Beschäftigungsverhältnis
Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist dem Sozialrecht zuzuordnen. Ein Beschäftigungsverhältnis (und damit Versicherungspflicht) besteht regelmäßig bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausblildung beschäftigt sind (§ 2 SGB IV), wobei unter Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis verstanden wird (§ 7 SGB IV). Auch wenn also Regelfall des Beschäftigungsverhältnisses die Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnis ist, unterfallen auch andere Beschäftigungsverhältnisse der Versicherungspflicht, ohne Arbeitsberhältnis zu sein (wie etwa die Tätigkeit als Fremd-Geschäftsführer oder als sog. Scheinselbständiger (vgl. Arbeitnehmer, Scheinselbständigkeit). Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist also mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses nicht deckungsgleich.
Entscheidend für das Vorliegen einer Beschäftigung ist also zunächst die Verrichtung von Arbeit in persönlicher Abhängigkeit von einem Arbeitgeber. Darüber hinaus stellt die Zahlung von Arbeitsentgelt eine zusätzliche Voraussetzung für die Begründung der Versicherungspflicht dar. Wird eine Beschäftigung unentgeltlich verrichtet, so steht dies dem Eintreten der Versicherungspflicht entgegen. Ausreichend ist aber, dass es sich bei der fraglichen Zuwendung um eine Gegenleistung für geleistete Arbeit handelt. Eine Arbeitnehmer ist ferner schon dann "gegen Arbeitsentgelt" beschäftigt, wenn ihm ein Anspruch auf Arbeitsentgelt zusteht, ohne dass das Arbeitsentgelt ihm auch tatsächlich zugeflossen sein müsste.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind u.a. geringfügig Beschäftigte. Versicherungsfrei ist nach § 8 Abs 1 Nr 1 SGB seit dem 1.4.2003 ein Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, die regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 € nicht übersteigt.
Da das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses eine Tätigkeit in abhängiger Stellung voraussetzt, geht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtsdavon aus, dass das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits dann endet, wenn eine unwiderrufliche Freistellung von der Arbeitspflicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Das hat zum einen die Folge, dass etwa eingetretene Sperrzeiten (wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses) beim Bezug von Arbeitslosengeld bereits zu diesem Zeitpunkt der Freistellung zu laufen beginnen, andererseits aber auch, dass mit der Freistellung die Versicherungspflicht endet und damit der Schutz etwa der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt.
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