Benutzer:Roblion/NGO
Basisdaten | |
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Titel: | Niedersächsische Gemeindeordnung |
Abkürzung: | NGO |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Niedersachsen |
Rechtsmaterie: | Kommunalrecht |
FNA: | 2030 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 4. März 1955 (Nds. GVBl. S. 55) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1955 |
Letzte Neufassung vom: | 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 82, 227) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. November 1996 |
Letzte Änderung durch: | Art. 9 Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunal- verfassungsrechts und anderer Gesetze vom 18. Mai 2006 (Nds. GVBl. S. 203) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
1. November 2006 |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) ist die "Gemeindeverfassung" der niedersächsischen Städte und Gemeinden. Die NGO ist die Rechtsgrundlage für den Aufbau der kommunalen Strukturen in Niedersachsen auf Grundlage der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) und der niedersächsischen Landesverfassung (Art. 57 Abs. 1 NV). Sie regelt den Aufbau und Geschäftsgang, Zuständigkeit, Rechte und Pflichten der kommunalen Organe wie des Gemeinderats oder des Bürgermeisters.
Die NGO betrachtet die Gemeinde als Grundlage des demokratischen Staates (§ 1 Abs. 1) und knüpft an die durch Grundgesetz und Landesverfassung gewährleistete Garantie und Notwendigkeit einer aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen hervorgegangenen Volksvertretung und des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung an. Gegen eine Verletzung dieses Rechts kann sich die Gemeinde durch eine Verfassungsbeschwerde am Bundesverfassungsgericht (§ 91 BVerfGG) oder am Niedersächsischen Staatsgerichtshof (Art. 54 Nr. 5 NV) wehren.
Vorgschrieben ist der Erlass einer Hauptsatzung, die wesentliche Fragen der Gemeinde wie den Namen, das Wappen, die Flagge, das Siegel und besondere Bezeichnungen der Gemeinde regelt. Gemeinden mit Kurstatus entscheiden, ob sie den Namensbestandteil "Bad" im Namen tragen wollen (§ 13 Abs. 2). Bei einem Verlust des Kurstatus entfällt auch der Namensbestandteil "Bad". Die Gemeinden können des Weiteren beim Minsterium für Inneres beantragen, dass die Gemeinde die Bezeichung "Stadt" trägt. Das Ministerium für Inneres entscheidet auch über einen Antrag von Gemeinden über die historischen Bezeichnungenn wie Bergstadt oder Flecken (§ 14). Alle Bezeichnungen haben jedoch keine verfassungsrechtliche Bedeutung.
Die NGO enthält weiter Elememte der direkten Demokratie wie dem Einwohnerantrag (§ 22 a) oder dem Bürgerbegehren, dem ein Bürgerentscheid folgen kann (§ 22 b).
Geschichte
Im gesamten Deutschen Reich galt ab 1935 die Deutsche Gemeindeordnung (DGO). Sie löste nach der Gleichschaltung der Länder mit dem Reich die verschiedenen Gemeindeordnungen der Länder ab und trug das Führerprinzip in die Kommunalverwaltungen. So wurde der Bürgermeister nicht gewählt, sondern einfach berufen. Der Rat hatte keinen Einfluss auf Entscheidungen der Gemeinde, er hatte neben dem Bürgermeister nur beratende Funktion. Die britische Besatzungsmacht verfügte nach Kriegsende, dass die gesamte Verwaltung der Gemeinde nun in den Händen des Rates lag (sog. revidierte DGO).
Am 1. April 1955 trat als letzte in den Bundesländern die Niedersächische Gemeindeordnung in Kraft, die sich an damaligen britischen Verwaltungsstrukturen orientierte. Sie sah die so genannte "Zweigleisigkeit" der Verwaltung vor: Während der Rat aus seiner Mitte einen für die Repräsentation zuständigen Bürgermeiste wählte, gab es daneben noch einen [[Hauptamt|hauptamtlichen], vom Rat gewählten Gemeindedirektor (bzw. Stadtdirektor oder Samtgemeindedirektor), der die Verwaltungsgeschäfte führte.
Mit der Reform des niedersächischen Kommunalverfassungsrechts im Jahr 1996 wurde die NGO den anderen Gemeindeordnungen in Deutschland angepasst und die Eingleisigkeit eingeführt. Seitdem ist der Bürgermeister auch gleichzeitig Hauptverwaltungsbeamter. Ausdrücklich bestehen bleibt die alte Regelung der Zweigleisigkeit jedoch bei Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden.
Wichtige neue Änderungen ergaben sich aus dem Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 22. April 2005. Es änderte das Verteilungsverfahren der Sitze im Rat (siehe NKWG)und in den Ausschüssen (§ 51 Abs. 2 und 3) vom D'Hondt-Verfahren in das Hare-Niemeyer-Verfahren, welches nun kleinere Parteien und Wählergruppe deutlich bevorzugt. Außerdem wurde die Amtszeit des Bürgermeisters von zunächst fünf auch nunmehr acht Jahre verlängert (§ 61 Abs. 1).
Struktur
Die NGO gliedert sich wie folgt:
- Grundlagen der Gemeindeverfassung (§§ 1 bis 30)
- Innere Gemeindeverfassung (§§ 31 bis 81)
- Gemeindewirtschaft (§§ 82 bis 124)
- Kommunualaufsicht (§§ 125 bis 136)
- Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 137 bis 142)
Organe der Gemeinde
Wie jede juristische Person kann die Gemeinde selbst nicht handeln. Hierfür braucht sie entsprechende Organe. Die Zuständigkeit und Kompetenzen der einzelnen Organe sind sehr unterschiedlich.
Übersicht
Die folgende Übersicht über die kommunalen Organe zeigt das jeweilige Vertretungsorgan der Gemeindebürger, den Hauptausschuss der Kommune und den Leiter der Verwaltung (trifft nicht bei Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden zu). Bei kreisfreien Städten und solchen mit Sonderstatus (Hannover und Göttingen) führt der Verwaltungschef die Bezeichnung Oberbürgermeister.
Gemeinde | Stadt | Samtgemeinde |
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Gemeinderat | Stadtrat | Samtgemeinderat |
Verwaltungsausschuss | Verwaltungsausschuss | Samtgemeindeausschuss |
Bürgermeister (1) | Bürgermeister | Samtgemeindebürgermeister |
(1) Der Bürgermeister in Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden ist im Vergleich zu seinen Amtskollegen ehrenamtlich tätig und nur für die laufende Wahlperiode vom Rat gewählt.
Rat
Der Rat ist das Hauptorgan der Gemeinde (§ 31) und wird alle fünf Jahre von den Gemeindebürgern gewählt. Er besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und qua Amt dem direkt gewählten Bürgermeister. Seine Größe richtet sich nach der Einwohnerzahl, die das Landesamt für Statistik mindestens 12 Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag ermittelt hat (§ 137). Sie kann zwischen sechs (bis zu 500 Einwohnern) und 66 Ratsmitgliedern (mehr als 600.000 Einwohner) variieren (§ 32).
Das passive Wahlrecht besitzen alle Deutschen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerschaft), die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde hat (§ 35). Nicht wählbar sind Beamte der Gemeinde, die Landrätin bzw. der Landrat des Landkreises, der die Gemeinde angehört, und Beamte, die die Fachaufsicht über die Gemeinde führen (§ 35 a). Das aktive Wahlrecht wird bereits mit der Vollendung des 16. Lebensjahres erworben (§ 34).
In der konstituierenden Ratssitzung wählt der Rat aus seiner Mitte einen Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode (§ 43 Abs. 1), der die folgenden Sitzungen leitet und das Hausrecht ausübt (§ 44 Abs. 1). Auch der Bürgermeister ist wählbar. Vor der Wahl eines Vorsitzenden ist der Rat nicht beschlussfähig. Der Vorsitzende kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen wieder abgewählt werden.
Rechtsstellung der Ratsmitglieder
So wie die Mitglieder des Bundestages (Art. 38 Abs. 1 GG) und des Niedersächsischen Landtages (Art. 12 NV) sind die Ratsmitglieder nicht an Aufträge oder Weisungen Dritter oder der Fraktion, der sie angehören, gebunden (§ 39 Abs. 1). Der Rat als Gemeindeorgan ist jedoch nicht mit einem Parlament gleichzusetzen (Urteil des BVerfG vom 21. Juni 1988), sondern Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Ratsbeschlüsse sind somit Verwaltungsakte. Ratsmitglieder genießen daher anders als Parlamentarier auch nicht den Schutz der Indemnität und der Immunität. Jedes Ratsmitglied hat im Gegensatz zu den Geschäftsordnungen der Parlamente außerdem das Recht, Anträge zu stellen (§ 39 a).
Mindestens zwei Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschließen (§ 39 b Abs. 1). Schließen sich Ratsmitglieder unterschiedlicher Parteien zusammen, spricht man von einer Gruppe. Fraktionen und Gruppen sind jedoch rechtlich gleichgestellt und sollen bei der Willensbildung in Rat, Verwaltungsausschuss und den anderen Ausschüssen mitwirken. Der Zusammenschluss mehrerer Parteien zu Gruppen kann sich auch auf die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses und der weiteren Ausschüsse auswirken.
Zuständigkeiten
Trotzdem der Rat das wichtigste Organ der Gemeinde ist (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1), ist er nicht für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig. Aufgaben, die explizit dem Verwaltungsausschuss oder dem Bürgermeister zugeordnet sind (§§ 57 bzw. 62) kann der Rat nicht für sich beanspruchen. Andererseits kann er einzelne Aufgaben seines Zuständigkeitsbereichs an den Verwaltungsausschuss abtreten (§ 40 Abs. 4).
Der Rat hat u. a. ausschließliches Beschlussrecht über
- die Bestimmung des Namens, des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Gemeinde sowie die Benennung von Gemeindeteilen, Straßen und Plätzen,
- Gebietsänderungen und den Abschluss von Gebietsänderungsverträgen,
- den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,
- die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern),
- den Erlass der Haushaltssatzung,
- die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
- die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften etc. oder
- die Mitgliedschaft in kommunalen Zusammenschlüssen.
Ausschüsse
Der Rat kann zur Vorbereitung seinr Beschlüsse eigene Ausschüsse bilden (§ 51 Abs. 1). Diese gelten anders als der Verwaltungsausschuss nicht als eigenes Organ. Die Sitzverteilung in den Ausschüssen regelt sich nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Hat eine Fraktion bzw. Gruppe demnach keinen Sitz im Ausschuss, kann sie ein Ratsmitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden (§ 51 Abs. 4).
Neben diesem Recht der freiwilligen Bildung von Ausschüssen hat der Rat die Pflicht, Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften zu bilden. Als solche gelten u. a. der Schulausschuss (§ 110 NSchG), der Werksausschuss für Eigenbetriebe der Gemeinde (§ 113 Abs. 3) oder der Feuerschutzausschuss. Der Schulausschuss setzt sich aus Ratsmitgliedern und einer vom Rat zu bestimmenden Anzahl von Vertretern der Schulen zusammen. Die Zusammensetzung des Werksausschusses wird nach der jeweiligen Betriebssatzung geregelt. Im Feuerschutzausschuss ist bspw. der Gemeindebrandmeister vertreten.
Stadtbezirke und Ortschaften
In kreisfreien oder Großstädten kann der Rat die Einrichtung von Stadtbezirken im gesamten Stadtgebiet beschließen (§ 55). In jedem Stadtbezirk wird ein Stadtbezirksrat gebildet, der halb so viele Mitglieder wie der Rates einer vergleichbaren Gemeinde hat. Bei geraden Mitgliederzahlen erhöht sich deren Zahl um eins (§ 55 b Abs. 1). Stadtbezirksräte wählen in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden, der die Bezeichnung Bezirksbürgermeister trägt (§ 55 b Abs. 3).
Sofern die ausschließliche Kompetenz nicht beim Rat oder Bürgermeister liegt, entscheidet der Stadtbezirksrat über die im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen Einrichtungen, die Pflege des Ortsbildes, der Förderung von Vereinen und Verbänden im Stadtbezirk, Partnerschaften des Stadtbezirks und die Repräsentation des Stadtbezirks (§ 55 c Abs. 1).
Entsprechendes gilt für die Bildung von Ortschaften, Ortsräten und Ortsvorstehern (§§ 55 e-h).
Verwaltungsausschuss
Der Verwaltungsausschuss ist das zweite Organ der Gemeinde und besteht aus dem Bürgermeister, der den Vorsitz innehat, und je nach Größe des Rates zwischen zwei und zehn Beigeordneten (§ 56 Abs. 1 und 2). Die Wahl der Beigeordneten folgt den Vorschriften über die Bildung der Ratsausschüsse. Gewählte Beigeordnete können anders Ratsmitglieder jederzeit von ihrer Fraktion bzw. Gruppe gegen ihren Willen abberufen und ersetzt werden (§ 56 Abs. 3). Seine Sitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich (§ 59 Abs. 2).
Grob kann gesagt werden, dass sich die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses auf alle Angelegenheiten beschränkt, die nicht eindeutig dem Rat, dem Bürgermeister, sondergesetzlichen Ausschüssen oder dem Stadtbezirks- bzw. Ortsrat zugeteilt sind (§ 57 Abs. 2). Der Verwaltungsausschuss hat somit eine so genannte Lückenzuständigkeit und soll eine Mittlerposition zwischen Bürgermeister und Rat einnehmen. Zwingend vorgeschrieben ist die Zuständigkeit zur Vorbereitung der Ratsbeschlüsse (§ 57 Abs. 1).
Trotzdem werden dem Verwaltungsausschuss an anderer Stelle vielfach Zuständigkeitsbereiche zugewiesen. Dabei handelt es sich eher um kurzfristige Entscheidungen wie Eilentscheidungen (§ 66 Satz 1) oder reine Verwaltungsangelegenheiten wie der Beschluss über die Zulässigkeit eines Einwohnerantrags (§ 22 a Abs. 5) oder eines Bürgerbegehrens (§ 22 b Abs. 7).
Bürgermeister
Der Bürgermeister (in kreisfreien Städten und großen selbstständigen Städten Oberbürgermeister) ist das dritte Organ der Gemeinde und vertritt diese nach außen (§ 63 Abs. 1). Er leitet die Verwaltung, bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses, der Stadtbezirksräte und der Ortsräte vor und führt deren Beschlüsse aus (§ 62 Abs. 1). Des Weiteren führt er die laufenden Geschäfte der Verwaltung (§ 62 Abs. 1 Nr. 6). Der Bürgermeister besitzt seit der Reform des niedersächsischen Kommunalrechts eine starke Stellung mit wichtigen selbstständigen Entscheidungsbefugnissen.
Wahl und Amtszeit
Die Bürgerinnen und Bürger wählen per Direktwahl den Bürgermeister. Seine Amtszeit beträgt anders als die des Rates acht Jahre (§ 61 Abs. 1), d. h. die Wahl des Bürgermeisters muss nicht zusammen mit der des Rates erfolgen. Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig und ab der Annahme der Wahl Beamter auf Zeit (§ 61 Abs. 4). Wählbar ist, wer am Wahltag mindestens 23 Jahre alt ist und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 61 Abs. 3). Theoretisch ergeben sich somit Amtszeiten bis in das 74. Lebensjahr. Da das Beamtenverhältnis durch Wahl und nicht durch Ernennung begründet wird, entfallen das Mindestalter für Beamte von 27 Jahren (§ 6 BRRG) und die Altersgrenze von 68 Jahren (§ 57 NBG). Eine Wiederwahl ist möglich, aber nicht zwingend.
Abwahl
Die niedersächsische Gemeindeordnung sieht gerade in Anbetracht der neuen langen Amtszeit von acht Jahren die Möglichkeit vor, einen Bürgermeister vorzeitig abzuwählen. Dazu ist ein erschwertes Verfahren vorgesehen:
Das Abwahlverfahren wird durch einen von drei Vierteln der Ratsmitglieder gestellten Antrag eingeleitet (§ 61 a). Er bedarf keiner Begründung. Der Bürgermeister hat darauf keinerlei Einfluss, zählt aber bei allen Beschlüssen des Rates mit seiner Stimme mit. Zwischen Eingang des Antrags und der Ratssitzung müssen mindestens zwei Wochen liegen. In diesem Fall leitet der stellvertretende Bürgermeister die Sitzung, eine Aussprache findet nicht statt. Der Antrag bedarf einer Mehrheit von erneut drei Vierteln der Ratsmitglieder. Es wird öffentlich gewählt, der Bürgermeister darf erneut mitwählen. Der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss seine Abwahl feststellt, aus dem Amt aus.
Literatur
- Thiele, Robert: Niedersächsische Gemeindeordnung, Kommentar, 6. Auflage, Juni 2007, Deutscher Gemeindeverlag, ISBN 3-555-20285-5
- Ipsen, Jörn: Niedersächsisches Kommunalrecht, 3. Auflage, Juni 2006, Boorberg, ISBN 3-415-03220-5