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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten

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Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BT-KAT-OWi) ist ein bundesweit gültiger Katalog, der die Strafen für Verkehrsordnungswidrigkeiten vereinheitlicht. Er ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Zur Zeit ist er für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes in den Bundesländern und die Mitarbeiter der kommunalen Bußgeldbehörden das wichtigste Handwerkszeug zur Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Der mehr als 400 Seiten umfassende BT-KAT-OWi wurde erstellt, um die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im gesamten Bundesgebiet zu vereinhetlichen. Er wurde durch einzelne Ländererlasse in jedem Bundesland in Kraft gesetzt.

Der BT-KAT-OWi hat als Rechtsquelle den Rang einer Verwaltungsvorschrift und rangiert damit hinter dem (Bundes-)Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und der ebenfalls bundesweit gültigen Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), d.h. die Vorschriften des BT-KAT-OWi dürfen den höherrangigen Normen inhaltlich nicht widersprechen. Aber auch die Handhabung der Regelungen des BT-KAT-OWi durch die Rechtsanwender von Polizei und Kommunalbehörden darf den Regelungen der beiden höherrangigen Rechtsquellen nicht zuwiderlaufen.

Der große Umfang des Dokuments führt häufig zu Fehlanwendungen, zum Beispiel wenn der vorliegende Fall falsch eingeordnet wird. Abgrenzungsfragen zwischen den unterschiedlichen Tatvarianten können enorme Auswirkungen auf die mit der Tat verwirkten Rechtsfolgen und damit auf die von der Ahndungsmaßnahme betroffene Person besitzen. So ist z.B. von entscheidender Bedeutung, ob im Ergebnis noch ein Verwarnungsgeld ausgesprochen werden kann oder ob für den Verstoß ein Bußgeld fällig wird mit dem zwangsläufig die Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes verbunden ist. Weitere Unsicherheiten begegnen z.B. bei der korrekten Einordnung von Ordnungswidrigkeiten, die durch Fußgänger und Radfahrer begangen werden oder bei der Anwendung der Möglichkeit, ein im Katalog vorgesehenes Verwarnungsgeld wegen einer festgestellten vorsätzlichen Begehung des betreffenden Delikts auf rechtmäßige Weise zu erhöhen bzw. wegen ungewöhnlicher Umstände der Tat zu ermäßigen.