Rechtsweg
Rechtsweg nennt man den Zugang zur Gerichtsbarkeit, meist im engeren Sinn des Zugangs zur Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweigs. Die häufigste Formulierung ist die vom „Rechtsweg zu den ...-Gerichten“, den jemand „beschreitet“, vorausgesetzt, er ist „eröffnet“, das heißt, der richtige Zweig der Gerichtsbarkeit ist gewählt. Eine Frage der näheren Ausgestaltung des Rechtsweges ist es, ob innerhalb des jeweiligen Gerichtszweigs mehrere Instanzen (Rechtszüge) eröffnet sind.

Bedeutung
Unter dem Grundgesetz ist der Zugang zu Gerichten grundsätzlich gesichert, wenn subjektive Rechte beeinträchtigt werden. Bei Rechtsverletzungen durch die „öffentliche Gewalt“ folgt das aus dem Grundrecht der Rechtsweggarantie, bei Rechtsverletzungen durch Private aus dem Justizgewähranspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet wird. Die Generalklauseln des § 13 GVG einerseits und des § 40 VwGO andererseits stellen sicher, dass für jeden Fall auch ein Gericht zuständig ist. Nur ganz ausnahmsweise ist der Rechtsweg nicht eröffnet (etwa nach Vorlage:Zitat Art Abs. 4 S. 3 GG für bestimmte Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis; vgl. G-10-Gesetz).
Die Existenz eines besonderen Begriffes für den Zugang zu Gericht mag deshalb überflüssig erscheinen, erklärt sich aber aus der Geschichte. In früheren Zeiten war dagegen nicht selbstverständlich, dass über Rechtsfragen unabhängige Gerichte entschieden. Zwar gab es für Straf- und Zivilsachen solche Gerichte, doch im Verwaltungsrecht entschied die jeweilige Behörde durch weisungsabhängige Beamte. Im Gegensatz zu dieser Verwaltungsrechtspflege nannte man die unabhängigen Gerichte „ordentliche“ Gerichte bzw. ordentliche Gerichtsbarkeit. Ob der (ordentliche) Rechtsweg (im Gegensatz zum „Verwaltungsweg“) eröffnet war, war also gleichbedeutend mit der Frage, ob überhaupt Gerichte entscheiden würden. Von großer Bedeutung und stark umkämpft war es deshalb, ob die Gerichte selbst über ihre Zuständigkeit entscheiden oder ob das der Verwaltung bzw. Regierung zusteht (vgl. Kompetenzkonflikt).
Die Straf- und Zivilgerichte werden auch heute noch als ordentliche Gerichte bezeichnet, obwohl unter dem Grundgesetz auch die Verwaltungsgerichte mit unabhängigen, „ordentlichen“ Richtern besetz sind. Ob der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist, entscheidet also in aller Regel nicht mehr darüber, ob überhaupt Gerichte entscheiden werden, sondern nur noch über die Frage, welcher Gerichtszweig.
Der effektive Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz ist aber auch durch die Einrichtung und Ausstattung der Gerichte begrenzt. In diesem Zusammenhang wird immer wieder von der „knappen Ressource Recht“ gesprochen. Die Personalbedarfsplanung für Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschafte wird gegenwärtig nach dem PEBB§Y-System durchgeführt.
Aufteilung
Die Gerichtsbarkeit ist in Deutschland auf fünf Gerichtszweige aufgeteilt. Dies sind
- die ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafgerichte),
- die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- die Sozialgerichtsbarkeit,
- die Finanzgerichtsbarkeit und
- die Arbeitsgerichtsbarkeit.
Die daneben bestehenden Verfassungsgerichte der Länder und des Bundes stehen außerhalb dieser Einteilung, da sie nur für die Fälle zuständig sind, bei denen es um die Einhaltung von Verfassungsrecht geht. Der Zugang zu den Verfassungsgerichten ist in der Regel subsidiär (nachrangig), da in aller Regel zuerst der Rechtsweg − also der Gang zu den Fachgerichten − erschöpft sein muss (Rechtswegerschöpfung).
Die Abgrenzung der Zuständigkeit erfolgt über eine generelle Zuweisung einer Rechtsmaterie zu einem Gerichtszweig (z. B. Verwaltungsrecht), eine aufdrängende Sonderzuweisung oder eine abdrängende Sonderzuweisung. Aufdrängende Sonderzuweisung bedeutet, dass eine konkrete Rechtsmaterie einer bestimmten Gerichtsbarkeit zugeschrieben wird, auch wenn sich dies nicht aus der generellen Zuweisung ergibt. Umgekehrt schließt die abdrängende Sonderzuweisung einen bestimmten Gerichtszweig aus.
Die Zuordnung zu einem bestimmten Gerichtszweig ist heute nur noch von geringerer Bedeutung. Während früher eine Klage vor dem falschen Gericht grundsätzlich als unzulässig abgewiesen wurde, erfolgt heute in der Regel eine Verweisung. Die Kosten der Verweisung hat jedoch in jedem Fall der Kläger zu tragen, auch wenn er in der Sache obsiegt.
„Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“
Der gelegentlich zu lesende Hinweis „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ bedeutet lediglich, dass derjenige, der diese Formulierung verwendet, eine rechtliche Verantwortlichkeit ablehnt, bzw. dass er einen Anspruch nicht anerkennt. Ob dies von einem deklaratorischen Hinweis abhängt, ist jedoch zweifelhaft. In einer Sache unterliegt der Zugang zu Gerichten jedenfalls nicht der Disposition der Beteiligten.
Gelegentlich ist dieser Hinweis auch Teil unseriöser Geschäftspraktiken, mit denen Unternehmen versuchen, Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Interessen auf dem Rechtsweg abzuhalten.