Folter
Folter ist das gezielte Zufügen von Schmerzen. Der Zweck der Folter kann unterschiedlich sein. Oft dient die Folter dazu, den Gefolterten oder eine ihm nahestehende Person zur Preisgabe von Informationen oder zum Ablegen eines Geständnisses bewegen. Daneben kann die Folter auch als Abschreckung dienen.
Menschenrechte
Die Folter ist laut Artikel 5 der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen verboten:
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Folter in Deutschland
In Deutschland kam die Folter erst (nicht frueher? Beleg fehlt!) mit dem Inquisitions- und Hexenprozessen im späten Mittelalter auf. Zur Verurteilung eines Beschuldigten war ein Geständnis notwendig, das mittels Folter erzwungen werden konnte. Zu den wichtigsten Foltergeräten gehören Bein- und Daumenschrauben die die Daumen und Waden zusammenpressten. Durch die Folterleiter wurden die Glieder gezerrt. Außerdem gehörten dazu u.A. der spanische Bock, der Schwitzkasten und die Eiserne Jungfrau.
Das Ende der Folter im Strafprozess wurde mit der strafrechtlichen Reform der Aufklärungszeit, insbesondere der Einführung von Indizien, zuerst in Preußen Friedrichs des Großen 1740 eingeleitet.
Im 20. Jahrhundert wurden erneut grausame Vernehmungsmethoden angewandt. In der BRD ist jegliche Beeinträchtigung der freien Willensentschließung und Willensbetätigung des Beschuldigten durch Mißhandlung, Schlafentzug u. A. verboten.
Aktuelle Diskussion
In neuerer Zeit entwickelte sich eine lebhafte gesellschaftliche Diskussion über die Zulässigkeit von Folter in bestimmten Situationen. Ausgelöst wurde diese in Deutschland vor allem im Zusammenhang mit der Entführung des Frankfurter Bankierssohns Jakob Metzler: Dem Verdächtigen Magnus G. waren im Frühjahr 2003 von dem Frankfurter Vizepolizeipräsidenten Wolfgang Daschner "Schmerzen" angedroht worden, sollte er den Aufenthaltsort des Entführten nicht preisgeben. Ein Frankfurter Polizei-Kampfsportleher stand bereit, die Folter auszuführen. Magnus G. gab dem Druck der Folterandrohung nach und sagte aus.
Ob die Folterdrohung zulässig oder unzulässig war, ist nicht nur unter Juristen äußerst strittig:
- Die Schmerzandrohung der Frankfurter Polizei verletzte nach einer Auffassung die Menschenwürde des Verdächtigen und war somit grundgesetzwidrig.
- Nach anderer Auffassung handelte es sich um einen Fall von Gefahrenabwehr: In anderen Konstellationen sei es möglich, beispielsweise einen Geiselnehmer sogar zu töten, sog. finaler Rettungsschuss. Die Androhung von Schmerzen sei demgegenüber ein milderes Mittel, und müsse daher erst recht gestattet sein. Im übrigen verstoße die Schmerzandrohung, wie der finale Rettungsschuss, auch nicht gegen die Menschenwürde, weil es sich ebenfalls um Gefahrenabwehr handele.
Im Strafprozess des Magnus G. wurden die unter Folterandrohung gemachten Aussagen nicht verwertet.
Die Problematik des unmittelbaren Zwangs im Rahmen der Gefahrenabwehr beschäftigt die Rechtswissenschaft seit langem. Sie wurde bis zum Fall Daschner insbesondere am Beispiel des (fiktiven) Terroristenfalls von Niklas Luhmann diskutiert.
Siehe auch: Sadismus
Weblinks
- Die Welt: "Es gibt keine Polizeifolter", 28.02.2003
- amnesty international deutschland: DAS FOLTERVERBOT GILT ABSOLUT !, Pressemitteilung, 20.02.2003