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Notfalldepot

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Die Haltung eines Notfalldepots ergibt sich aus der Apothekenbetriebsordnung § 15. Die ApBetrO legt fest, welche Medikamente in jeder Apotheke vorrätig zu halten sind sowie einige Medikamente, die nur kurzfristig beschaffbar sein müssen. Es sind diese:

Meist übernehmen die Apothekerverbände sowie die Krankenhausapotheken größerer Kliniken die Bevorratung.