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Bundesverfassung (Österreich)

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Die Bundesverfassung in Österreich ist die Sammlung aller Verfassungsgesetze und ist in vielen verschiedenen Rechtsquellen zu finden. Das Bundes-Verfassungsgesetz 1920 in der Fassung von 1929, kurz B-VG, enthält die wichtigsten Teile dgytzzees Bundesverfassungsrechtes. Daneben bestehen zahlreiche andere Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen in anderen Rechtsquellen, sodass das österreichische Bundesverfassungsrecht eine große Unübersichtlichkeit aufweist.

Das B-VG enthält keinen umfassenden Katalog der Grundrechte. Stattdessen finden sich nur einzelne Grundrechte im B-VG, wie etwa das Recht auf den gesetzlichen Richter und die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz. Viele Grundrechte sind im Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 normiert, zum Beispiel die Gleichheit vor dem Gesetz, die Unverletzlichkeit des Eigentums, die Freizügigkeit und die Erwerbsfreiheit, Brief- und Fernmeldegeheimnis, Versammlungs- und Vereinsfreiheit, das Recht der freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Freiheit der Wissenschaft und Lehre sowie der Kunst und andere. Das Grundrecht auf Freiheit ist im Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit von 1988 geregelt. Darüber hinaus ist hat die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Verfassungsrang.

Die österreichische Verfassung wurde 1920 von dem Rechtsphilosophen und Staatsrechtler Hans Kelsen geschaffen. Nach dem Zusammenbruch des Vielvölkerstaates Österreich-Ungarn am Ende des 1. Weltkrieges hatte die Konstituierende Nationalversammlung die Aufgabe eine neue Verfassung für die junge Demokratie von Deutschösterreich zu beschließen. Kelsen erstellte dazu mehrere Entwürfe, von denen einer angenommen wurde.

Die Verfassung galt, durch zwei wesentliche Novellen - 1925 und 1929 - verändert, bis zum 1. Juli 1934. Nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches 1945 am Ende des 2. Weltkrieges und der Wiedergeburt der Republik Österreich wurde sie wieder in Geltung gesetzt.

Die österreichische Bundesverfassung ist von den Prinzipien der parlamentarischen Demokratie und der Gewaltentrennung geprägt. Das föderalistische Prinzip ist (im Vergleich etwa zur Deutschland oder zur Schweiz), relativ schwach ausgebildet. Die einzelnen Bundesländer verfügen über keine Kompetenzen im Bereich der Judikative. Auch im Bereich der Gesetzgebung hat der Bund ein deutliches Übergewicht.

Verfassungsgesetze können nur mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln der Abgeordneten des Nationalrats bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Abgeordneten beschlossen und geändert werden. Tief greifende Änderungen der Verfassung ("Totaländerungen") müssen außerdem durch eine Volksabstimmung bestätigt werden. Bislang gab es eine Totaländerung der Bundesverfassung, die einer Volksabstimmung unterzogen wurde: Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union stellte aus mehreren Gründen eine tiefgreifende Änderung der Bundesverfassung dar, daher wurde ein eigenes Beitrittsverfassungsgesetz beschlossen; dieses fand in einer Volksabstimmung die Zustimmung der österreichischen Wahlberechtigten.

Die Verfassungsnovelle von 1925 wurde ohne Volksabstimmung beschlossen. Darin wurden im wesentlichen die Bedingungen des Friedensvertrags von St. Germain in die Verfassung aufgenommen. Darüber hinaus wurde die definitive Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern festgelegt.

In Österreich können auch einfache Gesetze die Bundesverfassung ergänzen. In einem solchen Fall müssen die entsprechenden Paragraphen ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet sein und mit Zweidrittelmehrheit wie ein Verfassungsgesetz beschlossen werden. Von dieser Möglichkeit wurde in der zweiten Republik oft Gebrauch gemacht, unter anderem um Gesetze dem Zugriff des Verfassungsgerichtshofs zu entziehen.

2003 wurde von der Regierung (Kabinett Schüssel II) der so genannte Verfassungskonvent unter der Leitung des damaligen Rechnungshof-Präsidenten Franz Fiedler eingesetzt, der die gültige Verfassung entrümpeln soll. Der Konvent hat den Auftrag, die Bundesverfassung den neuen Gegebenheiten, die sich im Laufe der Jahrzehnte - vor allem seit dem Beitritt zur EU - ergeben haben, anzupassen und Vorschläge für eine neue Verfassung zu erarbeiten.

Siehe auch

Literatur

  • Bernd-Christian Funk: Einführung in das österreichische Verfassungsrecht. neu bearbeitete Aufl. Leykam, Graz, 2003. ISBN 3701191018