Bilder gilt jedoch, dass man sie nicht einfach in seinen Briefkopf packen dürfte.
Schweiz
Die wichtigsten Fakten zu diesem Thema im Bezug auf die Schweiz finden sich unter Bild Diskussion:Küsnacht ZH - Wappen - 001.gif. -- John Doe 12:02, 8. Jun 2004 (CEST) und unter http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer_Diskussion:Tschubby_Copyright#Wappen_zum_Zweiten
Österreich
Die Verwendung von Wappen von Gemeinden ist in den Gemeindeordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Bitte alle Wappen auf /Österreich eintragen.
Vorarlberg
Landesverfassung Art. 6 Abs. 1: Das Wappen des Landes ist das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde.
Das Landeswappen ist im Gesetz über die Landessymbole, LGBl.Nr. 11/1996, 58/2001, näher geregelt. Es enthält als Anlagen 1 und 2 verbindliche Darstellungen in Farb- und Schwarzdruck. Soweit dieses Recht nicht durch allgemeine Rechtsvorschriften eingeräumt wird, bedarf die „Führung“ des Landeswappens einer Bewilligung der Landesregierung. Seine „Verwendung“ ist grundsätzlich freigestellt.
Gemäß § 248 Abs. 2 Strafgesetzbuch, BGBl.Nr. 60/1974, genießt das Landeswappen unter Umständen auch strafrechtlichen Schutz.
Tirol
Auszug aus der Tiroler Gemeindeordnung (TGO 2001) http://www.tirol.gv.at/bezirke/gemeindeordnung/index.shtml
§11 (5) Die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu erteilen, wenn dies im besonderen Interesse der Gemeinde gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist. Der Gemeinderat hat die Bewilligung zu entziehen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. (6) Wer ein Gemeindewappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form, ohne Bewilligung des Gemeinderates führt oder verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Schilling (ab 1. Jänner 2002 EURO 1820,-) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975:
§ 5 (3) Die Führung des Stadtwappens ist an eine jederzeit widerrufbare Bewilligung der Stadt gebunden. Die unbefugte Führung des Stadtwappens bildet eine Verwaltungsübertretung.
Oberösterreich
Auszug aus der OÖ Gemeindeordnung 1990
§ 4a Verwendung des Gemeindewappens (1) Die Verwendung des Gemeindewappens ist unter Wahrung des Ansehens der Gemeinde allgemein gestattet.
Die Wikipedia verwendet das Gemeindewappen nicht (auch nicht den Gemeindenamen). Die Darstellung Bildzitat ist zulässig (ebendso wie der Gebrauch des Gemeindenamens.
(2) Wer beabsichtigt, das Gemeindewappen zu verwenden, hat dies der Gemeinde unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen. Das Gemeindewappen darf im Sinn des Abs. 1 verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Gemeindeamt vom Gemeindevorstand untersagt wird.
Die Wikipedia verwendet das Gemeindewappen ebendsowenig wie den Gemeindenamen). Die Darstellung des Gemeindewappens Bildzitat ist ebendso zulässig wie der Gebrauch (Zitierung) des Gemeindenamens.
(3) Der Gemeindevorstand hat die Verwendung des Gemeindewappens zu untersagen, wenn 1. auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder 2. das Gemeindewappen ohne vorherige Anzeige oder vor Ablauf der Untersagungsfrist verwendet wird, oder
Nocheinmal: Die Wikipedia verwendet das Wappen nicht, sondert zitiert es.
3. das Gemeindewappen in einer Art und Weise verwendet wird, die geeignet ist, das Ansehen der Gemeinde herabzusetzen. (4) Wer ein Gemeindewappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 152/2001)
kursive Texte sind Meinung von Matthias079.
Vielleicht kann das ein Jurist bestätigen.
Für die drei Statutarstädte Linz, Wels und Steyr regelt das jeweilige Stadt-Statut die Verwendung des Wappens.
Niederösterreich
Auszug aus der NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 4 Wappen und Farben (1) Die Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates das Recht zur Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und Beschreibung des Wappens hat den Grundsätzen der Heraldik zu entsprechen; das Wappen ist in einer Wappenurkunde darzustellen. (2) Die Verleihung eines Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. (3) Der Gebrauch des Gemeindewappens durch physische oder juristische Personen sowie durch Personengesellschaften des Handelsrechtes bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt werden. Ein Widerruf ist zulässig, wenn von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird. (4) Die dem Gemeinderat obliegende Festsetzung der Gemeindefarben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. (5) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Gemeindewappens ist eine Verwaltungsübertretung.
Wie es aussieht, muss hierfür ein Antrag beim Gemeinderat eingebracht werden. --Pythagoras1
Das folgende Statement ist umstritten - und beispielsweise auf der Diskussionsseite mehrfach hin- und hergewälzt worden (-- Schusch 11:08, 18. Jun 2004 (CEST)):
- Im Grunde verbietet (3) ein Stellen des Wappens unter die GFDL, denn diese ist ja nicht zweckgebunden. (Version von 08:41, 17. Jun 2004 TheK - Sig nachgetragen von Schusch 11:08, 18. Jun 2004 (CEST)
- Hier eine Auskunft der NÖ Landesregierung:
Eine Bestimmung wie im LG über die Verwendung des Wappens zur "würdigen Ausschmückung" etc . gibt es hier nicht. Absatz 3 meint aber meines Erachtens eine ähnliche Verwendung wie ein Zeigen des Bundes- oder Landeswappens durch ausdrücklich berechtigte physische und juristische Personen. Jede Darstellung darüber hinaus - also in wissenschaftlichen Werken etc. - ist hier nicht geregelt! Ich bin kein Jurist, aber ich meine, daß hier die Bestimmungen wie beim Landeswappen in Analogie gelten müßten. Im gegenständlichen Fall handelt es sich, wenn ich das richtig sehe, um eine Art "Lexikon-Einträge" und nicht um ein Führen oder öffentliches Verwenden des Wappens oder gar um eine kommerzielle Verwertung. Ich hätte da eigentlich keine Bedenken, die Gemeindewappen darzustellen.
- Das ist die Auskunft der NÖ Landesregierung. Ich kann jetzt nicht sagen, wie man das als amtliche Auskunft bekommen kann oder muss. Das bedeutet aber daher, dass man die Genehmigung nur von dem Ersteller des Wappens braucht, das muss oft nicht einmal die Gemeinde sein. Das würde die Sachlage wesentlich erleichtern -- K@rl 17:40, 4. Dez 2004 (CET)
Steiermark
Auszug aus der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.F 2002:
§4 Gemeindewappen ... (4) Der Gemeinderat kann die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist. ...
Was heißt in Zeiten des Internet "in der Gemeinde ansässig"? Offenbar ist auch ein Antrag beim Gemeinderat notwendig. --Robert Kropf 12:43, 11. Jun 2004 (CEST)