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Diskussion:Geistiges Eigentum

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 26. September 2007 um 21:15 Uhr durch Abelzabel (Diskussion | Beiträge) (Kritik am Begriff). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Überarbeiten

Ich habe den Artikel soeben zum Überarbeiten markiert. Die Gründe dafür sind folgende: Es wurden diverse Weiterleitungen zu diesem Artikel eingerichtet, die mit dem Begriff "Geistiges Eigentum" nicht kongruent sind (z.B. "Gewerbliches Schutzrecht"). Ebenso werden in diesem Artikel Themen behandelt, die nicht zum Begriff "Geistiges Eigentum" passen und in einem eigenen Artikel bzw. anderen Artikel behandelt werden sollten.

Im Übrigen bin auch ich der Ansicht, dass "Geistiges Eigentum" ein vorwiegend propagandistischer Begriff ist bzw. zumindest heutzutage als solcher verwendet wird. Immatrielle Güter unterliegen nicht klassischen Eigentumsverhältnissen, da bei ihnen die Gesamtzahl der Nutzer naturgemäß nicht mit dem Nutzen für den Einzelnen korreliert. Es ist vielmehr so, dass die Anwendung von Eigentumsmechanismen auf Immaterialgüter positives Recht in den westlichen und vielen anderen Gesellschaften ist. Zudem wird der Begriff "Geistiges Eigentum" von einigen Rechteinhabern im Rahmen von PR- und Lobbyarbeit überstrapaziert. Dadurch soll suggeriert werden, dass Nutzungsrechte an geistigen Gütern mit den Eigentumsrechten an materiellen Gütern gleichzusetzen sind.

Vorschlag: Die Artikel Urheberrecht, Markenrecht und Immaterialgut (evtl. auch andere) ausbauen bzw. Teile dieses Artikels dorthin übertragen. Den Artikel "Geistiges Eigentum" dann ausschließlich auf die Schutzrechte an Immaterialgütern beziehen, evtl. umbenennen (z.B. "Immaterialgüterrecht"). Außerdem bzw. ansonsten auf die teilweise propagandistische Verwendung des Begriffs hinweisen.

Hinweis: Ich bin kein Jurist, alle vorigen Aussagen sind meine privaten Ansichten.

Lx0 13:15, 13. Feb. 2007 (CET) Deine Ansicht ist nachvollziebar, allerdings ist der Begriff "Geistiges Eigentum" ein schon lange geprägter juristischer Begriff, juristische Kommentare und Fachzeitschriften tragen diesen Begriff im Titel. Von Propaganda also keine Rede.Beantworten

Tatsächlich werden Immaterialgüter wie andere Sachen auch im BGB, Sachenrecht behandelt. Nutzungsrechte sind daher juristisch gleichzusetzen. Moralisch, um einen Gegenpunkt zu deinem auch zutreffendem Standpunkt "lobbyarbeit" usw. zu nennen: Nehmen wir an, eine Firma entwickelt mit hohem Aufwand ein neues (besseres) Herzmittel (solls ja geben). Oder einen Motor mit höherem Wirkungsgrad. Dann wärs doch auch moralisch gerechtfertigt, die Firma zu belohnen, in dem ein Patent erteilt wird. Schliesslich hat ja die Allgemeinheit einen Nutzen davon.

Straftat

Ich habe den Satz

Es gibt einen Grund, warum Patente und Urheberrechte nur für eine bestimmte Zeit gelten, warum z.B. eine Patentverletzung keine kriminelle Straftat ist und warum das Anfertigen einer nicht genehmigten Kopie nicht wie ein Einbruch mit Diebstahl bestraft wird:

hierher verschoben, da er unzutreffend ist. Die vorsätzliche Patent- oder Urhebrrechtsverletzung ist in Deutschland eine Straftat. --Andrsvoss 23:35, 31. Mai 2004 (CEST)Beantworten

Eigentum <-> Besitz

Eigentum und Besitz sind rechtlich unterschiedliche Güter, werden aber hier im Text gemischt verwendet.

Es sollte aber jemand, der mehr rechtliches Know-How hat als ich, die Korrekturen vornehmen...

Gute Idee! Übergangsvorschlag wäre, mit 'Eigentum' und 'Besitz'/'besitzen' an den entsprechenden Textstellen auf die (recht ausführlichen) Artikel zu Eigentum und Besitz zu verweisen. Der Artikel ist für die Bearbeitung gesperrt, es muß also jemand machen, der ihn bearbeiten darf.

Netzmaskenrecht

Ich habe den Begriff mal rausgenommen, da kein Gesetz dieses Namens existiert. Er stammt wohl von der englischen Seite: circuit design rights (called mask work rights in USA law, protected under the Integrated Circuit Topography Act in Canadian law, and in European Community Law by Directive 87/54/EEC of 16 December 1986 on the legal protection of topographies of semiconductor products) Falls jemand die richtige deutsche Übersetzung kennt, mag er sie wieder reinnehmen. Zu "Netzmaskenrecht" findet Google jedenfalls nichts. --Touchstone 17:39, 6. Sep 2004 (CEST)

Die deutsche Entsprechung heißt "Halbleiterschutzrecht" (nach dem Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen - Halbleiterschutzgesetz - HalbLSchG) -- 3247 17:44, 8. Jun 2005 (CEST)

Ökonuxed

Der Text scheint teilweise die Handschrift von Ökonus zu tragen, einer linksradikalen Sekte, die sich sehr oberflächlich der Thematik annimmt. Während es vollkommen richtig ist, dass Geisitges Eigentum kein Eigentum im rechtlichen Sinne ist, und die Eigentumstzheorie wenigstens für das Patentrecht Quaksalberei ist, merkt man dem hier vorliegenden Text doch an einigen Stellen seine Unprofessionalität an.

  • Dann überarbeite den Artikel doch einfach oder schreibe ihn neu. Libelle63 15:37, 20. Sep 2004 (CEST)

Hallo, anonymer Unbekannter! Als Teilnehmer an der Oekonux-Debatte finde ich die Behauptung, Oekonux sei eine „linksradikale Sekte“ völlig daneben. -- Sloyment 19:15, 7. Mär 2005 (CET)

Ich finde es vollkommen daneben, einfach mal Quacksalberei in den Textteig einzuhauen. Schau einfach in einem beliebigen juristischen Kommentar nach und komm nicht mit "die gedanken sind frei" wenn Patentinhaber für die Entwicklung ihres Patentgegenstands zig millionen E ausgeben. Das machen die wenigsten aus Altruismus.

Immaterielles Monopolrecht

"Geistiges Eigentum" bringt in Google mehr als 70.000 Treffer, "Immaterielles Monopolrecht" sage und schreibe 0. Ich habe deshalb den Artikel wieder nach Geistiges Eigentum zurückkopiert. In diesem Artikel könnte man ja trotzdem auf das "Immaterielle Monopolrecht" eingehen und Kritik am geistigen Eigentum üben, so wie dies beispielsweise wunderschön auf http://www.wikipedia.org/wiki/Intellectual_property nachzulesen ist. -- phFactor 12:31, 14. Sep 2003 (CEST)

(hierher übertragen von Simplicius 14:11, 8. Nov 2004 (CET))

Ich habe zugegeben nicht die neutrale Perspektive, aber den Begriff habe ich noch NIE, auch nicht von potenten Gegnern oder dergleichen, gehört, aber bei Wikipedia ist manches das erste Mal. ;-) Vielleicht liegt es auch daran, dass ich nicht in diversen seltsamen Foren unterwegs bin. Vielleicht fehlt mir da etwas Lebenserfahrung. Steffen Kaufmann

GE

"englischen Fachterminus": Fachterminus ist IP nirgendwo, der ist durch das Lobbying diffundiert und trägt einer bestimmte Auslegung im Schilde, die einigen Lobbyisten wertvoll war. Der Begriff ist weder in Deutschland noch in UK ein Fachterminus. Ich bin daher der Meinung, dass man das auch so schreiben sollte, dass nämlich GE ein nicht NPOV-konformer Ausdruck für Immaterialgüterrecht ist, der durch das Lobbying weit verbeitet wurde.

Der begriff stammt von der WIPO. Hat sich in der europäischen Fachwelt noch nicht ganz durchgesetzt. In USA weitgehend neutral. Richtig ist, dass er was im Schilde führt

Propaganda?

Hallo,

Ich misch mich hier mal ein, nachdem Schoopr mich hier darum gebeten hat...

(Aktuell) (Letzte) 17:22, 24. Feb 2005 Kris Kaiser (Propagandistische Beschönigung durch bezahlten Juristen rückgängig gemacht)
  • Kris Kaiser: Wieso ist GE deiner Meinung nach ein "Propagandabegriff"? Ich kann keine Begründung sehen...
Unter Propaganda im allgemeinen Sinn versteht man eine gezielte Botschaft, die zu dem Zweck verbreitet wird, andere zu einem bestimmten Handeln und Denken zu bewegen. aus Propaganda
Was ist deiner Meinung nach also an dem Begriff "Geistiges Eigentum" propagandistisch? Wer soll zu welchem Handeln bewegt werden? Ich bin kein Jurist, aber ich finde Schooprs Version deutlich besser, da sie, im Gegensatz zu deiner Version, keine Wertung beinhaltet ("propagandistisch" ist ein wertender Ausdruck!). Wie gesagt, ich habe keine Ahnung von Jura, aber trotzdem sehe ich deine Änderung als problematisch.
Mit "Geistiges Eigentum" soll eine Gleichsetzung mit dem herkömmlichen Eigentum (Besitz) bewirkt werden und damit moralischer und verfassungsrechtlicher Druck auf den Gesetzgeber ausgeübt werden. Schon aufgrund der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte ist diese Gleichsetzung jedoch abzulehnen. Im Gegensatz zum seit Menschengedenken verankerten Begriff des Eigentums, bezieht sich der Propagandabegriff G.E. auf die Vereinnahmung und künstliche Verknappung dessen, was seit altersher unter dem Begriff Menschliche Kultur bekannt ist.
Auf den Punkt gebracht:
Eigentum besteht darin, eine gleichzeitig nur von einem zu besitzende Sache rechtmäßig behalten zu dürfen.
Sog. "Geistiges E." besteht darin, Anderen zu verbieten, etwas zu tun: Singen, Konstruieren, Produzieren, Kopieren.
-- Kris Kaiser 05:07, 7. Mär 2005 (CET)
GE ist eine Fehlübersetzung von Intellectual Property. "Geistiges Eigentum" ist kein E im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Über Art 14 kommt man nach höchstrichtlicher Rechtssprechung schon eher ran, aber nur positivredchtlich. Es handelt sich um "Rechte". Property heisst auf deutsch Verfügungsrecht. Ferner impliziert GE die Eigentumstheorie, die in einigen Bereichen irreführend ist. Daher ist der Begriff an sich nicht NPOV. Es ist eine Art semantischer Trojaner. Z.B. im Patentrecht. Patente sind Instrumente der wirtschaftpolitik und aufgrund eines ökonomischen Kalküls werden Exklusionsrechte vergeben in bestimmten Bereichen. Es gibt aber keinen naturrechtlichen Anspruch auf Monopole. Anders im Urheberrecht. Von Lobbyisten im Patentbereich hört man häufig "XY benötigt Patente [in einem bisher nicht patentierfähigen Bereich] um sein geistiges Eigentum zu schützen" + Enteignungspolemik. Im Patentrecht bedeutet das eine Entmündigung des Gesetzgebers. Es fehlen dann Kriterien zur Abgrenzung des ganzen Bereiches, ökonomische können nicht mehr angewandt werden. Der Gesetzgeber kodifiziert lediglich den Schutz bereits existierender Ansprüche.
  • Zweiter Punkt: Wir sind hier in einer freien Enzyklopädie. Es gibt nahezu keine Regeln. Nahezu. Einige Dinge verbietet der Anstand einfach (siehe auch Wikiquette), und dazu gehört auch das Beschimpfen anderer Benutzer, beispielsweise als "bezahlten Juristen", der Artikel "propagandistisch beschönigt" (wie war das gleich mit NPOV?)... rdb? 17:11, 25. Feb 2005 (CET)
Dies sind keine Beschimpfungen, sondern 1. eine knappe Feststellung und 2. eine begründete Meinungsäußerung.
Sie dienen dazu, den Anderen ebenfalls eine wichtige Information zukommen zu lassen, die den nicht von der Hand zu weisenden Verdacht aufkommen lässt, ein Autor könnte extern-interessengesteuerte Motive für seine den NPOV in eklatanter Weise verletzen Änderungen haben. -- Kris Kaiser 05:07, 7. Mär 2005 (CET)

Der neutrale Sammelbegriff aus der Rechtswissenschaft ist Gewerblicher Rechtsschutz, meinetwegen auch Immaterialgüterrecht. so sollte der Artikel auch heissen.

gegner sprechen von geistigen monopolrechten und dergleichen.

Der Begriff GE stellt eine juristisch irreführende Analogie zum Eigentum her. Es handelt sich aber um Recht. vielfach gibt es keine Rechte vor Anwendung des Rechts. Im Feld Patentrecht zum Beispiel verleiht der Staat einem Erfinder ein Patent. Es gibt aber keinen naturrechtlichen Anspruch darauf, dass ein Staat ein Patentwesen einführt oder einen Bereich dem Patentschutz unterwirft. Das Patent entsteht erst als Recht durch die Verleihung. --- Aranea, 31. Mai

Wo ist da die Irreführung?
Normales Eigentum ist das Recht mit einer Sache (=körperlicher Gegenstand) nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Geistiges Eigentum ist das Recht, mit einem nicht-körperlichen (geistigen) Gegenstand nach Belieben zu verfahren und andere von bestimmten Nutzungen ausschließen.
Das Problem scheint zu sein, dass das Sacheigentum sich als schon so selbstverständlich in den Köpfen festgesetzt hat, dass es metaphysisch überhöht wird. Trotzdem ist auch es nur ein Recht, das letztendlich von der Gesellschaft garantiert wird.
Eben nicht. Wer von Geistigem Eigentum spricht suggeriert, dass die darunter zusammengefassten Rechte komplementär zueinander sind. Patent- und Markenrecht stehen aber auf einer ganz anderen Rechtsgrundlage. Das wird vor allem wichtig, wenn man die positivrechtliche Ebene verläßt. Urheberrechte sind naturrechtlich fundiert, die anderen eben nicht.--Aranea 07:57, 23. Jun 2005 (CEST)
Die Sacheigentumsrechte an beweglichen Sachen, unbeweglichen Sachen und eingetragenen Seeschiffen sind auch nicht völlig gleich.
Das Urheberrecht ist auch nur teilweise naturrechtlich fundiert, für das angloamerikanische Copyright gilt das nicht. Beim Patentrecht gibt es übrigens auch Theorien, die es auf eine naturrechtliche Grundlage zurückführen; bei vielen anderen Immaterialgüterrechten könnte man das auch machen, aber diese Rechtsgebiete sind wohl zu neu. -- 3247 22:39, 25. Jun 2005 (CEST)
"Gewerblicher Rechtschutz" umfasst (zumindest nach deutscher Rechtstradition) nicht das auf Persönlichkeitsrechten beruhende Urheberrecht. -- 3247 17:56, 8. Jun 2005 (CEST)
wie man auch immer die Grenze zieht, es wird ein Problem sein. Für Patentrecht zum Beispiel ist die Eigentumstheorie rechtlich vollkommen unbegründet, ja irreleitend. Warum kann man nicht den Begriff Geistiges Eigentum nehmen und ihn als werthaltigen Begriff und seine Geschichte erklären, und inhaltlich auf die Artikel zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht verweisen.--Aranea 07:57, 23. Jun 2005 (CEST)

Hallo. Ich wurde gerade nach dem Eintippen von Schutzrecht auf diese Seite weitergeleitet. Ich wollte eigentlich was über Schutzrechte des Bürgers erfahren. Nach kurzer Verblüffung viel mir ein, dass Datenschutzrecht auch darunter fallen könnte. Alles in allem glaube ich nach dieser unfassbaren Weiterleitung auch an Propaganda. 84.151.203.8 (Beitrag von 2006-09-26T11:45:26)

Das Datenschutzrecht bzw. das Recht an persönlichen Daten ist ja eigentlich auch ein Bereich des Geistigen Eigentums (d.h. es ist ein absolutes Recht an einem nicht materiellen Gegenstand), wird aber selten darunter gefasst. --  (talk) 19:32, 26. Sep 2006 (CEST)

Sperrung

Ich habe den Aritkel jetzt gesperrt und auf die Version von 10:19, 5. Mär 2005 von Benutzer:Bertram zurückgesetzt, um den seit einigen Tagen tobenden Editwar zu beenden. Bitte hier über eine für alle Seiten akzeptable Formulierung diskutieren. --rdb? 07:19, 10. Mär 2005 (CET)

Dann eben auf die Version vor der ersten Bearbeitung von Kris Kaiser und Schoopr... Noch jemand, der sich beklagen will? (Kris: Seit wann ist es Missbrauch der Adminrechte, wenn ich eine andere Meinung vertrete als du? Nachdem 2 IP-Adressen an dem Editwar beteiligt waren, habe ich eben auf die letzte Version vor den IP-Bearbeitungen zurückgesetzt, die weder von die noch von Schoopr war...) --rdb? 08:01, 11. Mär 2005 (CET)
Der Doppeleintrag-Baustein kann jetzt entfernt werden, Immaterialgüterrecht ist jetzt eine Weiterleitung. --Robot Monk 23:39, 10. Jun 2005 (CEST)

Immaterialgüterrecht = Geistiges eigentum ??

Da war wohl jemand nicht ganz bei Trost. --Aranea 07:44, 23. Jun 2005 (CEST)

Redirect Intellectual Property wurde ersetzt

Ein Benutzer hat unter Intellectual Property einen Parallelartikel gestartet, der seiner Meinung nach eine andere Bedeutung in der Nachrichtentechnik betrifft, doch eher als eine nicht weiter verbreitete Konnotation erscheint. Siehe Diskussion:Intellectual Property. Da dies schon mehrmals geschah (abgesehen von dieser Angelegenheit), sollte man diskutieren, ob man die Umleitung sperrt.

Naturrechtsdiskussion

Könnte das jemand erläutern? Ich habe mich darüber informiert, aber damals vor allem bezüglich der Antike bei Leuten wie Cicero. Von meinem Wissen darüber würde ich ja eher sagen, dass die Anhänger der Naturrechtstheorie (zumindest so wie sie bei Cicero zum Beispiel aufgefasst wird) eher gegen Geistiges Eigentum wären. --ChristianErtl 20:58, 27. Aug 2005 (CEST)

Vermengung verschiedener Begriffe als wenn alles das selbe wäre.

Eigentum, geistiges, Immaterialgüterrecht, gewerbliches Schutzrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Monopolrecht werden im Eingangsabschnitt so vermengt, als wenn alles dasselbe wäre. 1. Eigentum, 2. Recht, 3. Rechtsschutz und 4. Monopole sind doch aber verschiedene Dinge, auch wenn es zwischen ihnen Wechselwirkungen gibt. Ich denke, man sollte klarer herausstellen, daß das eben so ist, die Begriffe aber dennoch trennen. Den Begriff Immaterielles Monopolrecht gibt es bis jetzt nicht außer auf Wikipedia und dessen Spiegelseiten. Ein Recht kann auch nicht hundertprozentig dasselbe sein wie ein Eigentum. Ich schlage deshalb vor den Begriff Immaterielles Monopolrecht, da Wikipedia der Theoriedarstellung und nicht der Theoriebildung dient, sonst handelt man sich den Begriff Wikihisbollah ein, unter einem Abschnitt Kritik am Geistigen Eigentum unterzubringen. Steffen Kaufmann 17:08, 18. Dez 2005 (CET)

ps: In der längerfristigen weiteren Entwicklung des Artikels müßten die Begriffe wohl sogar auch eigene Artikel bekommen, die gegenseitig aufeinander verweisen.

Der Begriff Geistiges Eigentum ist auch nicht sauber, nur dass er sich etabliert hat. Der Wikihisbollah-Begriff dürfte ein Versuch einer Übersetzung von einem Begriff von Moglen und Stallman sein. --ChristianErtl 18:04, 18. Dez 2005 (CET)
Die Klopperei um die Etablierung des Begriffs "Immaterielles Monopolrecht" gibt es hier schon seit anderthalb Jahren. Ich stimme Steffen zu. -- Simplicius 12:24, 7. Jan 2006 (CET)
Wikihisbollah klingt ja witzig. Witzig ist auch, das Steffen Kaufmann Steffen Kaufman heisst - nomen est omen... --17:58, 29. Jan 2006 (CET)

Zitat

"Im Grunde aber sind wir alle kollektive Wesen, wir mögen uns stellen wie wir wollen. Denn wie weniges haben und sind wir, das wir im reinsten Sinne unser Eigentum nennen! Wir müssen alle empfangen und lernen, sowohl von denen, die vor uns waren, als von denen, die mit uns sind. Selbst das größte Genie würde nicht weit kommen, wenn es alles seinem eigenen Inneren verdanken wollte. Das begreifen aber viele sehr gute Menschen nicht und tappen mit ihren Träumen von Originalität ein halbes Leben im Dunkeln. ... Es ist im Grunde auch alles Torheit, ob einer etwas aus sich habe oder ob er es von anderen habe; ob einer durch sich wirke oder ob er durch andere wirke: die Hauptsache ist, daß man ein großes Wollen habe und Geschick und Beharrlichkeit besitze, es auszuführen; ..."

Johann Wolfgang von Goethe (Johann Peter Eckermann, Gespräche mit Goethe in den letzten Jahren seines Lebens, Berlin und Weimar, 1982, S.662 ff.) gefunden in INETBIB --Historiograf 18:10, 6. Jan 2006 (CET)

Sowas ähnliches habe ich mit dem neuen Einleitungssatz bei "Kritik" auch versucht, wenns nicht gefällt, bitte korrigieren. --62.134.88.32 03:35, 29. Jan 2006 (CET)

Was das BVerfG dazu sagt:

In der Entscheidung 1 BvR 1864/95 (klinische Versuche) bezieht sich das BVerfG nochmal zusammenfassend auf den Begriff "geistiges" Eigentum und erklärt in Absatz 13:

"In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte Leistung Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind, dass aus seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung dem Urheber die Befugnis erwächst, dieses "geistige" Eigentum wirtschaftlich zu nutzen, und dass dem Gesetzgeber im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Aufgabe obliegt, sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Patentrecht."

und später in Absatz 20:

"Zu den konstituierenden Merkmalen des Patentrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Patentinhaber im Wege privatrechtlicher Normierung und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können."

Hierzu ist auch Hauke Möller: "Art.14 GG und das "geistige Eigentum"" ganz interessant.


--Swen 13:17, 16. Mär 2006 (CET)

"In einigen Fällen, wie im Fall der freien Software, bedienen sich Kritiker zur Sicherung der Allgemeinverfügbarkeit freier Software selbst Formen geistigen Eigentums, was wiederum von Firmen wie Microsoft und SAP als "Kommunismus" kritisiert wurde." Gibt es zu diesem Satz das Zitat oder nen Link wo dass gesagt wurde?

Rechtliche Überarbeitung

M.E. sollte der Artikel rechtlich umfassend überarbeitet werden. Bevor ich so etwas angehe bitte ich um Rückmeldung, falls jemand meint, dies schon ganz oder z.T. getan zu haben. Beispiele für m.E. mindestens irreführende Angaben:

- Einleitung: reine Ideen und Informationen sind gerade nicht schutzfähig. Daran bestehen also keine Rechte.

- 2.1 Gemeinsamkeiten, Punkt 2: das geistige Eigentum kann nach kontinentaleuropäischem Recht auf gar keinen Fall vollständig wie das Sacheigentum übertragen werden. Dies ist gerade keine Gemeinsamkeit!

- 2.1 Unterschiede, Punkt 3: Der strafrechtliche Schutz durch die "jeweiligen Schutzgesetze" ist doch kein Unterschied, sondern trifft in dieser Formulierung auf Sach- und geistiges Eigentum gleichermaßen zu.

- 2.1 Unterschiede, Punkt 4: hier wird wohl zwischen Immaterialgut und schutzfähigem Immaterialgut unterschieden. Dies widerspricht aber der Definition in der Einleitung.

etc.

Gruß, --Muessig 10:23, 14. Sep 2006 (CEST)


Hallo Muessig, danke für die Bereitschaft zur Überarbeitung. Zu 2.1 100% Zustimmumg. Zu 2.3.Punkt 3: Die Strafbarkeit von Markenverletzungen ergibt sich aus dem Markengesetz. Die Strafbarkeit von Patentverletzungen ergibt sich aus dem Patentgesetz, .... Die schnelle Einfügung des Begriffes "jeweiligen Schutzgesetze" erfolgte, weil hier jemand geschrieben hatte, dass es sich nicht um Diebstahl handele. Zu Punkt 4: Hier sollte der gesamte Text überarbeitet werdeen. Ich bin zur Mitarbeit bereit. --Rechercheur 10:34, 14. Sep 2006 (CEST)

Der komplette Artikel ist subjektiv und stellenweise falsch. Wenn jmd. bei Wikipedia Propaganda für Wiki-Konzepte betreiben will dann nicht hier und nicht so!!! Finde Wiki selber gut, aber OBJEKTIVITÄT soll das oberste Gebot bleiben!

Mfg Wasia


Juristische Bearbeitung fortgesetzt. Der von mir gestrichene Satz "Gleichzeitig bewirken Immaterialgüterrechte, u.a. wegen ihrer oft uneindeutigen Abgrenzung, den Trend zur Verrechtlichung der Gesellschaft." hat in dieser Form, ohne Quelle und ohne Kenntlichmachung als Meinung in einem Lexikon m. E. nichts zu suchen. Die Aussage ist m. E. aber auch falsch. Warum sollte dies angesichts der doch sehr zahlreichen Rechtsgebiete ausgerechnet durch das geistige Eigentum der Fall sein? Das Sachenrecht hat im BGB im Übrigen einen eigenen Abschnitt von § 854 bis § 1296, zzgl. unzähliger anderweitig verorteter Regelungen. Dass das Sachenrecht nett und einfach sein soll wäre eine interessante These. --Muessig 11:53, 8. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

"Geistiges Eigentum" = Unwort, weil Oxymoron

Ich plädiere sehr stark dafür, das Unwort "Geistiges Eigentum" durch etwas zutreffenderes zu ersetzen, um der Absurdität der darunterliegenden Gedankengänge nicht noch Vorschub zu leisten. Gedanken sind nicht materiell und einmal losgelassen für immer frei. Daher kann man sie nicht als Eigentum besitzen oder die Verbreitung kontrollieren. Ich zitiere: "Das ursprüngliche Konzept von Schutzrechten, die den Urheber geistiger Leistungen vor dem Verhungern bewahren und mit den Früchten seiner Anstrengungen beglücken sollten, wird derzeit ersetzt durch das Konzept von Gedanken als Handelsware, die von aktiven Unternehmen beansprucht, gesichert und wirtschaftlich genutzt werden."

Für Details und Begründungen möchte ich hierauf verweisen:

http://www.bootsektorblog.de/2006/04/endlsung_der_ju.html

Mehr details: http://www.bootsektorblog.de/2006/06/zerstrung_des_u.html http://www.bootsektorblog.de/2006/06/zerstrung_des_u_1.html

Weitere erwähnungen z.B. in: http://www.bootsektorblog.de/2005/08/haftstrafen_fr_.html http://www.bootsektorblog.de/2006/09/copyright_ber_a.html

-- 212.100.51.29 19:08, 5. Nov. 2006 (CET)Beantworten

"Geistiges Eigentum" ist ein nationaler wie internationaler Rechtsbegriff und wurzelt in der Naturrechtslehre. Kritik an der Bezeichnung gibt es schon lange, gleichwohl setzte sie sich durch. Ob sich die Wissenschaft dadurch beeindrucken ließe, dass jemand einen eingeführten Begriff in Wikipedia umtauft, ist bereits eine sehr berechtigte Frage. Über Wikipedia sollte dies m.E. aber auch nicht versucht werden, denn dazu ist eine Enzyklopädie nicht da. Wem der Begriff nicht zusagt muss den steinigen Weg über rechtswissenschaftliche Publikationen gehen. --Muessig 14:46, 6. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Hier einen etablierten Begriff umzubenennen, nur weil er manchen nicht gefällt, ist kurzsichtig und zeigt, daß manchen noch klarwerden muß, wofür ein Lexikon überhaupt da ist. -- 84.167.18.183 16:11, 8. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Richard M. Stallman: Meinten Sie "geistiges Eigentum"?

Stallmans Artikel, in dem er fundamentale Kritik am Begriff "Geistiges Eigentum" übt, ist vom Feinsten. Im englischen Artikel bekommt er einen ganzen Absatz. -- Mms 08:24, 23. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Hier geht es nicht um Pro und Contra des Begriffs "Geistiges Eigentum". An Stallman und an Stallmans Werken kann man auch problemlos Kritik üben. Darum geht es aber nicht. Der Begriff "Geistiges Eigentum" ist da, etabliert und muß in diesem Lexikon nun wertfrei beschrieben werden. Nur darum geht es. -- 84.167.18.183 16:14, 8. Jun. 2007 (CEST)Beantworten
Falsch. Der Begriff muss von einem neutralen Standpunkt aus beschrieben werden. »Wertfrei« ist etwas ganz anderes und wäre bei diesem Begriff vollkommen unangebracht. Stallmans Beitrag zu Diskussion ist relevant und wird im deutschen Artikel noch nicht ausreichend gewürdigt. -- Mms 19:39, 8. Jun. 2007 (CEST)Beantworten

Kritik am Begriff

@Mms: Ich denke auch, man sollte den englischen Text übersetzen und einfügen, Stallman legt die Problematik ,denke ich, präzize dar. Wenn nichts dagegen einzuwenden ist, könnte ich einen Abschnitt einfügen der sich an dem englischen Wikipediatext orientiert.

@Muessing: Ich sehe das anders: Natürlich hast Du insofern recht, dass ein Lexikon nicht nicht allgemeingültige Thesen aufstellen darf. OK. Aber: Wird der Begriff bereits in größenem Maße kontrovers diskutiert, müssen in angemessener Weise Gegenpositionen dargelegt werden um die gesellschaftliche Wahrnehmung und Wirklichkeit angemessen abzubilden. Leider neigt die juristische Fachliteratur eher dazu, "Geistiges Eigentum" als etwas Normales und Selbstverständliches anzusehen, dass "eben geschützt werden muss" - Klar, damit verdienen viele Juristen auch ihr Geld. So insbesondere am Recht schreiben nun mal Juristen mit und es wäre naiv zu glauben, sie täten dies immer nur uneigennützig. Die reine DARLEGUNG des "Rechts" in Wikipedia kann damit aber auch nur EIN TEIL der Wirklichkeit sein. -- (background)

@background: Die Rechtswissenschaft ist zunächst eine Wissenschaft. Wissenschaft ist ein menschliches Bedürfnis, wir können also von ihrer Daseinsberechtigung ausgehen. Sie stellt ganz selbstverständlich Definitionen auf. Auch im Bereich der Immaterialgüter, und hier ist der Begriff des geistigen Eigentums ein historisch gewachsener Begriff. Wenn nun Wikipedia den Stand der Wissenschaft darstellen will bleibt nichts anderes übrig, als die Begriffe der Wissenschaft aufzugreifen. Selbstverständlich kann an dieser Stelle auch eine ggf. existierende wissenschaftliche Diskussion über den Begriff dargestellt werden. Dies sollte dann in Form eines Berichts über die Kritik geschehen, jedoch nicht missionarisch.

Dass das geistige Eigentum "eben geschützt werden muss" ist kein Dogma, es steht jedem frei, dies anders zu sehen. Begründet wird dies u. a. damit: die ideelle persönliche Verbundenheit des Schöpfers mit seinem Werk sei schützenswert (z. B. Schutz gegen Entstellung, was bei einem nicht materiellen Gegenstand wie z.B. einem Gedicht nicht so einfach ist, beispielsweise lässt sich ein Gedicht nicht einzäunen), der Schöpfer verdiene einen Lohn für seine Leistung genau wie andere Arbeitende auch, zum Zwecke des Allgemeinwohls müsse zum Schaffen kultureller Güter auch finanziell angeregt werden, eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit sei erforderlich um Kulturgüter für alle zu ermöglichen (z. B. soll ein Verleger seine Bücher in hoher Auflage drucken, damit jeder Interessierte eines erwerben kann, das lässt der Verleger aber bleiben, wenn ein anderer das Werk inkl. Drucksatz einfach kopieren und Werbemaßnahmen kostenlos ausnutzen kann) etc.

Bitte nicht mit Unterstellungen arbeiten. Der Begriff des geistigen Eigentums ist historisch wissenschaftlich gewachsen und nicht von einer skrupellosen Juristenmafia zum Zwecke des eigenen Profits erdacht. Wissenschaft ist im Übrigen nur selten einträglich.

Also viel Spaß beim Bericht über Kritik des Begriffs 'geistiges Eigentum', oder ( - bitte unterscheiden! - ) an der Tatsache, dass das geistige Eigemtum in unserer Rechtsordnung derzeit geschützt wird.--Muessig 09:35, 5. Apr. 2007 (CEST)Beantworten


Hier sollte der wissenschaftliche Begriff verwendet werden, so wie ich Wikipedia verstehe. Interpretationen und Neologismen sind interessant, aber sollten hier nicht die Hauptrolle spielen. Die obenstehenden Interpretationen sind ebenfalls interessant, allerdings habe ich eine derartige Unterscheidung noch von keinem Patentanwalt gehört. Zu den Begriffen:

Begriffsalternative #1:"Geistiges Eigentum": Geistig, weil im BGB (bürgerliches Gesetzbuch) das Sachenrecht unterschieden wird in: bewegliche Sachen, Immobilien und sonstige. Sonstige passt für diese Schutzrechte ganz gut. Vor dem Hintergrund der Unterteilung ist doch die Begriffsfindung "geistig..." nicht schlecht, schliesslich kann man Schutzrechte nicht anfassen. Aus diesem Grund wurde vor -zig Jahren dieser Begriff (und damals ganz emotionslos) erschaffen. Manche sagen "immatriell", weil ein Schutzrecht weder eine Immobilie noch eine bewegliche Sache ist. Schutzrechte (wenn sie in Kraft sind) sind tatsächlich Eigentum im juristischen Sinne, der Eigentümer kann mit seiner Sache nach Belieben Verfahren (§903 BGB gilt für alle imm. Schutzrechte). Die grundlegende Eigenschaft eines Schutzrechtes ist es, nur dem "Inhaber" (also dem Eigentümer, jur. Begriff) die Verwendung zu erlauben. Insbesondere besteht so ziemlich die einzige wesentliche Eigenschaft des Schutzrechtes darin, anderen die Verwendung zu verbieten. Und daher so kommt man direkt zur :

Begriffsalternative #2: "immatrielle Monopolrechte". "Immatriell", weil nicht bewegliche Sache oder Immobilie, und Monopolrecht, weil der Eigentümer des Schutzrechtes allen anderen innerhalb des Rechtsraums des Schutzrechts verbieten kann, den Gegenstand zu benützen, der von dem Schutzrecht geschützt ist.

Tatsächlich erlaubt es das deutsche Rechtssystem, in eingeschränktem Maße technische Erfindungen, Designs, gezüchtete Pflanzensorten und Herkunftshinweise zu monopolisieren, in dem jemand ebendies als "Antrag zur Erteilung/Eintragung eines Schutzrechts" bei einem Amt einreicht. Macht deshalb Sinn, weil "technische Erfindungen, Designs und gezüchtete Pflanzensorten" eben Entwicklungsarbeit in Anspruch nehmen, und die soll ja nicht umsonst sein. Herkunftshinweise als Marke zu schützen macht deshalb Sinn, weil dann der Verbraucher sicher ist, dass sein Produkt auch tatsächlich die Qualität hat, die man vom Hersteller zu erwarten hat. Tatsächlich kommt das Markenrecht aus dem Bereich Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht.

Die anderen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Sortenschutz) wurden in Deutschland eingeführt, um Neuerung zu belohnen (Gesetzesbegründung) und eigentlich, um dem damals Deutschland zugeschlagenen Elsass wieder zu wirtschaftlicher Stärke zu verhelfen, die es aufgrund von Nachahmern von Porzellandesign (Villeroy+Bosch usw.) verloren hatte. (die historische Abhandlung im Artikel ist sowieso zu lang)

Das Urheberrecht gehört auch zum geistigen Eigentum und kommt aus dem Bereich Persönlichkeitsschutzrecht. D.h. der Schaffer eines Kunstwerks wäre in seiner "Persönlichkeit verletzt", wenn man es ungefragt zerstören oder ändern würde.

Begriffsalternative #3: "Gewerbliche Schutzrechte": Dieser Begriff trifft es nur ungenau, da nicht zum Tragen kommt, daß es geistige bzw. immatrielle Dinge sind, die hier den Gegenstand des Eigentumsrechts bilden. Trotzdem ist der Begriff hilfreich, wenn (zurecht) aufgebrachte Open Source-Leute Angst davor haben, angeklagt zu werden, obwohl sie privat, non-profit bzw. ohne gewerbliche Absichten programmieren. Dieser Begriff ist (leider) der auf dem juristischen Gebiet am häufigsten verwendet Begriff für Patente, Gebrauchsmuster, Design, Pflanzensorten. Vielleicht lassen sich hierdurch die Fronten entschärfen. Ich würde ja "Immatrielles Monopolrecht" verwenden, weil es das am ehesten trifft.

Ich habe deshalb auf Zitatstellen verzichtet, weil dies hier uferlos wäre. Und weil ich mich hier als Patentanwalt auskenne. Geht ja sowieso um nichts Inhaltliches, nur um Begriffsfindung.

Grafik zu Geistigen Eigentum

Nette idee mit der Grafik - nur finde ich etwas verwirrend das nicht Patente und Uerheberrechte überlappen, weil diese zum Teil die gleiche Funktion erfüllen, nämlich den Urheber einer Idee zu schützen. D.h. eine Software hat automatisch ein Urheberrecht für den Autor, der Autor kann aber zusätzlich Patente anmelden um das Kopieren der Funktionen der Software zu unterbinden. Es ist auch gerade bei der Diskussion über Softwarepatente immer wieder deutlich, das die Leute sich nicht darüber bewusst sind das die Urheberrechte zumeist bereits einen sehr weitreichenden Schutz anbieten. Und insofern erfüllen sie oft eine deckungsgleiche Funktion, auch wenn sie anders arbeiten.

In dem BGH-Urteil "Giesadler" hat der erste Senat festgestellt, dass das Urheberrecht Inhalt und Schranken des Schutzes grundsätzlich abschließend festlegt. Gleiches wird im Schricker/Melichar Urheberrechtskommentar (ISBN 3-406-53783-9) unter vor §§44ff mit weiteren Entscheidungen expizit hervorgehoben. Schricker/Loewenheim erklärt zudem zu §69a mit weiteren Nachweisen, dass auch die Vorstufen der Softwareentwicklung (Ablaufpläne, Funktionalitäten, konkrete Anwendungen von Algorithmen) urheberrechtlich geschützt werden, sobald sie für das Werk konkret genug sind. Unspezifische Wünsche und abstrakte Algorithmen ohne spezifische Anwendung schützt auch das Patentrecht nicht, obwohl manche das gerne so hätten. Und bereits in BGH "Dispositionsprogramm" hat der zehnte Senat festgestellt, dass Überschneidungen der Schutzrechtsarten nach Möglichkeit vermieden werden sollen. Von dieser Trennung der Zuständigkeiten ist der erste BGH-Senat nur in "Betriebssystem" abgewichen, hat dies in "Giesadler" aber revidiert. Ich halte die scharfe Trennung zwischen Urheberrechtsbereich und Patentrechtsbereich daher für völlig in Ordnung.
Tauchert hat hierzu einen schönen Vergleich mit einem Regenschirm: Für den Mechanismus und die Bespannung ist das Patentrecht zuständig. Die Bemalung der Bespannung mit Schmetterlingen unterfällt dem Urheberrecht/Geschmacksmusterrecht.
Bei Computersystemen ist die Trennung genauso einfach: Der Mechanismus (Computerhardware (Zuse_Z3), physikalische Datenträger (CD), physikalische Signalträger (Ethernetkabel)) fällt nach gesetzgeberischem Willen in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentrechts; das Programm (BIOS, Firmware, Betriebssystemprogramme, Anwenderprogramme, Datenstrukturen, Datenbanken etc.) fällt in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Urheberrechts. So liest sich u.a. das Fax-Karten-Urteil des OLG-Hamburg, das vom BGH im wesentlichen akzeptiert wurde und passt auch zum BGH-Kartellrechts-Urteil "Bremszangen".
Den Lackmustest "Verletzungsklage" hat in Deutschland bislang noch kein Patentinhaber gegen einen reinen Softwarehersteller gewonnen. Mit unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen wird allerdings heftig gewedelt.
-- Swen 02:00, 5. Jun. 2007 (CEST)Beantworten