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Stattgabe

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Einem Rechtsbehelf (in Österreich: einer Anfechtung) gegen eine staatliche Maßnahme wird stattgegeben, wenn der Rechtsbehelf zulässig und begründet ist. Das Gegenteil sind die Verwerfung und die Zurückweisung oder Abweisung.

Ein Rechtsbehelf wird ohne Entscheidung in der Sache verworfen, wenn er unzulässig ist. Zulässige, aber begründete Rechtsbehelfe werden zurückgewiesen (in Österreich: abgewiesen).

Die Entscheidung über Stattgabe oder Nichtstattgabe obliegt der Instanz, die den Fall zu behandeln hat.

Österreich

Eine Verwerfung offensichtlich unbegründeter Berufungen und Revisionen (ehem. § 6 dRGBl. I S 333/1942) wurde in Österreich mit der 3. Vereinfachungsverordnung BGBl. I Nr. 191/1999 mit Anfang 2000 abgeschafft, weil vor 1946 als Rechtsnorm etabliert. Eine offensichtliche Nichtzulässigkeit gibt es in Österreich seither nicht mehr. (vergl. A limine)

Vorlage:Österreichlastig