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Bundeskleingartengesetz

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Das Bundeskleingartengesetz, kurz BKleinG, ist ein deutsches Gesetz, die Kleingärten betreffend. Es bildet Definitionen, regelt unter anderem durch den Begriff der Kleingärtnerischen Nutzung die Zweckbestimmung und nennt die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit.

Basisdaten
Titel: Bundeskleingartengesetz
Kurztitel: Bundeskleingartengesetz
Abkürzung: BKleinG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht / Zivilrecht
Fundstellennachweis: 235-12
Erlassen am: 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210)
Inkrafttreten am: 1. April 1983
Letzte Änderung durch: Art. 11 G v. 19. September 2006
(BGBl. I S. 2146, 2147)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Oktober 2006
(Art. 76 Gesetz v. 19. September 2006)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Definition eines Kleingarten nach § 1 BKleinG

Folgende Punkte muss ein Garten erfüllen um unter das BKleinG zu fallen:

  • nichterwerbsmäßige gärtnerische Nutzung
  • insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienend
  • in einer Kleingartenanlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen liegend

Im Gegensatz dazu ist ausdrücklich kein Kleingarten:

  • ein Datschengarten, welcher nicht der Definition des BKleinG unterliegt
  • ein Eigentümergarten
  • ein Wohnungs- oder Hausgarten
  • ein Arbeitnehmergarten
  • ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte Gartenbauerzeugnisse angebaut werden dürfen
  • ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen bestellt werden darf (Grabeland)

Zudem ist ein Dauerkleingarten ein durch einen Bebauungsplan abgesicherter Kleingarten für den besondere Schutzvorschriften gelten.

Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Ergänzend zu den Gemeinnützigkeitsregelungen im Steuerrecht regelt § 2 BKleinG die Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen.

Bedingungen für die Gemeinnützigkeit sind:

  • Ziel des Vereins ist ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder
  • Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt
  • Bei der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen für kleingärtnerische Zwecke zu verwenden

Gartengröße und Laube (§ 3)

  • Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein
  • Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.
  • Die Laube darf höchstens 24m² umfassen, wobei der überdachte Freisitz mit gezählt wird.
  • Sie darf nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.

Kleingartenpachtverhältnisse

Im zweiten Abschnitt des Gesetzes werden die Regelungen über Kleingartenpachtverträge getroffen.

Kleingartenpachtverträge

  • bedürfen (wie auch die Kündigung) der Schriftform
  • sind nicht befristet sondern nur auf unbestimmte Zeit zu schließen
  • können nur bei
    • Nichtzahlung der Pacht
    • schwerwiegende Pflichtverletzungen oder
    • in den in § 9 genannten Sonderfällen durch den Verpachter gekündigt werden

Im Falle der Kündigung hat der Pächter einen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung für Anpflanzungen und Laube.

Weiterhin wird die Pacht für einen Kleingarten auf den vierfachen Wert des Pachtpreises im gewerblichen Obstanbau festgeschrieben. Mit 24 Cent/m² liegt er erheblich unterhalb des Pachtpreises für Wochenenddomizile und Campingplätze. Dadurch wird auch Menschen mit geringerem Einkommen die Möglichkeit zur Nutzung eines Kleingartens gegeben.