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Diskussion:Rückkaufswert

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Letzter Kommentar: vor 18 Jahren von Zipferlak in Abschnitt Neutralitätsdiskussion 2007

Diskussion Oktober 2006

Zur Veränderung von "Berechnung des Rückkaufswertes": Rückkaufswerte werden nicht "berechnet", sondern vertraglich vereinbart. Dies kann - das ist der Normalfall - duch explizite Vereinbarung des Rückkaufswertes für jeden Kündigungszeitpunkt geschehen. Dies ist die sogenannte "Rückkaufswerttabelle". Alternativ kann auch eine Berechnungsvorschrift angegeben werden oder auf § 176 VVG bezug genommen werden. § 176 VVG ist nur eine Vorschrift, die den Rückkaufswert in dem ungewöhnlichen Fall bestimmt, wenn eine solche Vereinbarung im Vertrag nicht getroffen wurde, oder diese für den Versicherungsnehmer zu ungünstig ist. Außerdem ist der Artikel allgemein gehalten, beschreibt also den Sachverhalt nicht spezifisch für deutsche Verhältnisse. Soweit auf länderspezifische Sachverhalte eingegangen wird, werden die Gegebenheiten aller drei deutschsprachigen Länder beschrieben. Daher wurde die Veränderung entsprechend modifiziert. --Dompfaf 10:14, 9. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Nichts gegen eine Straffung und Verbesserung der Verständlichkeit, doch richtig muss sie schon sein. Das fängt schon ganz oben an: Der Rückkaufswert ist nicht der mindestens zu zahlende Betrag, sondern genau der vertraglich zu zahlende Betrag. Der Artikel handelt über den Rückkaufswert, nicht über den gesetzlich bestimmten Mindest-Rückkaufswert nach § 176 Abs. 3 VVG. Dieser ist nur eine Facette des Gesamtkomplexes, und zudem ein recht irrelevanter. Nur zwei deutsche Lebensversicherer verwenden diesen. Alle anderen vereinbaren höhere vertragliche Rückkaufswerte. Daher muss das Problem des Rückkaufswertes losgelöst von dem gesetzlichen Mindestrückkaufswert diskutiert werden. Ich schlage vor, dieses Thema bis zur Verabschiedung der Neufassung des VVG bei dem jetzigen Stand zu belassen. Daher erst einmal revert der Änderung.--Autograf 08:54, 15. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Neutralitätsdiskussion 2007

Der Artikel beleuchtet das Thema aus Sicht der Versicherungswirtschaft. Positionen von Versicherten werden bisweilen zitiert und dann "als falsch entlarvt" oder ins lächerliche gezogen. Der neutrale Standpunkt erfordert es m.E., die Fakten stärker hervorzuheben und bei Positionen entweder der Versicherungswirtschaft oder der Versicherten diese als solche kenntlich zu machen. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von Zipferlak (DiskussionBeiträge) 23:18, 29. Sep 2007) --[Rw] !? 13:39, 30. Sep. 2007 (CEST)Beantworten


Ich kann nicht feststellen, dass in dem Artikel irgendwo eine Position der Versicherungswirtschaft abweichend von der Position der Versicherungsnehmer eingenommen wurde. Es wird die Situation im deutschen Recht dargestellt, ob einem diese Situation gefällt oder nicht (Bundesregierung, BT und BR gefällt sie nicht, daher wird sie gerade geändert). Selbstverständlich ist es möglich, dazu auch rechtskritisch tätig zu werden, z.B. anzuführen, dass bestimmte Versicherungsnehmerverbände die heutigen Rechtsvorschriften für unzureichend halten bzw. die Versicherungswirtschaft die gesetzlichen Vorschriften für zu unklar, um auf dieser Basis rechtssicher Rückkaufswerte zu vereinbaren. Niemand möge sich hier einen Zwang antun, einfach anfügen. Sollte irgendwo aber die Rechtsposition falsch dargestellt werden, sollte dies dargestellt werden. --Autograf 20:32, 1. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Ich bin nicht der Auffassung, dass der Artikel "nur" die Rechtslage beschreibt. Tatsache ist, dass das VVG-alt die Berechnung des Rückkaufswertes mit Hilfe der unscharfen Rechtsbegriffe "anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik" und "Zeitwert" vorgibt. Um Dritten die Beteiligung an der Diskussion zu erleichtern, habe ich Weblinks auf Rechtsquellen in den Artikel eingefügt. --Zipferlak 11:03, 2. Okt. 2007 (CEST)Beantworten


Klar, wo ist das Problem? Der BGH hat zu Recht festgestellt, dass § 176 VVG unklare Rechtsbegriffe beinhaltet und daher einer vertraglichen Ausgestaltung bedarf. Einige Fakten sind aber klar, weil sie in der Gesetzesbegründung stehen, z.B. dass der Zeitwert als prospektiver Wert als Differenz von zukünftigen Leistungen und zukünftigen Beiträgen zu bestimmen ist. Dies entspricht erfreulicherweise auch den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. Unklar ist vielmehr, woher man die Marktwerte für die Annahmen bekommt, die man in diese prospektive Formel einsetzen muss. Hierzu muss der Vertrag ausgestalten. Aber wo wird von der Rechtslage abgewichen oder eine spezifische Position der Versicherungswirtschaft eingenommen? Die Quellen helfen wenig, da sie sich teilweise nicht auf das heute geltende VVG sondern auf das ab 1.1.2008 geltende VVG beziehen. Bei dem neuen VVG wird es ähnliche, wenn auch nicht ganz so umfassende Ausgestaltungsprobleme geben. Das wesentliche Problem der Verbraucherschützer, dass die RKW anfangs sehr niedrig sind, insbesondere wenn man den viel zu oft unangemessenen Verkauf berücksichtigt, ist durch das bisherige VVG nicht verhindert. Das bisherige VVG ging im Geist der Deregulierung 1994 vom mündigen VN aus, der allein auf Basis von Informationen eine verantwortungsbewußte Entscheidung fällen kann. Daher hat der BGH klar gestellt, dass nicht die Höhe der RKW sondern die unzureichende Information der VN über die Höhe der RKW nicht rechtskonform ist. Daher waren für die unzureichend informierten VN die RKW anzuheben. In allen anderen Fällen, sind die RKW korrekt. Es ist einfach, einen Neutralitätsvermerk anzubringen, aber bitte Ross und Reiter nennen. Welche Stellen genau sind nicht neutral? --Autograf 19:46, 3. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Zunächst mal Respekt, dass Du Dich der Diskussion stellst. Zu Deinen Punkten im Einzelnen:

  • Du fragst, wo der Artikel eine spezifische Position der Versicherungswirtschaft eingenimmt. Dies ist beispielsweise im Abschnitt "Bedeutung des Begriffs" der Fall, wo der Artikel suggeriert, dass sich der Rückkaufswert streng mathematisch herleiten ließe, ohne darauf einzugehen, dass Kosten eingerechnet werden, deren Höhe durch unternehmerische Entscheidung des Versicherers weitgehend frei festgesetzt werden kann, und dass ein Stornoabschlag erhoben wird, für den das gleiche gilt.
  • Die Quellen beziehen sich - mit Ausnahme des Links auf das neue VVG - auf das gültige VVG. Auch die BGH-Urteile sind im Rahmen des gültigen VVG zu sehen, wenngleich sie die Änderungen der VVG-Reform zum Rückkaufswert mit angestoßen haben.
  • Es ist IMO bereits tendenziös, vom "korrekten" RKW zu sprechen. Der RKW ist insofern "korrekt", als er vertraglich vereinbart ist. Ein zwingendes, eindeutiges Ergebnis einer versicherungsmathematischen Berechnung ist er aber nicht, was wiederum an der Freiheit bzgl. Stornoabschlag und Kosten liegt. Theoretisch ist durchaus ein Versicherer vorstellbar, der nahezu keine Kosten einrechnet, weil er so effizient ist, dass er nahezu keine hat, und der außerdem auf den Stornoabschlag verzichtet. Bei diesem Versicherer wäre der RKW bei gleichem Bruttobeitrag und gleichem Leistungsspektrum höher als heute in der Branche üblich.
  • Schließlich finde ich den gesamten Artikel schwerer verständlich, als dies von der Komplexität der Materie her sein müsste. Ich nehme mal an, dass das keine Absicht ist. In dieser Form schreckt es aber Versicherungsnehmer von der Lektüre ab.

--Zipferlak 02:33, 4. Okt. 2007 (CEST)Beantworten