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Reskript

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Römisches Recht

Das Reskript (lat.: rescriptum, d. h. svw. „Rückantwort“) ist im römischen Recht eine Rechtsnorm zur Regelung von Rechtsfragen im Einzelfall und ähnelt insofern einem Verwaltungsakt (genauer gesagt einem Bescheid). Per Reskript wurden Anfragen oder Eingaben öffentlicher oder privater Personen schriftlich durch den Gesetzgeber beantwortet. Die rescripta gehörten neben den mandata („Mandate“ i. S. v. „Befehlen“ oder „Verordnungen“), den edicta („Edikte“, „Bekanntmachungen“) und den decreta („Dekrete“, „Erlasse“) zu den unmittelbaren römischen Kaisergesetzen. Die gesammelten rescripta wurden unter Kaiser Justinian in den Codex Iuris Civilis eingefügt, der den wichtigsten Teil der uns überlieferten römischen Rechtslehre bildet.

Das Reskript selbst ist die Antwort auf eine Anfrage an die kaiserliche Rechtskanzlei zu einem ganz bestimmten Sachverhalt. Die Antwort oder Entscheidung der Kanzlei war rechtlich bindend, das einzige Rechtsmittel des Streitgegners bestand darin, zu behaupten, dass der Inhalt des Schreibens an die Kanzlei von Anfang an nicht korrekt war. Traditionell erging das Reskript entweder in Form eines Briefes (epistula), oder die Antwort wurde unmittelbar unter den Text des Eingabeschreibens notiert (so gen. subscriptio). In dieser Form war das Rechtsinstitut nicht nur in klassischer Zeit, sondern auch noch im „Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation“ in Gebrauch.

Kanonisches Recht