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Vollrausch

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Im deutschen Strafrecht versteht man unter Vollrausch eine Straftat nach § 323a Strafgesetzbuch (StGB). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine Straftat begeht (Rauschtat), aber nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches nicht schuldfähig (umgangssprachlich: unzurechnungsfähig) ist oder weil dies zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden kann.

Siehe auch: actio libera in causa