Ehe

Als Ehe (v. althochdeutsch: ewa = Ewigkeit, Recht, Gesetz, rechtsprachlich hist. Konnubium) bezeichnet man eine sozial anerkannte und durch allgemein geltende, meist gesetzliche Regeln gefestigte Lebensgemeinschaft mehrerer Personen, die als Ehegatten oder auch Ehepartner bezeichnet werden.
Die Bedeutung der Ehe und die sie betreffenden Rahmenbedingungen sind stark von gesellschaftlichen und kulturellen Vorstellungen abhängig und haben sich im Zuge der menschlichen Entwicklung immer wieder verändert.
Begriffsbestimmung
In den meisten Ländern ist eine rechtliche Voraussetzung für die Ehe die Verschiedengeschlechtlichkeit; in einigen ist dies jedoch nicht mehr der Fall - siehe Abschnitt "gleichgeschlechtliche Ehe". Die weiblichen Partner einer Ehe können Ehefrau oder Frau, Braut (besonders am Hochzeitstag), umgangssprachlich „bessere Hälfte“, altertümlich auch Gattin, Gemahlin oder Weib genannt werden. Die männlichen Partner hingegen werden Ehemann oder Mann, Bräutigam (besonders am Hochzeitstag), altertümlich auch Gatte oder Gemahl genannt.
Weiter gefasst umfasst eine Ehe immer eine Art öffentlich (oft religiös) anerkannten Vertrags sowie ökonomische Rechte und Pflichten zwischen den betroffenen Personen, die dieser Vertrag regelt. Die genaueren Modalitäten des Vertrages sowie seines Zustandekommens hängen in hohem Maße von der jeweiligen Kultur und Gesellschaft ab. In vielen, insbesondere patrilinearen Gesellschaften hat die Ehe auch die Funktion der Absicherung einer bestimmten legitimen Erblinie. In der modernen westlichen Welt bedingt eine Ehe die gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen materiellen Versorgung.
Allgemeine Rahmenbedingungen
Beginn
- Hauptartikel: Heirat
Die Ehe beginnt heutzutage in den meisten Fälle mit einer Heirat, in deren Rahmen die Aushändigung einer Urkunde durch die beauftragte Institution erfolgt. In Deutschland und den meisten EU-Staaten sind das die Standesämter für die rechtlich verbindliche Ehe und die Kirchen für die kirchlich anerkannte Ehe. In manchen Ländern sind auch Religionsgemeinschaften allein zuständig. Die dokumentarische Vorbereitung (Abstammungsurkunde für das Standesamt, Taufschein für das Pfarramt) für diesen Rechtsakt dauert in der Regel nur wenige Wochen; in Fällen, in denen verschiedene Rechtssysteme tangiert werden (z. B. im Fall von binationalen Ehen), kann es jedoch wesentlich länger dauern.
An der Vorstellung vom allgemeinen sittlichen Wert der Ehe hat sich bis heute im Prinzip wenig geändert, wie die im deutschen Grundgesetz verankerte staatliche Bevorzugung und Subventionierung der Lebensform Ehe auf allen Ebenen belegt. De facto sind unverheiratete Paare nur in wenigen Ländern verheirateten (fast) gleichgestellt, zum Beispiel in Skandinavien und in den Niederlanden.
Ende
Die Ehe endet durch Scheidung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder mit dem Tod eines Partners.
Als häufige Ursachen für Ehekrisen gelten unter anderem:
- fehlende Ehevorbereitung
- fehlende Vorbilder
- Überlastung der Beziehung, z. B. durch Kinder und/oder Arbeitslosigkeit
- zunehmende Individualisierung
- Treulosigkeit (umgangssprachlich Fremdgehen)
Mindestens 35 % der Ehen in Deutschland werden wieder geschieden.
Viele Gesellschaften kennen das Verfahren der Scheidung für die Beendigung der Ehe. Die Anerkennung der Scheidung ist in verschiedenen Weltanschauungen unterschiedlich geregelt. Die Wartephase bis zur Scheidung ist gesetzlich als mindestens ein Jahr (Kanada) dauernd definiert, kann aber auch ein Vielfaches davon umfassen (Schweiz 2 Jahre, Deutschland 3 Jahre usw.). Verpflichtungen der Partner über die Dauer der Ehe hinaus regeln nationale Gesetze ganz unterschiedlich (die VR China kennt z. B. keine Verpflichtungen). Verpflichtungen für gemeinsame Kinder aus der Ehe bestehen nahezu überall. Obwohl es aufwendige globale Vereinbarungen zur Auflösung der Ehe gibt, bergen die oft inkompatiblen nationalen Eheauflösungsverfahren für die rasant zunehmende Zahl binationaler Ehen erhebliche Risiken. – Die katholische Eheauffassung allerdings kennt keine Scheidung, sondern nur eine Nichtigerklärung. Eine katholische Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen für nichtig erklärt werden, das heißt, sie bestand dann von Anfang an nicht. Kritik an dem „Lebenslang-Konzept“ kam beispielsweise vom spanischen Dichter Cervantes; er schlug vor, die Ehe von vornherein auf drei bis fünf Jahre zu befristen, wonach sie, wie andere Verträge auch, beendet oder verlängert werden könnte.
Die Geschichte der Ehe
Von der Polygamie zur Monogamie
Über die Anfänge der „Ehe“ diesseits des Tier-Mensch-Übergangsfeldes wissen wir empirisch nichts, selbst ausdeutbare Grabfunde der Archäologie reichen bislang nicht so weit zurück.
Ältere Sozialevolutionisten gingen von einer linearen Evolution der Paarbindungen unter Menschen aus: Zu Beginn der Menschheit habe Promiskuität geherrscht, die sich anschließend zur Gruppenehe und schließlich über die Polygamie zur Monogamie entwickelt hätte. Dieser Ansicht nach wurde die Monogamie als die kulturell am höchsten stehende Eheform betrachtet. Nach gleicher Logik (eine spätere Entwicklung stelle zwangsläufig eine „höhere“ Entwicklungsform dar) müsste der heutzutage angesichts der hohen Scheidungsrate häufige Wechsel von Ehepartnern ebenfalls als „höhere“ Form der Ehe betrachtet werden, im Vergleich zu der früheren Regelform einer lebenslangen Ehe. Die wenigsten der älteren Sozialevolutionisten ziehen jedoch diese Konsequenz aus einer solchen teleologischen Logik. Neuere anthropologische Untersuchungen beispielsweise von Helen Fisher zeigen viele Gemeinsamkeiten und wiederkehrende Merkmale beim menschlichem Paarungsverhalten und Wahlverwandtschaften auf[1].
Monogam lebende Völker scheinen in vorchristlicher Zeit wenig verbreitet gewesen zu sein (nach Tacitus’ Schriften waren die Germanen mit ihrer Einehe eine Ausnahme unter den Barbaren der Antike, wobei es aber auch eine „Dreierehe“ Polyandrie im germanischen Kulturkreis gab, die erst relativ spät von der katholischen Kirche abgeschafft wurde). Tatsächlich stellen auch heute strenge Monogamie praktizierende Gesellschaften eine Minderheit unter den menschlichen Kulturen dar. Es sind nur wenige Gesellschaften bekannt, in der Polygynie und Polyandrie gleichzeitig praktiziert wurden (siehe Gruppenehe und Pseudogruppenehe). Vor allem durch die Expansion monotheistischer Religionen, die erfolgreiche Ausbreitung europäischer Normen und Werte seit dem 15. Jahrhundert und die christliche Missionierung wurde die Monogamie in vielen Regionen der Welt zur vorherrschenden Eheform. Doch war im alten Judentum die Monogamie kein Zwang und ist im zeitgenössischen Islam nicht die Regel.

Die Eheschließung war vermutlich primär ein Friedens- und Bündnisvertrag zwischen Sippen und – mittels oft komplizierter Exogamie- und Endogamieregeln – ein Bindeglied zwischen Clans oder Phratrien. Sie galt seit der Antike auch als eine Vorbedingung für den Beginn einer Familie, die als Baustein einer Gemeinschaft und der Gesellschaft angesehen wurde. Damit diente die Installierung der Ehe nicht nur den Interessen zweier Einzelpersonen oder ihrer Kinder, sondern auch den Zwecken religiöser und weltlicher Eliten. (Bis in die Neuzeit hinein war z. B. im Hochadel die „Ehe zur linken Hand“ ohne Legitimierung und Erbrecht der Kinder nach dem Vater möglich.)
Neueste Zeit
Die mittlerweile etwas liberalere sexuelle Praxis in der Kultur der westlichen Neuzeit sowie die verhältnismäßige Einfachheit von Scheidung innerhalb des gleichen nationalen Rechtssystems und Wiederverheiratung haben zu einem Anstieg der sogenannten seriellen Monogamie geführt. Sich von einem (Ehe-)Partner zu trennen, um mit dem nächsten zu leben, hat vordergründig weder mit Polygamie noch mit Promiskuität zu tun.
„Ehe ohne Trauschein“
Die Ehe wird seit einigen Jahrzehnten immer weniger von Paaren zur Gestaltung ihres Zusammenlebens gewählt. Während 2002 in Deutschland noch 392.000 Paare heirateten, waren es im Jahr darauf nur noch 383.000, was einem Rückgang von 2,3 Prozent entspricht[2]. Viele Paare binden sich heute ohne Trauschein in einer „Lebensabschnittspartnerschaft“ (auch „eheähnliche Gemeinschaft“) oder gehen Partnerschaften und Liebesbeziehungen mit geringerer Verbindlichkeit ein. Dies kann teilweise mit dem gesellschaftlichem Wertewandel und der Emanzipation der Frau erklärt werden.
Zum Beispiel sieht die Anthropologin Helen Fisher eine Hauptursache in der zurückgehenden gegenseitigen Abhängigkeit der Partner, durch die bessere Ausbildung und größere ökonomische Selbständigkeit von Frauen verursacht, was Strategien der Fortpflanzung und Familienbildung neu aktiviert, die schon seit der Frühgeschichte der Menschheit bestehen[3].
Doch verweisen manche Familiensoziologen darauf, dass vor dem 19. Jahrhundert die Lage statistisch ähnlich war und dass die soziale Bedeutung der Ehe deswegen nicht unbedingt gemindert werde.
Häufiger binationale Paare
Von den insgesamt rund 21 Millionen Paaren in Deutschland waren 2005 6,3 Prozent binational (Anstieg um drei Prozent seit 1996 auf 1,3 Millionen, das heißt innerhalb von neun Jahren 84 Prozent mehr ausländische Paare). Bei 602.000 Ehepaaren ist die Ehefrau ausländischer Herkunft (bei 545.000 der Mann). Bei nichtverheirateten Paaren überwiegen dagegen die ausländischen Männer (104.000 zu 80.000). Die meisten kommen jeweils aus Nicht-EU-Staaten (je rund 3:2).
Rein ausländische Partnerschaften
Rückgang zwischen 1996 und 2005 um über 2 Prozent auf über 6 Prozent aller deutschen Paare; die Zahl der rein deutschen Paare verkleinerte sich im selben Zeitraum um mehr als 3 Prozent.
Inzesttabu
Alle bekannten Zivilisationen haben in unterschiedlichem Grad stets die Ehe mit Blutsverwandten tabuisiert, namentlich zwischen Elternteilen und ihren Kindern. Fast alle Völker verbieten die Ehe zwischen Bruder und Schwester. Vielfach untersagt man auch die Ehe zwischen Verwandten zweiten Grades. Viele Völker haben sich weitere Beschränkungen auferlegt, so die Ehe mit Personen gleichen Familiennamens oder mit Personen mit dem gleichen Totemtier. Siehe dazu auch den Artikel Heiratsregeln.
Eine Ausnahme bildete das alte Ägypten, wo die Ehe zwischen Bruder und Schwester in der Familie des Pharao gestattet war; dieses Privileg wurde dem Volk verweigert und könnte dazu gedient haben, Macht und Lebenskraft in einer Familie zu konzentrieren (siehe auch Inzest).
Die Konsequenz des Inzesttabus ist die Forderung nach exogamer, der auf eine andere Gruppe bezogenen Heirat. Ethnologen betonen, das Inzesttabu diene also dazu, den sozialen Zusammenhalt zu fördern (siehe Schwägerschaft).
Endogamie
Bestimmte Religionsgemeinschaften, gesellschaftliche Gruppen und Völker fördern auch die Ehe innerhalb einer bestimmten Gruppe (Endogamie) und fordern auf, jemanden aus den eigenen Reihen zu heiraten. Auch rassistische Gesetze der Vergangenheit, die Verbindungen unterschiedlicher Rassenangehöriger zu verbieten suchten, lassen sich als Beispiele von Endogamie ansehen.
Ehevertrag
In Bezug auf nationale Rechtssysteme besteht die Möglichkeit, einen Ehevertrag abzuschließen, der dann aber nicht zugleich in anderen Rechtssystemen Gültigkeit erlangen kann. Dieser Vertrag dokumentiert unter anderem die Vereinbarungen der Ehepartner bezüglich der Konsequenzen einer Scheidung. Im deutschen Rechtssystem ist es üblich, dass Eheverträge Regelungen enthalten zu den Themen:
- Güterstand (beispielsweise Zugewinnausgleich)
- Versorgungsausgleich
- Unterhalt
Während Unterhaltsregelungen auch in anderen Rechtssystemen häufig vorkommen, hängen die Regelungen über Zugewinnausgleich von dem vom jeweiligen Rechtssystem vorgesehenen ehelichen Güterstand ab (Voraussetzung für einen Zugewinnausgleich ist, dass die Form der Zugewinngemeinschaft bekannt ist) sowie von den Möglichkeiten des jeweiligen Sozialsystems (Voraussetzung für einen Versorgungsausgleich ist eine gesetzliche Rentenversicherung o. Ä.).
Soziologische und psychologische Komponenten
Aus religiösen, soziologischen und psychologischen Gründen hat eine Zusage zur Ehe vor Freunden, der Familie und der Öffentlichkeit – für welche die Trauzeugen und der Geistliche bzw. Standesbeamte stehen – ein besonderes Gewicht. Ähnlich einem Eid vor Zeugen hat daher das gegenseitige Versprechen eines Ehepaares im Regelfall eine größere Tragfähigkeit als eine ganz private (manchmal gar nicht definitiv ausgesprochene) Entscheidung.
Unter dem Begriff Ehepaar wird oft besondere Vertrautheit und Gütergemeinschaft der Partner subsumiert (denn ein tiefes Verständnis des ehelichen Güterrechts, was eben statt Gütergemeinschaft die Zugewinngemeinschaft vorsieht, ist bei der überwiegenden Mehrheit der Eheleute nicht vorhanden), andererseits heute auch oft die Gefahr von Verengung, erkaltender Liebe oder Scheidung. Die zunehmende Sicht auf negative Aspekte hat einerseits mit wachsenden Vorbehalten gegen enge Bindungen zu tun, andererseits mit gesellschaftlichen Entwicklungen und Freiheiten.
Ehepaare, die gerne verheiratet sind, suchen und finden im günstigen Fall im Laufe der Zeit ihre jeweils eigene Balance zwischen persönlicher Freiheit und Verbundenheit. Ein solches (veränderliches) Gleichgewicht erlaubt freie Kontakte nach außen, das Bewahren eines eigenen Freundeskreises und die Pflege gemeinsamer Kontakte.
Mit wachsender Vertrautheit (aber auch durch Enttäuschungen und Krisen) entwickeln sich besondere Formen der Kommunikation im verbalen, nonverbalen und sexuellen Bereich. Sie sind wichtig, um der möglichen Gefahr des schleichenden „Verstummens“ zu begegnen. Auch die Balance zwischen Sicherheit und Wandel, zwischen Gewohnheiten und Neuem ist im Gespräch öfters zu hinterfragen.
Ehe und Religion
Viele Religionsgemeinschaften kennen umfangreiche Regeln für die Ehe (vgl. dazu auch Eherecht).
Christentum
Die gültig zustande gekommene Ehe ist grundsätzlich für Christen bis zum Lebensende bindend. Eine Ehescheidung ist im Christentum nicht vorgesehen. Es gibt jedoch bestimmte Gründe, die das Zustandekommen einer gültigen Eheverbindung von vornherein verhindern können. Die Verlobung ist ein Eheversprechen, das nicht leichtfertig gegeben wird, denn das Ja soll ein Ja sein und das Nein ein Nein, was darüber ist, ist vom Bösen. Das Fremdgehen ist jedoch ein Scheidungsgrund, auch im Christentum.
Biblische Aussagen
- Nach dem Sündenfall (im Paradies) hatte Gott den Mann als Herrn über die Frau gesetzt. Die biblische „Hierarchie“ ist Gott an oberster Stelle, dann Christus, dann der Mann, dann die Frau. (1.Korinther 11,3)
- Die Frauen sollen sich ihren Männern unterordnen, die Männer sollen ihre Frauen lieben wie auch Christus die Gemeinde geliebt hat. (Epheser 5,22–29) (1.Petrus 3,1–2)
- Der außereheliche Verkehr ist verkehrt und wird als Hurerei bezeichnet (1.Mose 38,24). Der außereheliche Verkehr mit einer Verheirateten ist ebenso verkehrt und wird Ehebruch genannt (3. Mose 20,10).
- Um Unzucht zu vermeiden soll jeder seine eigene Frau haben und jede Frau ihren eigenen Mann (1.Kor 7,2).
- Die Ehe soll in Ehren gehalten werden bei allen und das Ehebett unbefleckt; denn die Unzüchtigen und die Ehebrecher wird Gott richten. (Hebräer 13,4)
- Als die Frage der Ehescheidung an Jesus herangebracht wurde, sagte er dass Mose euch erlaubt hat sich von euren Frauen zu scheiden und ihr einen Scheidebrief auszustellen wegen eurer Herzenshärte. Doch von Anbeginn (im Paradies) war es nicht so gewesen. Wer sich von seiner Frau scheidet, ausgenommen wegen Ehebruchs und eine andere heiratet, der bricht die Ehe. (Matthäus 19, 7-9)
Östlich-orthodoxe Kirchen
In den östlich-orthodoxen Kirchen ist die Ehe eines der Mysterien. Sie wird durch den Priester gespendet. Ein besonderer Ritus ist dabei die Krönung der Brautleute. Die orthodoxen Kirchen erlauben im Notfall eine oder sogar zwei Scheidungen, die Feier zur Wiederverheiratung ist jedoch weniger festlich als die zu einer ersten Eheschließung; es überwiegt der Gedanke der Buße. Vor einer dritten Heirat wird sogar ein ganzes Bußjahr verlangt. Mehr als drei Ehen dürfen grundsätzlich von keinem geschlossen werden, außer das „Kirchengericht“ entscheidet anders.
Römisch-katholische Kirche
Die römisch-katholische Doktrin kennt grundsätzlich zwei Arten von Ehen: die sakramentale und die natürliche.
Sakramentale Ehe
Die Ehe zwischen zwei getauften Christen gehört nach katholischer Lehre zu den sieben Sakramenten. Die Ehepartner spenden einander das Ehesakrament. Als wesentliche Eigenschaften der Ehe werden die Einheit (Treue und Einpaarigkeit, also ein Mann und eine Frau) und die Unauflöslichkeit gesehen. Eine Ehe ist nur gültig, wenn die Partner keinen Hindernissen unterliegen, keine Gründe wie z. B. Konsensmängel oder Willensmängel vorliegen und die kirchlichen Formvorschriften eingehalten werden. Die Formpflicht verlangt, dass der trauungsberechtigte Geistliche (Priester oder Diakon) im Beisein von zwei Zeugen den Ehekonsens erfragt. Im Fall einer gemischtkonfessionellen Verbindung zwischen einem Katholiken und einem Nicht-Katholiken kann mit einer Sondererlaubnis (Dispens) geheiratet werden. Die Ehe zwischen zwei nicht-katholischen Christen wird ebenfalls als sakramental angesehen. Die gültig geschlossene sakramentale Ehe wird erst durch den (zumindest einmaligen) sexuellen Vollzug unauflösbar.
Die Eheleute, die in einer gültig geschlossenen und sexuell vollzogenen sakramentalen Ehe verbunden sind, können sich zwar („von Tisch und Bett“) trennen, aber eine Scheidung (Auflösung des Ehebandes) ist nicht möglich. Kirchlich wieder verheiraten kann sich nur der, dessen frühere Ehe durch den Tod des Partners nicht mehr besteht. Weitere Ehen nach dem Tod des Partners sind anders als bei den Orthodoxen in beliebiger Zahl zulässig. Falls die von der katholischen Kirche als elementar angesehen Ehevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gegeben waren, so ist es möglich, die Ungültigkeit der Ehe von einem kirchlichen Gericht feststellen zu lassen (Eheannullierung). Mit der Annullierung anerkennt die Kirche, dass die Ehe, in diesem Fall Putativehe genannt, aufgrund der fehlenden Voraussetzungen von Anfang an ungültig war.
Die bürgerliche Trauung ist in vielen Ländern, z. B. auch in Deutschland die Voraussetzung für eine katholische Eheschließung. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine innere Voraussetzung. Dem Staat wird lediglich eine Zuständigkeit für die rein bürgerlichen Rechtsfolgen des Ehevertrags (Namens- und Standesrechte, eheliches Güterrecht und Erbrecht) zugestanden und das Recht bei Streitigkeiten darüber zu entscheiden. Soweit die staatliche Gesetzgebung und Rechtsprechung in die Zuständigkeit der Kirche übergreifen, werden sie von der Kirche nicht anerkannt. Die bürgerliche Eheschließung zwischen Katholiken wird daher nicht als Abschluss einer wirklichen Ehe, sondern als eine bürokratisch-gesetzliche Formalität betrachtet.
Nichtsakramentale oder Naturehe
Jede staatlich geschlossene Ehe zwischen einer getauften und ungetauften Person bzw. zwei ungetauften Personen, wird nicht als eine sakramentale sondern als Naturehe angesehen. Eine solche gültig geschlossene, nicht sakramentale Ehe ist auch nach dem Kirchenrecht (CIC/1983) unter bestimmten Bedingungen unter Inanspruchnahme des Paulinischen Privilegs oder des Petrinischen Privilegs zu Gunsten des Glaubens auflösbar.
Protestantische Kirchen
Für die protestantischen Kirchen in der Schweiz und in Deutschland ist die bürgerliche Eheschließung rechtliche Voraussetzung für die kirchliche Trauung. In der kirchlichen Trauung geht es hier um den Zuspruch des Wortes Gottes und um die Segnung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Trauung wird in protestantischen Kirchen nicht als Sakrament angesehen, gleichwohl wird nach den meisten agendarischen Vorgaben und landeskirchlichen Ordnungen ein gegenseitiges, vor Gott und der Gemeinde bezeugtes Versprechen abgenommen. Auch Geschiedene können kirchlich getraut werden, wofür aber die Ordnungen der Landeskirchen eine eingehende seelsorgerliche Beratung – insbesondere aufgrund des offensichtlich gebrochenen vorhergehenden Eheversprechens – empfehlen bzw. vorschreiben.
Im Anglikanismus wird die Ehe ebenfalls nicht als Sakrament verstanden, da sie nicht von Christus eingesetzt worden sei. Dem Eheritus wird jedoch ein sakramentaler Charakter zugesprochen, da er ein äußerlich sichtbares Zeichen ist und Mittel zur Gnade. Derzeit gibt es innerhalb des Anglikanismus eine lebendige Diskussion darüber, ob die Ehe weiterhin auf heterosexuelle Paare begrenzt bleiben soll.
Auch in vielen Landeskirchen der EKD werden öffentliche Segnungszeremonien für gleichgeschlechtliche Paare durchgeführt. Die Metropolitan Community Church segnet bereits seit Jahrzehnten in Gottesdiensten gleichgeschlechtliche wie auch verschiedengeschlechtliche Ehen, wie dies auch in der altkatholischen Kirche der Fall ist.
Buddhismus
Im Buddhismus wird die Ehe weder gestärkt noch wird davon abgeraten. Es wird jedoch gelehrt, wie man eine glückliche Ehe verbringen kann.
Hinduismus
Der Hinduismus sieht in der Ehe eine heilige Aufgabe, die religiöse und soziale Verpflichtungen zur Folge hat. Das Paar schließt den ehelichen Bund indem es, durch verknotete Tücher verbunden, siebenmal um das heilige Feuer herumgeht. Während die Mythologie auch die Vielehe kennt, ist heute die Einehe das Ideal. Sie gilt als Samskara, als hinduistisches Sakrament.
Islam
Nach islamischem Verständnis sind die intimen Lebensbereiche von heiratsfähigen Frauen und Männern grundsätzlich getrennt; die Ehe ist der einzige Ort, in dem diese Trennung legitimerweise aufgehoben ist. Der Koran empfiehlt die Ehe mit diesem Hintergrund in hohem Maße; sie helfe unter anderem zur geistigen Vervollkommnung und ist daher gerne gesehen. Jede Muslima und jeder Muslim, die/der zur Ehe in der Lage sind, sollten versuchen, dem nachzukommen. Dabei gilt die Monogamie als bevorzugt, Polygamie seitens des Mannes ist zwar ungerne gesehen, aber erlaubt. Die erlaubte Polygamie ist u. a. durch damalige Umstände während der Kriege (Nachwuchsmangel) bedingt. Tritt die relativ seltene Polygamie ein, so muss jede Ehefrau sowohl einen eigenen Haushalt zur Verfügung gestellt bekommen, als auch finanzielle Mittel, über die die Frau frei verfügen kann. Generell ist der Ehemann verpflichtet, sowohl für die Gleichberechtigung, als auch für die Gleichbehandlung all seiner Ehefrauen zu sorgen, was oft sehr schwer ist. Zudem sind Muslime generell verpflichtet, sich an die geltenden Gesetzen des Landes, in dem sie leben, zu halten, sofern diese nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Islams stehen. Muslimen in Deutschland und anderen Ländern, in denen die Polygamie nicht erlaubt ist, sind somit auch islamisch gesehen nicht zur Polygamie berechtigt.
Eine Scheidung ist islamisch legitimiert, jedoch nicht gerne gesehen. Geschiedene Frauen und Männer erfahren i. d. R. keine Nachteile bzw. sollten diese nicht erfahren, aus kulturellen bzw. traditionsgemäßen Gründen kann dies aber insbesondere bei geschiedenen Frauen auftreten.
Judentum
Orthodoxen Juden ist die Ehe sehr wichtig, weil sie glauben, dass ein Mann die Aufgabe hat, seine zweite Hälfte, also die Frau zu finden. Das Reformjudentum, dem die Ehe ebenfalls wichtig ist, behauptet hingegen, dass es nicht allein die Aufgabe des Mannes sei, eine Frau zu finden, sondern auch umgekehrt. Für beide ist die Eheschließung eine große Mitzwa und wird als eine der größten und wichtigsten Lebensentscheidungen für beide Partner betrachtet.
Gleichgeschlechtliche Ehe
- Hauptartikel: Gleichgeschlechtliche Ehe
Die Niederlande, Belgien, Kanada, Spanien oder Südafrika, aber auch Schweden, Dänemark, Island oder Norwegen (wenn auch unter anderer Bezeichnung) kennen die verschiedengeschlechtliche Ehe nicht (mehr) oder nur noch eingeschränkt, in den USA gibt es – heftig umkämpfte – Bestrebungen in diese Richtung. In Artikel 143 der offiziellen deutschen Fassung des belgischen Zivilgesetzbuches heißt es nunmehr: „Zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen.“

In einigen Ländern, wie Belgien, den Niederlanden, Kanada, Spanien, Südafrika und dem US-Bundesstaat Massachusetts, können sowohl verschieden- als auch gleichgeschlechtliche Paare die Ehe eingehen. In der kanadischen Provinz Ontario ist es notwendig, vor der Ehe eine Lizenz von der kommunalen Verwaltung zu beantragen. Mit der Lizenz ist es dann möglich, vor einem Beamten der Stadtverwaltung, einem Richter oder einer anerkannten religiösen Figur die Ehe einzugehen.[4] In Israel werden durch Gerichtentscheid ausländische Ehen von gleichgeschlechtlichen Paaren im Lande anerkannt.[5] In vielen anderen Ländern bestehen Eingetragene Partnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare.
Nationale Besonderheiten
Deutschland
- Hauptartikel: Eherecht
Bis Ende des 18. Jahrhunderts war die Eheschließung ausschließlich Sache der Kirchen und Synagogen. Der Einfluss des französischen Rechts (vgl. Code Civil) begünstigte die Zivilehe, denn in vielen Territorien im westlichen Deutschland kam französisches Personenstandsrecht zur Anwendung. Zu ersten ganz eigenständigen deutschen partikularrechtlichen Gesetzen kam es erst in den 1850er Jahren (Frankfurt, Oldenburg u. a.). Die erste in Oldenburg durchgeführte zivilrechtliche Trauung erfolgte 1855 in Varel. Geheiratet haben damals der Baptistenprediger August Friedrich Wilhelm Haese und Meta Schütte. Gerade „Dissidenten“ wie sie, die keiner der damaligen großen Konfessionen angehörten und denen mancherorts eine rechtlich anerkannte kirchliche Eheschließung verweigert wurde, trugen zur Einführung und Durchsetzung der Zivilehe bei.
Als Folge von Kulturkampf und dem späteren Reichskonkordat wurden die staatlichen Standesämter eingeführt, in denen die Ehe unabhängig von einem weltanschaulichen Bekenntnis geschlossen wird (Zivilehe). Eine kirchliche Eheschließung darf zusätzlich, jedoch erst nach der bürgerlich-rechtlichen Eheschließung stattfinden; eine Zuwiderhandlung gegen dieses in § 67 des Personenstandsgesetzes als Ordnungswidrigkeit statuierte Verbot kann allerdings nicht mit einer Geldbuße geahndet werden, da das Gesetz eine Sanktion nicht vorsieht. Wegen der Religionsfreiheit und da religiöse Zeremonien vom Staat sowieso nicht als rechtlich bindend anerkannt werden, kann über die Verfassungskonformität dieser Bestimmung des Personenstandsgesetzes diskutiert werden. In Österreich ist eine rein kirchliche Eheschließung ohne weiteres möglich und hat keinerlei Rechtsfolgen.
Der Nationalsozialismus deformierte die bürgerliche Ehe hin zu einer dem Staate vollständig nützlichen Institution. Er verbot „rassische Mischehen“ durch ein Ehegesetz, trennte häufig solche Ehen und förderte die „reinrassige“ Reproduktion für den Staat (Erbgesundheitsgesetz).
Die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Artikel 6 Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg lässt sich auch vor diesem Hintergrund verstehen: Die Ehe steht unter dem besonderen Schutz des Staates, doch ihr Kernbereich wird dessen direktem Zugriff entzogen. Für die heutige Form der Ehe gilt grundgesetzlich das Leitbild der Gleichberechtigung. Im Eherecht des BGB umgesetzt wurde dies nicht schon 1949, sondern in mehreren Schritten seit 1953. Wichtige Punkte waren:
- Abschaffung des Rechts auf einseitige Bestimmung des Wohnorts durch den Mann
- Abschaffung der Notwendigkeit der Einwilligung des Mannes zur Erwerbstätigkeit der Frau
- Abschaffung zivilrechtlicher Regelungen betreffend Geschäften mit dritten, welche man heute als Teilentmündigung der Frau klassifizieren würde.
- Elimination des klassischen Rollenmodells männlicher Erwerbstätigkeit und weiblicher Fürsorge für den Nachwuchs aus dem Gesetzbuch, flankiert mit einer Gleichstellung beider Geschlechter in Hinblick auf das Arbeitsrecht.
Betrachtet man die Veränderungen in der Definition der Ehe in Hinblick auf gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ehepartner so wird eine Entwicklung weg von historischen Modell eines Vertrages, der den Schutz des Staates hatte, hin zu einer schlichten Kenntnisnahme, mit einer gebotenen Rücksichtname (Zeugnisverweigerungsrecht) durch den Staat, deutlich. 1950 galt:
- Die Ehe war ein Kontrakt auf Lebenszeit, der mit einem Verhaltenskodex gebunden war, wie der Partner zu behandeln ist.
- Nur wenn ein Partner dieses Verhaltenskodex nicht einhielt, konnte der andere Partner die Auflösung der Ehe verlangen. Und zwar nur solange, wie nicht durch Erneuerung der Ehe durch den Geschlechtsakt das Fehlverhalten getilgt wurde.
- Wurde die Ehe beendet, so hatte ein Bruch des Verhaltenskodex ein Verwirken aller zivilrechtlichen Ansprüche gegen den vertragstreuen Partner zur Folge.
- Die Ehe war durch den Straftatbestand des Ehebruchs strafrechtlich geschützt.
- Die Ehe war zivilrechtlich insofern geschützt, als dass ein Ehebruch nach einer eventuellen schuldhaften Scheidung ein Eheverbot zum/zur Geliebten nach sich zog.
- Die Ehe war die öffentlich dokumentierte freie Entscheidung in die geschlechtliche Vereinigung der Parteien.
- Nur eheliche Nachkommen waren von beiden Elternteilen erbberechtigt.
- Bei nichtehelichen Nachkommen hatte der Vater die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt mit finanziellen Mitteln aufzukommen, hatte aber weder Umgangs- noch Besuchsrecht.

Im Vergleich stellt die Ehe sich heute (2007) wie folgt dar:
- Die Ehe kann einseitig nach drei Jahren Trennung geschieden werden, oder anderes formuliert: Der Vertrag ist nur drei Jahre verbindlich und verlängert sich gleitend. Diese Autoprolongierung kann durch einseitiges Beenden des vertragskonformen Verhaltens jederzeit unterbrochen werden, und zwar ohne Angabe von Gründen. Nach drei Jahren Trennung wird die Ehe auf Antrag durch Scheidung beendet – willigt der andere Partner ein, kann die Scheidung auch nach einem Jahr Trennung erfolgen, § 1566 BGB
- Das Verhalten einzelner Partner in Bezug auf ihre „ehelichen Verpflichtungen“ ist bei den zivilrechtlichen Folgen der Auflösung der Ehe ohne jeden Belang, solange kein Rechtsbruch mit ins Spiel kommt (Härtefallscheidung). Ein Ehevertrag kann dieses abmildern, den Regelungen hier sind aber Grenzen gesetzt.
- Ehebruch ist kein sanktionierter Straftatbestand mehr mit der Folge, dass z. B. Seitensprungagenturen öffentlich Werbung für Ihre Dienste machen können. Dazu gehören vom Vermitteln eines geeigneten und willigen Partners bis zum Arrangieren von Alibis; alles was den Seitensprung angenehm und sicher macht. Prostitution ist auch nicht mehr sittenwidrig, obschon ein Großteil der Kunden verheiratet sein dürfte.
- Der Ehebrecher respektive die Ehebrecherin kann nach der Scheidung geheiratet werden.
- Durch die Einführung des Tatbestandes der Vergewaltigung in der Ehe ist die Ehe nicht mehr mit einer generellen Einwilligung in die geschlechtliche Vereinigung verbunden.
- Die Nachkommen haben die gleichen Rechte unabhängig vom Rechtsverhältnis ihrer Eltern.
- Nichteheliche Väter haben weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie geschiedene.
Ehegatten werden ökonomische Vorteile eingeräumt wie zum Beispiel das Ehegattensplitting bei der Berechnung der Einkommensteuer. Das Ehegattensplitting bringt jedoch nur dann ökonomische Vorteile, wenn die Einkommen der Ehegatten sich voneinander unterscheiden. Im Gegenzug wird der individuelle Sozialhilfeanspruch jedes Individuum gegen den Staat durch den unbedingten gegenseitigen Unterhaltsanspruch der Ehepartner erstrangig auf den Partner verlagert. Wegen seines Anreizes zur „Hausfrauenehe“ wird das Ehegattensplitting von Vertretern des Feminismus kritisiert. Weitere Vorteile wie Vertrauen und gegenseitige Anregung werden von verschiedenen Gruppen gefördert (Marriage Encounter, Familienwerke von politischer oder weltanschaulicher Seite und andere). Verlorengegangen ist jedoch, wie der Staat zwischen Eheleuten zum erhöhten Vertrauen beitragen kann oder soll, außer durch das bereits bestehende Zeugnisverweigerungsrecht.
Von den 21,4 Millionen Paaren in Deutschland waren 2005 88 Prozent verheiratet, ihr Anteil ging seit 1996 um vier Prozent zurück. Auch bei den Familien ist der Anteil der verheirateten Eltern seit 1996 von 95 auf 92 Prozent gesunken, ergab der Mikrozensus 2005. Fast jedes zehnte Paar zieht Kinder heute ohne Trauschein groß.[6]
Die in Deutschland am 1. August 2001 gesetzlich eingeführte eingetragene Lebenspartnerschaft erweiterte das Konzept der Kenntnisnahme einer vorhandenen Lebensgemeinschaft durch den Staat auf gleichgeschlechtlicher Partner und bringt demzufolge alle rechtlichen und sozialen Pflichten einer Ehe mit sich, bietet aber gegenwärtig nur manche ihrer Vorteile. Im Steuerrecht, Beamtenrecht und Adoptionsrecht hat der Bundesrat bislang keiner Gleichstellung zugestimmt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz ausdrücklich festgestellt: „Der besondere Schutz der Ehe in Art.6 Abs.1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen“ (BVerfGE 105,313). [7]
Siehe auch: Schutz von Ehe und Familie
Vereinigte Staaten
Das US-amerikanische Eherecht wird von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Das ergibt ein komplexes Flickwerk von verschiedenen Güter- und Scheidungsrechten. Als eine Art Vertrag zwischen den beiden Eheleuten werden Ehen, die in einem Bundesstaat geschlossen werden, auch in anderen Bundesstaaten anerkannt. Eine Ausnahme hierzu sind gleichgeschlechtlichen Ehen; hier erlaubt es das Defense of Marriage Act von 1996, dass der Bund und die einzelnen Staaten zur Anerkennung dieser Ehen nicht verpflichtet sind. Da dieses Gesetz nicht Verfassungsrang hat, wie die Vorschrift über gegenseitiges Anerkenntnis von Verträgen, ist derzeit umstritten, ob es verfassungskonform ist. Nur im Bundesstaat Massachusetts können derzeit legal Ehen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern eingegangen werden; diese werden auch nur von den Landes- und Kommunalbehörden des Staats Massachusetts anerkannt, sowie in ausländischen Staaten, die gleichgeschlechtliche Ehen zulassen.
Viele Wirkungen der Ehe, z. B. bei der Veranlagung zur Bundeseinkommenssteuer, oder bei Migrationsfragen, werden vom Bund geregelt. Bis 1967 wurden Ehen zwischen Menschen unterschiedlicher Rasse nicht in allen US-Bundesstaaten zugelassen. In diesem Jahr verurteilte der Supreme Court den Staat Virginia dazu, eine im District of Columbia geschlossene Ehe zwischen einem Mann europäischer und einer Frau afrikanisch-indianischer Herkunft anzuerkennen.
Vor der Eheschließung muss eine Heiratserlaubnis (marriage license) beantragt werden. Nur durch sie wird die Ehe gesetzlich anerkannt. In den USA kann die religiöse und die gesetzliche Zeremonie zur Eheschließung gleichzeitig stattfinden. Falls die Ehe von einem Geistlichen geschlossen wird, kann er gleichzeitig als Standesbeamter handeln und die Ehe damit auch rechtlich in Kraft setzen. Dies erfordert die Unterzeichnung der Heiratserlaubnis. Eine rein religiöse Zeremonie ist ohne weiteres zulässig, hat aber keinerlei Rechtsfolgen.
Seit dem 19. Jahrhundert veranstalteten alternative Gruppierungen rechtlich nicht anerkannte Gruppenehen, alle erwachsenen Mitglieder heirateten sich (siehe Oneida). In noch jüngerer Zeit, nämlich zusammen mit der Queer-Bewegung und der Bi-Bewegung entstand, beginnend in den USA und hier der Region um San Francisco, die Polyamory-Subkultur, für dauerhafte nichtmonogame und einvernehmliche Liebesbeziehungen zwischen mehreren Partnern. Womöglich unausdrückliche Angehörige dieser Subkultur gibt es heute wahrscheinlich in allen west- und südeuropäischen Ländern.
Nach einer regulären Volkszählung im Jahre 2007 leben mehr als die Hälfte aller Frauen in den Vereningten Staaten ohne Partner. Erstmals haben alleinerziehende und ledige Frauen ihre verheirateten Geschlechtsgenossinnen zahlenmäßig überrundet. Nur noch in 49,7 Prozent der 111,1 Millionen amerikanischen Haushalte leben 2007 verheiratete Paare mit und ohne Kinder, vor fünf Jahren im Jahre 2002 waren es noch 52 Prozent gewesen. [8]
Mexiko
Es ist derzeit möglich in Mexiko ohne elterliche Zustimmung zu heiraten, wenn beide Partner mindestens 18 Jahre alt sind. Mit elterlicher Zustimmung können Bräute 14, Bräutigame 16 Jahre alt sein. Es ist nicht notwendig, dass einer oder beide Partner in Mexiko wohnhaft sind; ihre Identität und Aufenthaltsstatus müssen sie jedoch nachweisen. Zivilehen können für Ausländer in Mexiko relativ zügig bearbeitet werden; Ehepartner, welche die mexikanische Staatsbürgerschaft besitzen, müssen jedoch darauf warten, dass die Zustimmung der Secretaria de Gobernación eingeholt wird, eine Prozedere, die mehrere Monate dauern kann. Zum Zeitpunkt der Ehe muss das Paar eine Erklärung zum gewählten Güterstand abgeben (Gütergemeinschaft, Gütertrennung). Im Fall, dass einer oder beide Partner bereits verheiratet war, müssen entweder die Todesurkunde des bisherigen Partners vorliegen oder die Scheidungspapiere, die unter dem „Apostille Protokoll“ zertifiziert werden müssen. Diese Papiere müssen auch amtlich auf Spanisch übersetzt oder ausgestellt sein. Ferner besteht eine Wartefrist von einem Jahr nach Rechtskräftigkeit einer Scheidung. Es müssen vier Zeugen bei der Hochzeit anwesend sein, die sich ebenfalls ausweisen müssen.
Kurioses
In der spanischen Sprache ist der Begriff für Ehefrauen und der Begriff für Handschellen identisch – las esposas, was beliebter Aufhänger für Witze ist.
Israel
Israel ist einer der wenigen Staaten, der bis heute keine reine zivile Eheschließung erlaubt. Im wesentlichen durch den Einfluss orthodox-jüdischer Parteien auf die Politik können Ehen dort ausschließlich vor Geistlichen der jeweiligen Religionsgemeinschaften geschlossen werden. Im Ausland staatlich geschlossen Ehen werden aber anerkannt; nicht wenige säkulare Israelis heiraten daher heute in Zypern, dem nächstgelegenen Land mit säkulärer Eheschließung.
Saudi-Arabien
Die Personenstandsgesetzgebung Saudi-Arabiens basiert auf dem islamischen Gesetz, der Scharia. Dies verfestigt patriarchale Strukturen. Die gleichgeschlechtliche Ehe ist in Saudi-Arabien aufgrund des Verbots der Homosexualität nicht erlaubt. Die Ehe wird nicht als Sakrament verstanden, sondern als ziviler Vertrag. Dieser Vertrag soll von Zeugen unterschrieben werden, und legt eine gewisse Geldsumme ("mehr") fest, die von dem Mann an die Frau zu zahlen ist. In den frühen 1990er Jahren betrug der Wert eines durchschnittlichen mehrs zwischen 25.000 und 40.000 Saudi-Rial; gelegentlich kam es jedoch vor, dass Paare den Brauch des mehrs gänzlich ablehnten, und einen nominalen Betrag nutzten, um die formale Bedingungen der saudischen Ehegesetze zu erfüllen. Der Ehevertrag kann auch eine bestimmte Summe festlegen, die im Falle einer Scheidung zu zahlen ist, oder bestimmte andere Bedingungen festlegen, z. B. der Frau das Recht zusichern, sich scheiden zu lassen in dem Fall, dass der Mann eine zweite Frau heiratet. Bestehen solche oder ähnliche Vereinbarungen nicht, kann nur der Mann eine Scheidung einleiten. Im Scheidungsfall verbleiben die Kinder bei ihrem Vater, so dass eine Frau von ihren Kindern getrennt werden kann auf Wunsch des Mannes.
Vatikanstaat
Im Vatikanstaat ist die Ehe ein seltener Personenstand, da die meisten Bewohner im Zölibat leben. Dennoch gibt es viele ausländische Paare, die im Petersdom heiraten wollen. Um dies tun zu dürfen, müssen sie vorher sowohl staatliche, als auch kirchliche Papiere vorlegen und – sofern einer der Partner US-Staatsbürger ist – mit einem Priester der Kirche der heiligen Susanna in Rom ein Gespräch führen, die für die US-amerikanische Auslandsgemeinde in Rom zuständig ist.
Literatur

Marriage à-la-mode
William Hogarth 1745
- Marianne Weber: Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung. Tübingen 1907.
- Dieter Schwab: Grundlagen und Gestalt der staatlichen Ehegesetzgebung in der Neuzeit bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts. Bielefeld 1967.
- Klaus Jürgen Matz: Pauperismus und Bevölkerung. Die gesetzlichen Ehebeschränkungen in den süddeutschen Staaten während des 19. Jahrhunderts. Stuttgart 1980.
- Arne Duncker: Gleichheit und Ungleichheit in der Ehe. Persönliche Stellung von Frau und Mann im Recht der ehelichen Lebensgemeinschaft 1700–1914. Köln u. a. 2003.
- Josef Prader/Heinrich J.F. Reinhard: Das kirchliche Eherecht in der seelsorglichen Praxis. Ludgerus-Verlag, Essen 2001, ISBN 3-87497237-2
- Carl Heinz Ratschow, Josef Scharbert, Zeev W. Falk, Bo Reicke u. a.: Ehe/Eherecht/Ehescheidung I. Religionsgeschichtlich II. Altes Testament III. Judentum IV. Neues Testament V. Alte Kirche VI. Mittelalter VII. Reformationszeit VIII. Ethisch IX. Praktisch-theologisch. In: Theologische Realenzyklopädie 9 (1982), S. 308–362 (kulturwissenschaftlicher und theologischer Überblick mit Lit.)
- Eberhard Straub: Das zerbrechliche Glück. Liebe und Ehe im Wandel der Zeit. wjs-Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-937989-12-9
- Elmar Thurner: Warum halten unsere Ehen nicht mehr? Bludenz: Rhätikonverlag 2007, ISBN 978-3-901607-29-5
- Felicitas von Lovenberg: Verliebe dich oft, verlobe dich selten, heirate nie? Die Sehnsucht nach der romantischen Liebe. Droemer Verlag 2005, ISBN 3-426-27368-3
Belletristik über die Ehe ist zahlreich, wenn auch bei Weitem nicht so umfangreich wie über die Liebe. So gehören zum Beispiel „Die Wahlverwandtschaften“ (Goethe 1809) oder die „Künstlerehe“ (Schefer 1828) zu den Glanzstücken.
Verwandte Themen
- Generell: Verlöbnis – Heiratsverbot – Verwandtenheirat – Hochzeitsbräuche – Frauenraub – Brautgabe – Mitgift – Heirat – Matrimonium – Arrangierte Heirat – Geschwisterheirat – Vernunftehe – Morganatische Ehe – Außereheliche Beziehung – Offene Ehe – Witwe – Josefsehe – Wilde Ehe – Kameradschaftsehe – Unehelich – Vorehelich – Handschuhehe – Verliebtheit – Flitterwochen – Eheberatung – Besuchsehe – Brautdienst – Zeitehe
- Mittelalter: Friedelehe – Muntehe – Wittum – Wahlbruderschaft – Kebsehe – Winkelehe
Quellen
- ↑ Helen Fisher, Anatomy of Love. A natural History of Mating, Marriage, and why we stray. Fawcett/Random House, New York 1992, ISBN 0-449-90897-6 Deutsche Übersetzung: Anatomie der Liebe. Droemer Knaur Verlag 1993
- ↑ Statistisches Bundesamt Deutschland: Lange Reihen – Eheschließungen, Ehescheidungen (http://www.destatis.de/indicators/d/lrbev06ad.htm)
- ↑ Aus Helen Fisher: Anatomy of Love. A natural History of Mating, Marriage, and why we stray. Fawcett/Random House, New York 1992, ISBN 0-449-90897-6 Deutsche Übersetzung: Anatomie der Liebe. Droemer Knaur Verlag, 1993, Kapitel 16, S. 293: „But of all the major factors that promote marital instability, perhaps the most powerful in America today can be summed up in two words: working women. […] demographers regularly cite this correlation between working women and high divorce rates.“ S. 304: „Divorce, single parents, remarriage, stepparents, and blended families are as old as the human animal – creations of a distant prehistoric age. As Paul Bohannan summed it up, ‚The family is the most adaptable of all human institutions, changing with every social demand.‘“
- ↑ Ontario – Ministry of Government Services (en): Birth, Death and Marriages – Marriage, gesehen am 25. August 2006
- ↑ http://www.queer.de/news_detail.php?article_id=6328
- ↑ Abendblatt:Keine Lust mehr auf Ehe?
- ↑ http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20020717_1bvf000101.html
- ↑ Abendblatt:Keine Lust mehr auf Ehe?
Weblinks
- Evangelische Sicht der Ehe
- Katholische Kirche in Deutschland: Die Ehe
- SELK: Ehe und kirchliche Trauung aus der Sicht der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche
- Ehe im Islam
- Ehe im Judentum
- Ehe im Mittelalter
- Urteil in Loving vs. Virginia
- Info des Bistums Limburg über Ehenichtigkeit und Eheauflösung