Benutzer:DAK-DAK/Wettbewerbsordnung Architektur
Allgemeines
Die Wettbewerbsordnung Architektur (WOA)[1] wurde in Österreich von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten erarbeitet, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis genommen. Die Bundesdienststellen sind angewiesen diese verbindlich anzuwenden[2]. Fälschlicherweise wird die WOA auch als "Wettbewerbsordnung der Architekten" bezeichnet, wobei dies eine unsachgemäße Einschränkung auf eine Berufgruppe darstellt. Richtigerweise zielen die Bestimmungen der WOA auf die Art der zu vergebenden Leistung ab.
Begriffsbestimmungen
- Anonymität - Im Vordergrund jedes Architekturwettbewerbes steht die Anonymität der Wettbewerber bzw. der Wettbewerbsunterlagen. Das Preisgericht sollte in keinem Fall durch die Identität der Teilnehmer an der Beurteilung der Unterlagen beeinflusst sein. "Die Anonymität der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten ist bis zur Auswahl des Preisgerichtes [...] zu wahren.[3]"
- Ideenwettbewerb - Ideenwettbewerbe dienen dazu "auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens, der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen."[4]
- Realisierungswettbewerb - Bei Realisierungswettbewerben wird vorausgesetzt, dass ein Siegerprojekt auch die Beauftragung zur Umsetzung erhält. Der Umfang dieser späteren Beauftragung ist daher bereits im Wege des Wettbewerbes zu beschreiben.
- Sonstige Wettbewerbe - Es gibt noch eine Vielzahl anderer Begriffe die im Zusammnehang mit Architekturwettbewerben gerne verwendet werden (zB. Studentenwettbewerb), wobei alle wiederum auf einen Ideen-/Realisierungswettbewerb zu reduzieren sind. Ein besonders kreatives Beipiel ist das "Expertenverfahren[5]", bei welchem jeder der Eingeladenen den gleichen pauschalen Aufwandsersatz erhält. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dann um einzelne Beauftragungen, weshalb die Summe der einzelenen Aufwandsentschädigungen aus vergaberechticher Sicht nicht zusammengezählt wird. Damit können mehrere Kleinaufträge (bis € 40.000,- bzw € 60.000,-) im Wege von Direktvergaben [6] beauftragt werden und eine öffentliche Ausschreibung vermieden werden.
- Verhandlungsverfahren - Im Anschluss an einen Realisierungswettbewerb ist mit dem Gewinner (den Gewinnern) ein Verhandlungsverfahren [7] durchzuführen. Dabei sollten die genauen rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der gewünschten Leistungserbringung geklärt werden.
- Auslobung - ist der Aufruf zum Architekturwettbewerb bzw. "die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung [...][8]".
- Auslober/Auftraggeber - Jene Person, welche eine Zusage einer Belohnung für die Erfüllung der Wettbewerbsaufgabe verspricht, nennt sich Auslober. Im Realisierungwettbewerb kann der Auslober durch Beauftragung des Wettbewerbssiegers zum Auftraggeber werden.
- Ein öffentlicher Auftraggeber (Auslober) unterliegt bei der Vergabe von Leistungen (Bau-, Dienst- oder Lieferleistungen) den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (idF. BGBl. I 17/2006, kurz: BVergG 2006). Diese regeln aber nur rudimentär die Grundzüge eines Wettbewerbes (vgl. § 26 und §§ 153 ff BVergG 2006) und sollten daher um besondere Bestimmungen ergänzt werden (zB. Geschäftsordnung des Preisgerichtes, etc.).
- Ein privater Auftraggeber (Auslober) hat bei der Durchführung von Wettbewerben ex lege keine Bestimmungen einzuhalten.
- Eignungskriterien - werden auch als K.O.-Kriterien bezeichnet. Sie stellen das Mindestmaß für die Befähigung zur Erbringung der Leistung dar. Beispielsweise werden folgende Eignungskriterien herangezogen: Bürostruktur (Mitarbeiterzahl, Ausbildungstand der Mitarbeiter etc), spartenspezifischer Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre, Referenzprojekte etc.
- Beurteilungskriterien - Anhand dieser Kriterien werden die rechtzeitig eingereichten Wettbewerbsunterlagen gereiht und ein (mehrere) Gewinner ermittelt. Die Beurteilungskriterien sind grundsätzlich in den Auslobungsunterlagen zu nennen und gemäß ihrer Gewichtung zu reihen. Meist handelt es sich um sehr dehnbare Begriffe (zB. städtebauliches und funktionelles Lösungskonzept, architektonisch Qualität, Erfüllung des Raumprogrammes, Ökonomie), weshalb es von immenser Bedeutung ist eine klare, nachvollziehbare Beurteilung zu dokumentieren.
Übersicht der Wettbewerbe
Grundsätzlich lassen sich zwei Arten von Wettbewerben unterscheiden, der offene bzw. der nicht offene Wettbewerb. Bei Letztgenanntem kann eine Bekanntmachung erfolgen bzw. unterbleiben. Daher sind im Grunde drei Typen von Wettbewerben definiert. Anders lautende Bezeichnung lassen sich oft einfach auf einen ursprünglichen Typus zurückführen.
Der offene Wettbewerb
Der offene Wettbewerb steht allen geeigneten Teilnehmern offen. Aus diesem Grund hat eine öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen, weshalb dieser Typus regelmäßig von öffentlichen Auftraggeber gewählt wird. Auch private Auftraggeber werden die Vorteilhaftigkeit erkennen, sofern es sich um ein renommiertes Projekt handelt und eine möglichst breite Öffentlichkeitsdiskussion erwünscht ist. Ein Beispiel dafür ist der Architekturwettbewerb zur BMW-Welt bei dem sich 275 Architekten einfanden.
Der nicht offene Wettbewerb mit vorheriger Bekanntmachung
Der nicht offene Wettbewerb ohne vorherige Bekanntmachung
Verweise & Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ Wettbewerbsordnung Architektur, Stand 16.10.2000.
- ↑ Schreiben des BMfWA vom 19.10.2000 zu GZ 600.100/28-V/A/4/00.
- ↑ §155 Abs. 6 und §287 Abs. 6 BVergG 2006.
- ↑ §26 Abs. 2 BVergG 2006.
- ↑ Grundlagen für die Durchführung von Wettbewerben auf dem Gebiet der Architektur und des Städtebaus (2003), S 86.
- ↑ §41 bzw. §201 BVergG 2006.
- ↑ §30 Abs. 2 Z6 BVergG 2006.
- ↑ §860 Abs. 1 ABGB.
Weblinks
Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Stadt Wien - Architekturwettbewerbe