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Diskussion:Kapitalertragsteuer (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 17 Jahren von AT in Abschnitt Bedetungslose Betrachtung ... (Forts.)

Fugen-s?

Hallo zusammen, ich tendiere dazu, den Artikel wieder auf Abgeltungsteuer zurückzuschieben. Zur Begründung verweise ich auf eine gewisse Einheitlichkeit (siehe Einkommensteuer, Versicherungsteuer, Vergnügungsteuer), auf den Artikel Fugen-s ("Insbesondere bei Behörden, in der Rechtssprache und bei der Bundeswehr werden Wörter häufig unüblicherweise ohne Fugenzeichen zusammengesetzt.") und es ist zu erwarten, dass die Version ohne s zukünftig auch von der Steuerverwaltung und in den Vorschriften und Gesetzen verwendet wird. Grüße--Omi´s Törtchen ۩ - ± 15:38, 7. Sep 2006 (CEST)

Hallo, ebenfalls an alle Mitschreibenden, das mit dem Fugen-s hat seinen Haken. Der Bundesfinanzminister hat sein Papier vom 2.11.2006 Eckpunkte der Abgeltungssteuer" (also m i t -s-) genannt. Da ich mich in meinen Ergänzungen auf Steinbrück beziehe, werde ichdie Steuer m i t -s- schreiben. Ansonsten ist der Streit eher müssig.

Pecunius 16:48, 15. Jan. 2007 (CET)PecuniusBeantworten

Bastian Sick hat in seinem Zwiebelfischartikel „Bratskartoffeln und Spiegelsei“ dazu geschrieben, daß speziell die Bundeswehr („Essenmarke“) und die Finanzbehörden („Einkommensteuer“) durch Unterschlagung des Fugen-S glänzen. Der sprachlich korrekte Terminus ist demnach „Abgeltungssteuer“, der sprachlich falsche amtliche Terminus hingegen - und damit leider WP-relevant - lautet „Abgeltungsteuer“. Ich schlage einen sprachlich korrekten Redirect vor.Gibt's schon
Nebenbei bemerkt zur Rettung des korrekten „ß“: Die Schreibweise lautet zum Glück immer noch „müßig“. ;-) --Eva K. Post 17:49, 6. Feb. 2007 (CET)Beantworten

charty1972 12:00 07. Aug. 2007 (CET)
Abgeltungssteuer ist nun mal die korrekte Schreibweise. Wie oben erwähnt, schreibt nicht nur das Bundesfinanzministerium "Abgeltungssteuer", auch der für die deutsche Sprache maßgebende Duden weist diese Schreibweise als korrekt aus. Die Autoren des Beitrags sollten den Artikel daher entsprechend anpassen. Vgl. http://www.duden-suche.de/suche/abstract.php?shortname=fx&artikel_id=846804517

--Dominikhans 16:00, 7. Aug. 2007 (CEST): Der Artikel sollte auf Abgeltungssteuer geändert werden. Entscheidend ist, daß auch der BMF und die Fachliteratur das Fugen-S verwenden, auch wenn es im Hinblick auf die erste Äusserung in dieser Diskussion nicht konsequent ist. Also: Ändern!Beantworten

Die Schreibweise ohne Fugen-S ist falsch, da das "s" stets weggelassen wird, wenn es sich um Komposita handelt, die sich auf die Bemessungs- bzw. Besteuerungsgrundlage beziehen (Einkommensteuer = das Einkommen wird besteuert, Versicherungsteuer = die Versicherungsprämie wird besteuert usw.). Beim Begriff der Abgeltungssteuer ist aber nicht die Abgeltung Gegenstand der Steuer (Was sollte das auch sein?), sondern "Abgeltung" gibt gewissermaßen die "Funktionsweise" der Steuer (= das Abgeltungsprinzip) an. Insofern ist das Weglassen des Fugen-S verkehrt, zumal es sich beim "abgelten" um ein Verb und kein Nomen handelt. Also: Bitte um Änderung. -- 194.149.247.24 12:52, 28. Sep. 2007 (CEST)Beantworten


Erträge oder Einkommen ?

zweiter Absatz vorletzter Satz: ...mit geringen Erträgen überproportional hoch besteuert werden. Müsste es nicht Einkommen heissen ?

eigentlich ist die Folge des niedrigen Einkommens der entsprechend niedrigere Steuersatz unter 25%, der zur Option zur Veranlagung führt.

abgeltungssteuerfrei vs. abgeltungsteuerfrei

Heißt es nun abgeltungssteuerfrei oder abgeltungsteuerfrei?

Siehe bitte weiter oben in der Diskussion. Danke. -- marilyn.hanson 15:33, 3. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Europäischer Vergleich

Sollte nicht auch Deutschland in die Vergleichstabelle aufgenommen werden? Zudem wäre es interessant, auch einen Vergleich der in Europa geltenden Freibeträge aufzulisten. Letztlich sollte verdeutlicht werden, warum Deutschland in der Steuerhöhe auf Platz 2 hinter Schweden liegt, immerhin hat Finnland einen Steuersatz von 28 Prozent.

Per Stand 2005 (den Stand hat die Tabelle) aber auch per Stand heute, hat Deutschland keine Abgeltungssteuer. Daher ist imho eine Aufnahme in die Tabelle aktuell nicht sachgerecht. Wenn die Abgeltungssteuer kommt, muss die Tabelle natürlich aktualisiert und Deutschland aufgenommen werden. Deutschland liegt dann ziemlich einsam an der Spitze. Neben dem Steuersatz (25 % + Soli + Kirchensteuer) ist dann auch der Umfang der Bemessungsgrundlage (Zinsen, Dividenden und Wertzuwächse) "Spitze" in Europa.Karsten11 18:00, 14. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Wieso steht in einem Abschnitt, dass der deutsche Abgeltungssteuersatz der höchste sei? Schweden hat doch einen höheren (30%)!(nicht signierter Beitrag von 8091daniel (Diskussion | Beiträge) )

Ich habe den Fehler korrigiert.Karsten11 09:03, 6. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Kritik

Ich habe den Absatz gekürzt. Die Meinung des ca. 100 Mitglieder starken "Vereins zur Umwidmung von Kirchensteuern" ist enzyklopädisch irrelevant. --Horstbert 14:31, 18. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Verlustvortrag

...und wie schaut es mit der Gegenrechenbarkeit von Verlusten aus? Angenommen ich mache bei einem Aktiengeschäft zwei Verlust-Trades mit je 5.000,-. Danach mache ich im gleichen Jahr 10.000,- Gewinn, dann werden ca. 2.800,- Steuer sofort einbehalten? Aber de facto hab ich eine Null-Landung gemacht. Gibts die 2.800,- Steuer dann am Jahresende per Steuererklärung wieder zurück? Oder muss die Bank jetzt auch mitloggen, wer wieviel Verlustvortrag bzw. Verluste im gleichen Jahr bereits zum gegenrechnen hat?! -- Jackcwtr 00:11, 30. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Die Bank wird dies entsprechend berechnen müssen. Siehe §43a EStG-E: Sie hat im Kalenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Wie das genau ablaufen wird ist allerdings noch nicht klar. Wenn Erträge bei mehreren Instituten anfallen, wird (vermutlich) eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, so dass dies im Rahmen der Einkommensteuererklärung verrechnet werden kann. Horstbert 10:26, 30. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Horstherbert, arbeite deine Aussage in den Artikel ein, er gibt Antwort auf offene Fragen. 89.15.144.70 10:01, 7. Jul. 2007 (CEST) WolfgangBeantworten
Ich halte das momentan für nicht angezeigt, da es sich noch weitgehend um Vermutungen handelt. Der Gesetzestext ist die Grundlage für die noch ausstehenden Vorgehensanweisungen. Wie das schließlich alles in Praxis ablaufen wird ist noch nicht klar. Wenn jemand über aktuellere (d.h. gesicherte) Informationen zum künftigen Vorgehen verfügen sollte, dann bitte nur her damit. Horstbert 15:26, 9. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Diskussionsbeitrag ohne Titel

Hallo

Sind langfristige Anleger, für zum Beipiel die Altersvorsorge, nicht die großen Verlierer der Abgeltungssteuer und Spekulanten die in beispielsweise in Optionsscheine investieren und ihre Verluste in die nächsten Jahre verschieben können, die "großen Gewinner???? So lange zu verlieren, bis irgendwann der dicke Fisch an der Angel hängt & dann Verluste verrechnen! Toll! Junge Anleger, die zusätzlich privat vorsorgen wollen und bald vielleicht müssen (Versicherungspflicht für die Altersvorsorge, siehe aktuelle Diskussion)werd dann mit 25 % + Kirchen + Soli besteuert. Von was soll ich den meine Rente bezahlen???????????

Wie wär es den mit steuerbefreiung für Anlangen, die länger laufen als 5 Jahre!(nicht signierter Beitrag von 143.93.144.7 (Diskussion) )

Ich fürchte nur, dass diese Diskussionsseite bezüglich dieses Wunsches nicht der richtige Platz ist. Ich empfehle einen entsprechenden Brief an den lokalen Abgeordneten.Karsten11 18:18, 31. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Hinsichtlich der Betrachtung von Vorteilen und Nachteilen der Abgeltungssteuer ist zunächst festzuhalten, dass die Besteuerung von Kapitaleinkünften mit der Abgeltungssteuer vereinheitlicht werden und dadurch ein einfacheres Steuerrecht möglich ist. Die im Vorspann gemachte Aussage, dass die Gutverdiener die Profiteure sind, stimmt so nicht ganz. Durch die Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens ändert sich die Steuerbelastung von max. 42% x 50% = 21% auf 25 %. Somit zahlen die auch drauf. Ein Vorteil ergibt sich jedoch bei den Zinsen und Erträgen aus Anleihen. Da sind sie tatsächlich die Profiteure. Einen Nachteil haben aber alle hinzunehmen. Durch Wegfall der Spekulationsfrist wird die Investition auch nach Ablauf eines Jahres besteuert. Dadurch werden mehr Tatbestände in die Steuerpflicht hineingeholt und die Bemessungsgrundlage verbreitert.

Fehlende Dinge

Es fehlt das Datum des Bundestages, die Aussage darüber ob das Gesetz bundesratszustimmungspflichtig ist und ob es schon verkündet wurde. Außerdem fehlt ein Verweis auf die Version die der Bundestag beschlossen hat.(nicht signierter Beitrag von 84.180.20.183 (Diskussion) )

Ack. Wir sollten einen Hinweis auf den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens aufnehmen. Ich suche die Daten einmal heraus.Karsten11 19:00, 3. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
Meines Erachtens ist das nicht nötig da es hier nicht um ein einzelnes Gesetz geht. Die Abgeltungsteuer ist Teil der Unternehmensteuerreform und das Gesetzgebungsverfahren ist dort vorhanden. Ich habe die Einleitung entsprechend angepasst. Horstbert 11:20, 4. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Zertifikate-Sonderregelung: Quelle gesucht

Liebe Experten,

ich entnehme dem aktuellen Artikel...

"Für Investmentzertifikate wurde die Regelung verschärft, für Erwerbe nach dem 14. März 2007 gilt die Abgeltungsteuer unabhängig von der Besitzdauer ab dem 1. Juli 2009."

...und zweifle auch nicht an der Richtigkeit des Statements.

Dennoch würde es - vielleicht nicht nur mir - weiterhelfen, wenn für dieses Statement eine konkrete Quelle angegeben würde.

Ich habe in den bislang gelisteten Quellen nun schon 30 Minuten gesucht und NICHTS dazu gefunden.

Wäre also supernett, wenn ein Fachmann unter Euch hier "Erbarmen" zeigen würde und die Quelle nennen würde.

Bitte dies als liebe Bitte und nicht als Nörgelei verstehen.  :-)

Vielen Dank dem "Erbarmer" vorab und viele Grüße,

-Wolfgang- --195.4.186.189 23:32, 24. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Guckst Du in Artikel 13 Unternehmensteuerreformgesetz und in §§ 52 und 52a EStG idF des URG. Este 17:28, 25. Jun. 2007 (CEST)

T rennung der nationalen Steuerregelungen

Ich würde anregen, den Artikel zu teilen in Abgeltungsteuer für die allgemeinen Punkte, Abgeltungsteuer (Deutschland) für die künftige deutsche Lösung, Abgeltungsteuer (Österreich) etc. Meinungen?Karsten11 22:35, 30. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Langfristig ist das sicher das Mittel der Wahl (von mir selbst bei Vermögensteuer (Deutschland) so praktiziert), aber für den Moment würde ich hier gerne noch etwas Zeit für inhaltliche Konsolidierung sehen – vieles ist in der Realität noch in der Schwebe, auch der Artikel wird bspw. regelmäßig von man-on-a-mission-IPs heimgesucht. Ahoi ... Nis Randers Sag's Mutter ... 00:07, 1. Jul. 2007 (CEST)Beantworten
Aber doch eben gerade im Deutschland-TeilKarsten11 09:46, 1. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Beteiligung an Kapitalgesellschaften

Woher stammt die Information über 10% - Regel? Ich konnte keine Quelle finden...

"Der Abgeltungsteuersatz gilt nicht für Zinszahlungen von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter bei einer Beteiligung von 10 % oder mehr sowie bei stillen Beteiligungen und Darlehen zwischen nahestehenden Personen; derartige Erträge werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Ausgenommen sind auch Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung mind. 1 % am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre). Solche Erträge unterliegen künftig dem Teileinkünfteverfahren (Besteuerung von 60 % der Erlöse). Ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer unterliegen Zinserträge aus Bankguthaben usw., die im Rahmen einer gewerblichen Betätigung anfallen."

Diese „Missbrauchsregelung“ ergibt ich aus § 32d Abs. 2 EStG n.F. Es sollen z.B. die folgenden Gestaltungen verhindert werden, die sich nach Einführung der Abgeltungssteuer anbieten: Ehemann (Unternehmer) nimmt von seiner Ehefrau ein Darlehen auf. Er hat eine Betriebsausgabe in Höhe der Zinsen, Steuerentlastung bis zu 45%. Die Ehefrau versteuert bei Geltung der Abgeltungssteuer lediglich 25%. Vgl. Gemmel/Hoffmann/Fölkersamb, NWB Nr. 34 v. 20.08.2007, Fach 3, Seite 14695 (14697). --Dominikhans 20:20, 22. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Anwendung auf Steuerausländer?

Zu dieser Frage werden im Netz widersprüchliche Thesen vertreten, allerdings sah ich mich nicht in der Lage, eine Quelle zu finden:

Werden Einkünfte aus Kapitalvermögen für Steuerausländer (nicht unbeschränkt in D steuerpflichtige natürliche Personen) der Abgeltungssteuer unterliegen?

Nein. Für Steuerausländer ändert sich nicht. Diese waren bisher von der ZAST befreit und sind künftig von der Abgeltungssteuer begreit. Siehe aber Zinsinformationsverordnung.Karsten11 21:57, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

--87.183.188.216 21:14, 24. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Bedetungslose Betrachtung unter "Gleichbehandlung unterschiedlicher Einkommensarten"

Dort lesen wir:

1. Ein Teil der Kapitalrendite ist lediglich ein Ausgleich der Inflation und führt nicht zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

und daraus wird im nächsten Satz gefolgert (gefordert):

2. Aus diesem Grund müsse dieser Teil der Kapitalerträge steuerfrei gestellt werden.

Der Autor jener Zeilen scheint irrig davon auszugehen, dass der (systembedingte) ständige "Wert-"Verlust eines betragsmäßig festen Quantums Kapitals gleichsam als Aufwand vom (Zins)Ertrag des Kapitals abzuziehen sei, bevor letzteres der Versteuerung unterworfen werde. Nur so kann logisch aus 1. 2. gefolgert werden.

Ein derartiges "inflationsbereinigtes" Nettoprinzip ist mir nicht bekannt, ich würde sogar behaupten, dass es im Steuerrecht nicht bekannt ist. Vielmehr erfolgt die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Steuerzahlers stets in Geld und stets unter Ausschluss inflationsbasierter Betrachtungen. Im Übrigen sind von der Inflation, die nicht durch das Steuersystem verursacht wird, alle Einkommen gleichermaßen betroffen: Weder Erhält der Arbeitnehmer noch der Vermieter einen steuerlichen "Inflationsrabatt" in zwei aufeinander folgenden Jahren, wenn im zweiten Jahr das Einkommen/die Miethöhe gleich geblieben ist.

Ich bitte daher um Entfernung der drei irrelevanten Sätze

Ein Teil der Kapitalrendite ist lediglich ein Ausgleich der Inflation und führt nicht zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund müsse dieser Teil der Kapitalerträge steuerfrei gestellt werden. Durch die Abgeltungsteuer erfolgt dies zumindest für Anleger mit einem Spitzensteuersatz größer dem Steuersatz der Abgeltungsteuer teilweise[9].

--87.183.134.1 16:01, 20. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Man darf die angegebenen Sätze nicht aus dem Zusammenhang reißen. Der Kontext ist die (wenn auch nicht belegte, aber sicher bestehende) Kritik an der Ungleichbehandlung verschiedener Einkommensarten durch die Abgeltungssteuer. Dies kann man mit gutem Grund kritisieren. Jedoch fordert das Leistungsfähigkeitsprinzip nach vorherschender Meinung in der Finanzwissenschaft (beispielhaft durch die angegebene Quelle belegt), dass inflationsbedingte Scheingewinne nicht der Besteuerung unterliegen dürfen. Dies ist in der Finanzwissenschaft auch keine Mindermeiung sondern (weil generisch richtig) Allgemeingut.
Das ein solches "inflationsbereinigtes Nettoprinzip" im deutschen Steuerrecht nicht besteht/bestand ist unstreitig richtig, wird aber auch nicht behauptet.
Das von der Inflation alle Einkommen gleichermaßen betroffen sind ist im Lichte des Leistungsfähigkeitsprinzips schlicht falsch. Vergleichen wir einen Arbeitnehmen mit 10.000 € Einkommen und einen Geldanleger mir 10.000 € Einkommen (und 200.000 € Kapital) bei einer Inflationshöhe von 2 %. Am Anfang der Periode verfügt der Arbeitnehmer über 0 € am Ende über 10.000 €. Die Leistungsfähigkeit ist also nominal um 10.000 € gestiegen. Inflationsbedingt ist die Leistungsfähigkeit real aber nur um 9.800 € gestiegen. Entsprechend verfügt der Geldanleger am Anfang der Periode über 200.000 € am Ende über 210.000 €. Die Leistungsfähigkeit ist also nominal ebenfalls um 10.000 € gestiegen. Real sind diese 210.000 € jedoch nur noch 205.800 wert. Inflationsbedingt ist die Leistungsfähigkeit daher real aber nur um 4.200 € gestiegen. Während sich also die Inflationswirkung bei Einkünften nur auf den zufließenden Teil bezieht, wirkt die Inflation bei Einkünften aus Kapital oder Immobilien zusätzlich auch auf das (höhere) Kapital. Dies ist auch eine der Begründungen, warum die Wertzuwächse bei Immobilien steuerfrei bleiben. Sie decken typisierend eben gerade die Inflationswirkung ab.Karsten11 16:26, 20. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
1. Scheingewinn
Der Begriff des Scheingewinns ist wie folgt definiert:
Scheingewinn, fiktiver Gewinn, der in der Handels- und Steuerbilanz in Zeiten steigender Preise ausgewiesen wird, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Nominalprinzip) bei der Bewertung abnutzbarer Wirtschaftsgüter Abschreibungen nur von den (niedrigen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten und nicht von den (gestiegenen) Wiederbeschaffungskosten vorgenommen werden dürfen. (Quelle: http://lexikon.meyers.de/meyers/Scheingewinn)
Wie man der Formulierung unmittelbar entnimmt, sind von Scheingewinnen bilanzierende Steuersubjekte (= Unternehmen) betroffen, die abnutzbare Wirtschaftsgüter abschreiben. Bei Kapitalbeteiligungen handelt es sich aber nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter, daher sind die Eigner von Kapitalbeteiligungen von einer Scheingewinnbesteuerung nicht betroffen. Deine Interpretation des Textes von Bacher läuft also auch im Lichte des Begriffs vom Scheingewinn leer.
2. "inflationsbereinigtes Nettoprinzip"
Wir sind uns darüber einig, dass es ein "inflationsbereinigtes Nettoprinzip" steuersystematisch derzeit nicht gibt.
3. Vergleich von Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Einkommen aus Kapitalvermögen
In Bezug auf den Lohn (Geld) und den Kapitalertrag (Geld), die in gleicher Höhe anfallen sollen und als konsumiert gedacht werden sollen wirkt sich die Inflation in gleichem Maße als Kaufkraftverlust aus. Soweit stimmen wir überein.
Fehlerhaft ist es jedoch, zumindest ohne weitere Voraussetzungen zu nennen, zu behaupten, dass der Kapitalstock des Geldanlegers, der nur mit 200.000 € bewertet aber nicht 200.000 € Geld ist, durch die Inflation eine reale Schmälerung erfahre. Das ist nicht der Fall. Dies kann man schon daran erkennen, dass in einer weiteren Periode ebenfalls wieder nominell 10.000 € Kapitalertrag generiert werden, so wie auch dem Arbeiter in der Folgeperiode nominell 10.000 € Lohn zufließen. Der Arbeiter, der bis zum Ende seines Lebens vom Lohn, und der Kapitalvermögende, der bis zum Ende seines Lebens vom Kapitalertrag leben muss, erhalten in gleichen Perioden die gleichen Zuflüsse. Daher ist die Inflationswirkung auf Einkünfte aus Arbeit und aus Kapital gleich.
Die Inflation ist ein Maß für den Kaufkraftverlust von Geld, nicht das eines (virtuellen) Wertverlustes von Investitionen. Insofern ist die von dir vorgenommene Abzinsung des Kapitals sachwidrig.
Im Übrigen hängt es von der Art der Geldanlage ab, welchen Preis (z.B. einen festgelegten oder einen Marktpreis) der Anleger erhielte, wenn er verkaufte. Da er aber nicht verkauft hat, hat er auch keinen Verlust realisiert, weder einen nominellen noch einen realen. Wertzuwäche (= unrealisierte Gewinne), ob bei Immobilien oder anderen Objekten, sind stets frei von Besteuerung.
--87.183.190.3 21:56, 20. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Ich glaube, hier liegt ein Missverständnis vor. In einem Finanzwissenschaft-Proseminar ist Deine Argumentation gut aufgehoben (auch wenn die Note des Profs Dir wahrscheinlich nicht gefallen wird). Aber in der wikipedia legen wir weder fest, was ist, noch was (meiner Meinung nach) wünschenswert wäre. Wir stellen lediglich dar, was Sachstand ist und dort wo es eben keine einheitliche Meinung gibt, stellen wir beide Seiten dar. Dies in einem Abschnitt "Kritik", damit keiner die dort dargestellten Meinungen mit Tatsachen verwechselt. Daher musst Du bei dem Wunsch einer Löschung im Abschnitt "Kritik" argumentieren: a) Das Zitat ist falsch oder b) die zitierte Meinung ist irrelevant, weil sie sonst niemand relevantes vertritt. Beide Argumente greifen hier nicht.
Unabhängig hiervon ist Deine Argumentation wieder sachlich falsch. Sorry, aber wenn man von leugnet, dass "ein Kapitalstock ... durch die Inflation eine reale Schmälerung erfahre" braucht man ökonomische Themen nicht weiter zu diskutieren (T´schuldigung für die harte Formulierung).
Die Frage realisierter oder nicht realisierter Gewinn ist eine völlig andere (und führt zu keinem anderen Ergebnis). Wenn die Gewinne des Geldanlegers nicht realisiert werden, so sind doch die nicht realisierten Gewinne im Lichte des Prinzips der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit Zuwächse an Leistungsfähigkeit. Dass ich sie gemäß dem Zuflussprinzip besteuere ist völlig unabhängig hiervon.Karsten11 22:21, 20. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Wenn du noch einmal zum Anfang meines Diskussionsbeitrages zurückschaust, wirst du sehen, dass ich Zweifel daran äußere, dass die beanstandeten drei Sätze einen beachtlichen Sachstand bezogen auf das Lemma darstellen. Ich halte die drei Sätze schon für unlogisch, weil sie eine Schlussfolgerung darstellen, die nur unter einer zu mutmaßenden Hilfsannahme (Geltung eines "inflationsbereinigten Nettoprinzips") steuerrechtlich (!) zwingend wäre. Da die Hilfsannahme nicht gilt, ist die Schlussfolgerung irrelevant (= bedeutungslos).
Allein die Tatsache, dass ein Autor mit einer akademischen Berufsbezeichnung und einem Wirkungsbereich, der entfernt mit dem Lemma in Verbindung steht, zu irgendeinem Thema irgendetwas formuliert hat, kann nicht hinreichend sein, um seiner Äußerung eine Beachtlichkeit im Hinblick auf das Lemma zuzubilligen. Dein Versuch einer Beweislastumkehr geht irrig davon aus, dass alle möglichen Aussagen Wikipedia-geeignet seien. Es ist aber vielmehr so, dass Wikipedia nur bedeutungsvolle Aussagen aufnehmen sollte, insofern muss derjenige, der nicht-offensichtliche Aussagen einstellt, zeigen, dass diese a) konsistent und b) relevant sind. Dabei ist zu beachten, dass das Lemma Abgeltungssteuer primär ein steuerrechtlicher Topos und nicht ein finanzwissenschaftlicher ist.
Gegen die Beachtlichkeit des Autors sprechen jedefalls:
  • der Autor Bankdirektor und Betriebswirt und nicht Steuerrechtler ist,
  • der zitierte Artikel populär aber nicht wissenschaftlich ist. (Zitat: "Wachstum des Sozialprodukts heißt: Wir alle werden reicher.")
Nur der Vollständigkeit halber und um sachliche (Auf)Klärung bemüht würde gern noch anregen, dass du anstelle von Süffisanz ("Proseminar") und Entrüstungsäußerungen ("brauch man nicht weiter zu diskutieren") einmal die von dir aufgeworfenen Punkte
  • "Dies ist auch eine der Begründungen, warum die Wertzuwächse bei Immobilien steuerfrei bleiben. Sie decken typisierend eben gerade die Inflationswirkung ab."
  • Ist die Definition des Scheingewinns aus Meyers Lexikon zutreffend? Wo genau muss dann beispielsweise eine Privatperson, die 10.000 Bayer-Aktien eignet, einen Scheingewinn versteuern?
  • Wenn es, wie wir festgestellt haben, ein "inflationsbereinigtes Nettoprinzip" keine Geltung hat, wie soll dann die Schlussfolgerung der Äußerungen 1. auf 2. logisch vollzogen werden?
  • Definiere "reale Schmälerung" von Gegenständen, die nicht Geld sind.
  • "Die Frage realisierter oder nicht realisierter Gewinn ist eine völlig andere (und führt zu keinem anderen Ergebnis).": Der Kapitaleigner aus deinem Beispiel verkauft am Ende der Periode seine Anlage zum Marktpreis von 208.000 € und realisiert damit einen Gewinn von 8.000 € nominell. Wo ist hier die "reale Schmälerung"?
  • "Wenn die Gewinne des Geldanlegers nicht realisiert werden, so sind doch die nicht realisierten Gewinne im Lichte des Prinzips der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit Zuwächse an Leistungsfähigkeit.": Welche Leistungsfähigkeit meinst du hier? Stichwort: Realisationsprinzip
mit Fundstellen belegst und auch einmal zuendediskutierst.
--87.183.178.27 23:47, 20. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Noch einmal Entschuldigung für meine unhöfliche Formulierung. Aber: Diese Disk bringt uns hier nicht weiter. All die Fragen, die wir hier diskutieren haben keinen Bezug zu dem Artikel. Gerne kann ich anbieten, dass wir diese spannende Diskussion bilateral per Mail fortsetzen. Nur hier auf der Artikeldiskussionsseite ist sie fehl am Platz.Karsten11 10:33, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Ich nehme zur Kenntnis, dass du die Diskussion des Falles hier nicht führen möchtest, meine Einwände also hier auch nicht entkräften willst. Daher erhalte ich die Anregung aufrecht, die o.g. Zeilen zu entfernen.

Gern führe ich dir die Irrelevanz der beanstandeten Sätze auch noch einmal auf andere Art vor Augen:

I. Der Abschnitt "Gleichbehandlung unterschiedlicher Einkommensarten" äußert im ersten Satz

K: „Mit der Abgeltungsteuer werden Einkommen aus Kapitalanlagen gegenüber anderen Einkommensarten bevorzugt behandelt.“

Das ist aus steuerrechtlicher Perspektive betrachtet unstreitig zutreffend. Der Gesetzgeber hat hierfür seine Gründe genannt:

G: „Mit der Abgeltungssteuer will der Gesetzgeber insb. den Transfer von Kapitalvermögen Privater ins Ausland stoppen, das Steueraufkommen stärken und das Besteuerungsverfahren von Kapitaleinkünften vereinfachen. Bereits vierzehn EU-Länder praktizieren eine Abgeltungssteuer.“ (Quelle: http://www.ebnerstolz.de/sixcms/media.php/93/FOCUS%20Abgeltungssteuer%20ESP%2027-5-2007.2331.pdf)

Ganz offensichtlich wertet der Gesetzgeber die Gründe G höher als die Kritik K, sonst hätte er die Abgeltungssteuer nicht eingeführt. Und ganz offensichtlich wertet der Kritiker die Kritik K höher als die Gründe G des Gesetzgebers.

Die drei von mir beanstandeten Sätze

S: „Ein Teil der Kapitalrendite ist lediglich ein Ausgleich der Inflation und führt nicht zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund müsse dieser Teil der Kapitalerträge steuerfrei gestellt werden. Durch die Abgeltungsteuer erfolgt dies zumindest für Anleger mit einem Spitzensteuersatz größer dem Steuersatz der Abgeltungsteuer teilweise[9].“

sind argumentationstechnisch eine Kritik der Kritik ("Durch die Abgeltungssteuer erfolgt dies"). Der Sinn einer Kritik der Kritik ist es, die Kritik zu relativieren und damit das Kritisierte (hier die Abgeltungssteuer) zu stützen. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1. Die Kritik der Kritik deckt eine Inkonsistenz in der Kritik auf und führt diese ad absurdum. In diesem Falle hätte die Kritik in der Wikipedia nichts zu suchen, weil sie logisch nicht haltbar wäre. Dies ist hier nicht der Fall, sonst hätte der gesamte Abschnitt bereits entfernt werden müssen.
2. Die Kritik der Kritik wirft lediglich weitere Argumente in die Pro-Waagschale der Abwägung zwischen Tun oder Unterlassen. Mir stellt sich nun die Frage, welche Relevanz weitere Pro-Argumente haben, wenn der Prozess des Abwägens bereits durch Verabschiedung des Gesetzes zugunsten der Pro-Seite entschieden wurde. Dass es sich hier (Abgeltungssteuer zur Vermeidung von "Inflationsbesteuerung") um ein Argument des Gesetzgebers handelt wird jedenfalls nirgendwo quellenmäßig belegt.

II. Zu allem Überfluss kann man durch eine kurze google-Recherche durchgängig eine Stimmung ermitteln, die in folgendem Zitat zum Ausdruck kommt:

„Der vorliegende Gesetzesentwurf hat leider wesentliche Schwächen. [...] [L]angfristige Anlagen werden einschließlich Inflation besteuert.“ (Quelle: http://www.warth-klein.de/downloads/abgeltungssteuer_download.pdf)

Unter der Prämisse, dass man sich auf den Begriff der "Inflationsbesteuerung" überhaupt einlässt, widerspricht diese mutmaßlich qualifizierte Äußerung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft diametral den von mir beanstandeten Sätzen, so dass ich geneigt bin, im Artikel eine Kritik der Kritik der Kritik anzufügen.

Abgesehen davon, dass Kritik an der Kritik an der Kritik... nicht wirklich sinnvoll ist, steht es Dir natürlich frei, Kritik an der Kritik einzustellen. Tatsächlich geäußerte Kritik herauszunehmen geht hingegen nicht. Wobei ich -ehrlich gesagt- jetzt ein wenig verwirrt bin. Dass der Gesetzgeber das genannte Argument des Inflationsausgleichs verwendet, ist im Artikel nicht behauptet. Das wir im Artikel Kritik vermeiden, weil der Gesetzgeber diese bereits abgewogen habe, kann nicht sinnvoll sein. Vor allem aber: Wir sind offensichtlich der gleichen Meinung: Es besteht "durchgängig eine Stimmung" (bei mir in der finanzwissenschaftlichen Literatur, bei Dir in der google-Recherche, das: „Der vorliegende Gesetzesentwurf hat leider wesentliche Schwächen. [...] [L]angfristige Anlagen werden einschließlich Inflation besteuert.“ (Zitat von Dir). Genau dies sagt der von Dir angesprochene Satz aus. Und genau dies sagt die von Dir zitierte Quelle: Es ist eine Schwäche einer Besteuerung von Kapitaleinkünften, wenn auch Scheingewinne durch Inflation besteuert werden.Karsten11 21:56, 21. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
A. Dann sind wir uns also darüber einig, dass die Reduzierung der Besteuerung von Kapitalerträgen durch Einführung der Abgeltungssteuer nur zufällig in die gleiche Richtung (nämlich "Steuern runter") wie die Forderung aus "finanzwissenschaftlichen Kreisen" (und Anlegerforen) geht, und nicht weil der Gesetzgeber oder zuvor die Rechtsprechung derartige Überlegungen angestellt hat.
Nach Ansicht dieser Kreise soll wohl die gesamte Inflation als staatlich veranlasst gesehen werden daher wird sie von diesen auch als Inflationssteuer bezeichnet. Dieses Ansinnen ist insgesamt vor dem höchsten deutschen Gericht gescheitert. Gescheitert ist die Anerkennung des Begriffsinhaltes der "Inflationssteuer":
[...] der Staat könne den Geldwert aber nicht grundrechtlich i.S. eines subjektiven Eigentumschutzes garantieren.3 Die währungspolitischen Entscheidungen von Legislative und Exekutive könnten nicht nach dem individualisierenden Maßstab eines Grundrechts beurteilt werden und der Geldwert bilde sich im Rahmen der staatlichen Währungshoheit und Finanzpolitik "wesentlich auch durch das Verhalten der Grundrechtsberechtigten selbst, insbesondere über Preise, Löhne, Zinsen, wirtschaftlichen Einschätzungen und Bewertungen.” (Quelle: “Inflationssteuer, Eigentumsgarantie und Europäische Währungsunion”, Deutsche Steuer-Zeitung (DStZ), 1999, Heft 20 und Heft 21.; PDF im Netz¹)
Daher ist die Kritik der Kritik keine, weil sie irrelevant ist. Sie operiert mit einem (ideologischen) Begriff, der in der steuerlichen Rechtswirklichkeit nicht anerkannt ist. Soll Wikipedia der Ort sein, diesen Platz zu schaffen? Es kann auch nicht angehen, dass in einer Kritik einer (brechtigten) Kritik das Thema derartig erweitert wird, so dass am Ende Diskurse (wie der vorliegende) entstehen (müssen).
B. Das beanstandete Zitat im Artikel (Kritik der Kritik) und die Aussage der Wirtschaftsprüfer widersprechen einander: Während das erste behauptet, die Abgeltungssteuer könne die Inflationsbesteuerung mindern, behaupten die Wirtschaftsprüfer genau das Gegenteil, nämlich dass die Abgeltungssteuer zu einer Inflationsbesteuerung führe. Was soll den nun gelten?
¹) Die beiden Dokumente habe ich noch nicht vollständig durchgearbeitet. Das bisher plausibelste Argument das ich finden konnte ist das dort zitierte des Verfassungsgerichts.
Zu A: Die Intention des Gesetzgebers ist immer schwer zu ermitteln, weil der Gesetzgeber ein Kollektivorgan ist. Daher ist der Gesetzgeber im Artikel nicht zitiert sondern das Argument abstrakt als eines der Befürworter dargestellt. PS: Ich persönlich stimme Dir zu: Ich glaube persönlich nicht, dass der Gesetzgeber die Abgeltungssteuer zielgerichtet zur Verringerung der Inflationsbesteuerung eingeführt hat (wäre dies die Intention, dann hätte er das gemacht, was die Finanzwissenschaft rät: Besteuerung des realen (also inflationsbereinigten) statt nominalen Zinsertrags; diesen aber einheitlich mit den anderen Einkommensarten mit dem persönlichen Steuersatz.)
Zu B: Ich lese keinen Widerspruch. Verglichen mit dem Status Quo, führt die Abgeltungssteuer zu einer Verminderung des Effektes der Besteuerung der Inflationsscheingewinne. Der niedrigere Steuersatz kann also als pauschalisierter Ausgleich für die Inflationsanteile gesehen werden. Verglichen mit dem Ideal einer inflationsneutralen Besteuerung ist dies noch unzureichend, da die Inflationswirkung (derzeit) höher liegt, als die Wirkung aus dem niedrigeren Steuersatz. Aber ich glaube, ich habe jetzt Deinen Ansatz verstanden: Im angesprochenen Satz werden 2 Aspekte vermischt. Mein Vorschlag: Lass uns das Thema Inflationsneutralität als eigenen Kritikpunkt aufnehmen und beim Thema Gleichbehandlung der Einkommensarten dies nur als Randaspekt behandeln. Textvorschlag:
  • Leistungsfähigkeitsprinzip

Ein Teil der Kapitalrendite ist lediglich ein Ausgleich der Inflation und führt nicht zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Gemäß dem Leistungsfähigkeitsprinzip müsse dieser Teil der Kapitalerträge steuerfrei gestellt werden. Dies erfolgt weder in der bisherigen Einkommensbesteuerung noch in der Abgeltungssteuer[1].

  • Gleichbehandlung unterschiedlicher Einkommensarten

Mit der Abgeltungsteuer werden Einkommen aus Kapitalanlagen gegenüber anderen Einkommensarten bevorzugt behandelt. Jedoch kann laut Befürwortern jedoch argumentiert werden, dass der niedrigere Steuersatz ein teilweiser Inflationsausgleich erfolgt[2].

Ist das so in Deinem Sinne?Karsten11 13:22, 22. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Nein, es ist so nicht in meinem Sinne. Es liegt hier nicht eine Vermischung von zwei Aspekten vor, sondern eine Überlagerung von zwei verschiedenen Denkgebäuden (Theorien) vor, einer anerkannten (den staatlichen Steuerprinzipien) und einer vom Staat nicht anerkannten (jener der finanzwissenschaftlichen Kreise).
zu Leistungsfähigkeitsprinzip: Es gibt keinen natürlichen Teil der Kapitalrendite der ein Ausgleich für (die behauptete) Inflationssteuer ist. Kapitalrendite ist vollständig Ertrag. Das Leistungsfähigkeitsprinzip basiert nicht auf einem unterstellten (externen) Wert, sondern auf dem Geldbetrag, der dem Steuerpflichtigen zur Verfügung steht. Die versuchte Ersetzung von Geld durch Wert war gerade Gegenstand des o.g. Urteils des BVerfG. "Reale" Werterhaltung ist nicht vom grundgesetzlichen Schutz des Eigentums umfasst. Diese Feststellung ist normativ im Sine einer Theoriesetzung. Daher muss "dieser Teil" (der im Rahmen der steuerlichen Theori nicht existiert; ob er im Rahmen einer finanzwissenschftlichen Betrachtung existiert und eindeutig ist, sei dahin gestellt.) auch nicht von der Besteuerung frei gestellt werden.
zu Gleichbehandlung unterschiedlicher Einkommensarten. Steuerlich kann gerade nicht so argumentiert werden, weil es in der vorherrschenden steuerrechtlichen Lehre eine Inflationssteuer und eine Steuer auf vermeintliche Wertverluste gerade nicht gibt.
Insgesamt drängt sich mir der Eindruck auf, als solle eine finanzwissenschaftliche Sichtweise, in der Geld ein abnutzbares Gut ist, der steuerrechtlichen aufgezwängt werden. Der Artikel zur Abgeltungssteuer ist sicher nicht der passende Ort für dieses Unterfangen.
Sorry, aber die Finanzwissenschaft ist der Teil der Wirtschaftswissenschaften, die sich mit dem Thema befassen. Das die Wissenschaft und die Politik nicht immer zu dem gleichen Ergebnis kommen ist klar. Dann stehen im Artikel eben beide SeitenKarsten11 17:22, 22. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
1. Die Homöopathie befasst sich auch mit dem menschlichen Leiden, dennoch wirst du im Artikel über Antibiotika keine homöopathische Argumentation finden. Und das ist auch gut so. Ich möchte mit diesem Vergleich keinesfalls die Homöopathie (oder die Wirtschaftswissenschaften) diskreditieren, sondern nur darauf hinweisen, dass die Abgeltungssteuer hier kein finanzwissenschaftlicher Topos sondern ein steuerrechtlicher ist.
2. Wenn Finanzwissenschaft eine Teildisziplin der Wirtschaftswissenschaften (WW) und Betriebswirtschaft ebenfalls eine Teildisziplin der WW ist, so kann der als Zeuge beigebrachte U. Bacher, seineszeichens (Bank)Betriebswirt, im Hinblick auf die Finanzwissenschaften wohl als fachfremd bezeichnet werden.
3. Warum gehst du eigentlich nicht auf die anderen Argumente ein? Meinst du, dass es ausreicht nur auf eines einzugehen, um allen den Wind aus den Segeln zu nehmen?
--87.183.135.220 18:00, 22. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Auch auf die Gefahr, dass ich mich wiederhole: Es geht hier um den Abschnitt Kritik. Dort werden unterschiedliche relevante Meinungen zum Thema dargestellt. Wenn Du weitere hinzufügen willst: Nur zu. Wenn Du welche löschen willst, musst Du nicht die Richtigkeit sondern die Relevanz bestreiten. Und da nicht nur Juristen sondern auch Ökonomen steuerliche Sachverhalte beurteilen, müssen auch die ökonomischen Positionen dargestellt werden.Karsten11 19:10, 22. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Ich hätte gern Meinungen von Dritten zur vorliegenden Problematik.--87.183.154.99 20:17, 22. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Frag' einfach einmal im Portal:Wirtschaft oder Portal:Recht Karsten11 16:21, 23. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Bedetungslose Betrachtung ... (Forts.)

Bevor ich ins Detail gehe: Verstehe ich die Problematik richtig, dass es hier darum geht ob ökonomische Kritik an der Abgeltungsteuer im Artikel stehen sollte oder nicht? --AT talk 18:33, 23. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Nein. Es geht um die Frage, welcher Natur die Sätze
Dafür bestünden laut Befürwortern jedoch gute Gründe: Ein Teil der Kapitalrendite ist lediglich ein Ausgleich der Inflation und führt nicht zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund müsse dieser Teil der Kapitalerträge steuerfrei gestellt werden. Durch die Abgeltungsteuer erfolgt dies zumindest für Anleger mit einem Spitzensteuersatz größer dem Steuersatz der Abgeltungsteuer teilweise[9].
im Abschnitt
http://de.wikipedia.org/wiki/Abgeltungsteuer#Gleichbehandlung_unterschiedlicher_Einkommensarten
sind und in welchem logisch-argumentativen Verhältnis sie zur vorausgehenden Tatsachenbehauptung
Mit der Abgeltungsteuer werden Einkommen aus Kapitalanlagen gegenüber anderen Einkommensarten bevorzugt behandelt.
stehen. --87.183.188.216 21:14, 24. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Zur Frage der Natur der Sätze: Es handelt sich um ökonomische Kritik an der Abgeltungsteuer wie man an der Quelle unschwer erkennen kann.
Zum logisch-argumentativen Verhältnis: Sie erklären den ersten Satz des Abschnitts. Allerdings ist dieser erste Satz missverständlich formuliert. Er müsste wie folgt lauten: Mit der Abgeltungsteuer werden ab einem Durchschnittseinkommensteuersatz von über 25% Einkommen aus Kapitalanlagen gegenüber anderen Einkommensarten bevorzugt behandelt. Das wäre dann allerdings redundant zum letzten Satz. --AT talk 12:52, 25. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
1. Lassen wir den ersten Satz doch erst einmal so wie er ist. Wir wissen ja, was mit der Kritik gemeint ist.
2. Ich kann keine Erklärung erkennen. "Ein Teil der Kapitalrendite ist lediglich ein Ausgleich der Inflation" ist jedenfalls keine Tatsachenbehauptung (Frage: Welcher Teil genau soll das denn sein? Und wer legt das fest? Genauer: Wo ist normiert, dass dieser "Teil" existiert und eindeutig ist, dessen Bestimmung es ist, Ausgleich für Inflation zu sein?). Weiter in diesem Satz wird behauptet, dieser (nicht existierende "Teil") erhöhe nicht die Leistungsfähigkeit. Das ist nur logisch richtig, hat aber keine Substanz, weil es diesen "Teil" materiell nicht gibt. Kannst du mir folgen? --87.183.137.212 17:54, 25. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Ja, ich kann Dir folgen. Aber mal eine Gegenfrage: Wo werden in der ökonomischen (nicht steuerrechtlichen) Debatte Begriffe wie "Tatsachenbehauptung", "normiert" und "materiell" verwendet? Davon abgesehen, könntest Du mit folgender Formulierung leben?
Mit der Abgeltungsteuer werden ab einem Durchschnittseinkommensteuersatz der über dem Abgeltungsteuersatz liegt Einkommen aus Kapitalvermögen gegenüber anderen Einkommensarten bevorzugt behandelt. Befürworter der Abgeltungsteuer rechtfertigen dies damit, dass ein Teil der Kapitalrendite ökonomisch als Inflationsausgleich betrachtet werden müsse, da die Inflation den Kapitalstock mindert. Da die Inflation bei der Besteuerung der Erträge grundsätzlich nicht berücksichtigt wird, d.h. auch Erträge in Höhe der Inflationsrate unterliegen der Besteuerung obwohl kein realer Wertzuwachs stattfand, diene die Bevorzugung demnach als Ausgleich für die Besteuerung der Zuwächse im Rahmen der Inflation. --AT talk 18:24, 25. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Nein. Mit der Formulierung kann ich nicht leben: Wikipedia versteht rechtfertigen wie folgt:
Rechtfertigung bezieht sich umgangssprachlich meist auf das Bemühen, eine umstrittene Handlung oder Meinung einsichtig zu begründen.
Mir ist die gegebene "Begründung" oder "Rechtfertigung" aber nicht einsichtig, das fängt bereits damit an, dass unter einem Kapitalstock verstanden wird:
Der Kapitalstock gibt das jahresdurchschnittliche Bruttoanlagevermögen einer Volkswirtschaft an. und Der Kapitalstock oder das Anlagevermögen umfasst nach der Definition des Statistischen Bundesamtes alle produzierten Vermögensgüter, die länger als ein Jahr wiederholt oder dauerhaft in der Produktion eingesetzt werden.
Mir ist es eben gerade nicht einsichtig, dass eine Aktie, die ich besitze und die Dividende abwirft vom Begriff "Kapitalstock" erfasst wären. Meine Aktie ist gerade kein Vermögensgut im Sinne der vorstehenden Definition und damit im "Kapitalstock" auch nicht enthalten. Die Inflation wirkt sich auf meine Aktie also nicht aus, selbst wenn "die Inflation den Kapitalstock minderte". Wenn die Inflation also meine Aktie nicht mindert, läuft die Begründung für die Abgeltungssteuer leer. Im Übrigen ist das Wort "Kapitalstock" in der Quelle Bacher überhaupt nicht genannt worden. Ich würde daher die Formulierungen als OR werten.
  1. Quelle: [1]
  2. z. B. Prof. Dr. Urban Bacher: Für eine Abgeltungsteuer für Zinsen - definitiv und ohne Kontrolle