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Privatdozent

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Ein Privatdozent (PD oder Priv.-Doz.) ist in der Bundesrepublik Deutschland ein habilitierter Wissenschaftler an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule, der noch keine Professorenstelle inne hat. Privatdozenten sind als Hochschullehrer selbstständig und alleinverantwortlich zur akademischen Lehre berechtigt. In einigen Bundesländern sind sie zu einer Mindestzahl von Veranstaltungen verpflichtet, da sie in diesen Ländern bei Nichtanbieten von Lehrveranstaltungen den Anspruch auf den Titel „Privatdozent“ verlieren würden (Titellehre).

Im Gegensatz zum „Privatdozenten“ wurde für einen besoldeten Dozenten noch im 20. Jh. der Titel „Diätendozent“ benutzt.

Titel

Mancherorts wird die Bezeichnung „Privatdozent“ mit Abschluss des Habilitationsverfahrens als zusätzlicher akademischer Titel (nicht als akademischer Grad) verliehen. In Baden-Württemberg zum Beispiel darf sich ein Habilitierter, der Vorlesungen in einem bestimmten Umfang hält, Privatdozent nennen. Hält er keine Vorlesungen mehr, so kann er seinem Doktorgrad den Zusatz „habil.“ anfügen, den Titel „Privatdozent“ aber nicht mehr führen. Andernorts, wie z. B. in Bayern, wird zwischen „Lehrbefähigung“ und „Lehrberechtigung“ unterschieden: die Habilitation umfasst die Lehrbefähigung und den Titel „Dr. habil.“. Die Lehrberechtigung (lat. venia legendi) mit dem Titel „Privatdozent“ und der Zugehörigkeit zur Hochschullehrerschaft muss in diesen Ländern anschließend separat beantragt werden. In den theologischen Fakultäten ist die Unterscheidung bedeutsam, da die Lehrberechtigung außer der Habilitation auch eine kirchliche Erlaubnis voraussetzt.

In Bayern, Brandenburg und anderen Bundesländern erhält der Habilitierte einen weiteren Doktorgrad, den Dr. habil. (Beispiel: Dr. med., Dr. med. habil.), während er in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen u. a. Bundesländern seinem Doktorgrad den Zusatz „habil.“ hinzufügen darf (Beispiel: Dr. med. habil.; mit der Habilitation wird dort kein weiterer Doktorgrad verliehen).

In Rheinland-Pfalz als einzigem Bundesland wird der Titel "Privatdozent" zur Zeit nicht mehr verliehen. Auch wenn der Habilitierte Vorlesungen hält, darf er sich nur "Dr. habil." nennen.

Stellung an der Universität

Habilitation und Lehrbefugnis begründen kein Dienstverhältnis und keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses. Als nebenberufliche Hochschullehrer können die Privatdozenten im Rahmen von Promotions- und Habilitationsverfahren Betreuer, Gutachter und Prüfer sein und akademische - und bei entsprechender Bestellung - auch kirchliche und staatliche Prüfungen abnehmen. Die Prüfungsberechtigung ist je nach Landesrecht unterschiedlich ausgeprägt.

Auf Vorschlag der jeweiligen Fakultät bzw. des jeweiligen Fachbereichs kann aufgrund eines entsprechenden Verfahrens, das hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre attestiert, die Würde eines außerplanmäßigen Professors (apl. Prof.) verliehen werden. In einigen Bundesländern sind Mindestzeiten als Privatdozent vorgeschrieben (in der Regel vier bis acht Jahre). Mit den apl. Professoren wird ebenfalls kein Dienstverhältnis begründet.

Anfang der 70iger Jahre des vorigen Jahrhunderts war für einen befristeten Zeitraum in Hochschul- bzw. Hochschullehrergesetzen der Länder eine Übernahme von Habilitierten, die sich zum Zeitpunkt der Habilitation auf Stellen des sog. akademischen Mittelbaus alter Art befanden, auf Professorenstellen (Besoldungsgruppen AH 3 bis 5) vorgesehen. Diese Überleitungen wurde allerdings dann oft zu großzügig (z. B. in Hamburg) oder rechtlich bedenklich (z. B. in Nordrhein-Westfalen) angewandt, was oft zu Rechtsstreitigkeiten führte.

Finanzielle Situation der Privatdozenten

Die Lehre an sich erfolgt unentgeltlich. Bis etwa 1965 bekamen die Privatdozenten Hörgeld nach der Zahl der an ihren Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden, das die planmäßigen Professoren zusätzlich zu ihren Dienstbezügen bekamen. Die meisten Privatdozenten werden durch überwiegend befristete Angestelltenverträge (in der Regel BAT IIa ,d.h. 2752,77 Euro bis 4363,80 Euro brutto (BAT gemäß Fassung vom 03.11.2004) oder TVL 13) oder aus Drittmitteln bezahlten Hochschulstellen finanziert und können anschließend in diesen Stellen noch verbleiben, solange der Arbeitsvertrag das gestattet.

Eine andere Möglichkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts eines Privatdozenten ist die befristete Vertretung einer Professur an einer anderen Hochschule oder die Berufung zum verbeamteten Professor.

Siehe auch