Geldwäsche
Geldwäsche bezeichnet den Vorgang der Einschleusung illegaler Erlöse aus Straftaten (zum Beispiel aus Drogenhandel) in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Die Geldwäschehandlungen haben den Zweck, die Herkunft des Geldes zu verschleiern und es vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden und des Finanzamts zu verbergen. Der volkswirtschaftliche Schaden entsteht neben den Straftaten an sich auch durch die damit einhergehende Steuerhinterziehung.
Wie funktioniert Geldwäsche?
Gelder, die aus bestimmten Straftaten (sogenannten Vortaten) stammen, die in § 261 StGB genannt sind, erworben wurden, sind sozusagen kontaminiert. Kriminelle wissen das und versuchen, diese Gelder zu waschen, um die wahre (kriminelle) Herkunft zu verschleiern. Als Vortaten gelten alle Verbrechen (Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr, damit auch die banden- und gewerbsmäßige Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, § 370a AO), alle Drogendelikte, und beinahe alle gewerbs- oder bandenmäßig verübten Vergehen. Unabhängig von der Art und der Höhe der Transaktion (bar oder unbar) ist jede Versicherung und jedes Kreditinstitut nach § 11 Abs. 1 GwG (Geldwäschegesetz) verpflichtet, eine Verdachtsanzeige bei Verdacht auf Geldwäsche zu erstatten.
Aber auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater unterliegen neuerdings einer Verpflichtung zur Anzeige, wenn sie nicht rechtsberatend tätig werden.
Unabhängig und scharf zu trennen von der Verpflichtung zur Erstattung einer Verdachtsanzeige besteht die Pflicht, ab einem Betrag von 15.000 Euro den Einzahlenden zu identifizieren und die Transaktion aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnung als solche wird nicht weiter gegeben, sondern muss 6 Jahre lang aufbewahrt werden.
Herkunft der Bezeichnung Geldwäsche
Ursprünglich stammt die Bezeichnung Geldwäsche daher, dass zu waschendes Geld im wahrsten Sinne des Wortes gewaschen wurde. Kriminelle gründeten Geschäfte, die Münzgeld in größeren Beträgen produzieren konnten, ohne dass der tatsächlich durch das Geschäft generierte Betrag von den Behörden überprüft werden konnte. Zwar musste auf diese Weise für den erzielten Betrag Steuer bezahlt werden, das Geld konnte jedoch auf das Geschäftskonto eingezahlt werden, ohne weiteres Aufsehen zu erregen. Neben Casinos mit Münzspielautomaten waren auch Waschsalons eine sehr beliebte Gewerbeart für Geldwäscherei.
Gesetzliche Regelung in Deutschland
Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität“ (OrgKG) wurde mit Wirkung vom 22. September 1992 der Straftatbestand der „Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte“ als neuer § 261 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Dieser Straftatbestand wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Insbesondere wurde dabei der Vortatenkatalog zur Geldwäsche erweitert. Neben allen Verbrechen und Drogendelikten sind auch die Straftaten Vortaten, die gewerblich oder bandenmäßig verübt worden sind.
Das ab dem 1. Januar 2004 neu gefasste Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 25. Oktober 1993, zuletzt geändert durch das Investmentmodernisierungsgesetzes vom 15. Dezember 2003, veröffentlicht im BGBl. Nr. 62 vom 19. Dezember 2003 (in Kraft seit dem 01.01.2004) regelt, welche Personen verpflichtet sind, hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche spezielle Vorkehrungen wie z.B. die Aufzeichnung von Einzahlungen ab 15.000 Euro; oder bestimmte Identifizierungen vorzunehmen. Daneben regelt das Gesetz in § 11 GwG die Verpflichtung für Kreditinstitute, Versicherungen, Gewerbetreibende, Spielbanken, aber auch rechtberatende Berufe, bei dem Verdacht auf Geldwäsche eine Verdachtsanzeige zu erstatten. Der Anzeigeerstatter ist dabei von jeglicher Haftung befreit, es sei denn, die Anzeige erfolgt grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahr (§ 12 GwG). Eine Verdachtsanzeige muss auch dann erstattet werden, wenn der Verdacht auf die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung besteht.
Siehe auch: Gemeinsame Finanzermittlungsgruppe