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Untauglicher Versuch

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Der untaugliche Versuch ist ein Begriff aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Damit wird der Versuch einer Straftat bezeichnet, der von vorneherein zum Scheitern verurteilt ist, weil der Täter sich entweder eines untauglichen Mittels ("Spielzeugpistole") bedient oder ein untaugliches Objekt ("Mord an einer Leiche") aussucht. Ganz selten kommt auch der Fall vor, dass der Täter ein untaugliches Subjekt für die von ihm beabsichtigte Straftat ist ("Ein Nicht-Amtsträger lässt sich bestechen").

Grundsätzlich ist der untaugliche Versuch im deutschen Strafrecht ebenso strafbar wie der taugliche Versuch; allerdings kann das Gericht nach § 23 Abs. 3 StGB von einer Strafe absehen, wenn der Täter die Untauglichkeit seines Versuchs aus grobem Unverstand verkannt hat.In der strafrechtlichen Literatur ist die Frage umstritten, ob auch der untaugliche Versuch eines Unterlassungsdeliktes strafbar ist.

Nicht strafbar ist dagegen der abergläubische Versuch: Der Täter denkt, dass eine Handlung zu einem Erfolg führen kann, obwohl diese Handlungsweise naturwissenschaftlich überhaupt nicht anerkannt ist. Beispiele für solch einen Versuch sind Schadenszauber (Voodoo) oder Totbeten. Wer dagegen mit einer Luftdruckpistole ein Flugzeug abschießen möchte, verkennt nur die physikalischen Gesetze und begeht einen untauglichen Versuch, wenn auch aus grobem Unverstand.

Ebenso nicht strafbar ist ein Wahndelikt: Der Täter kennt den ganzen Sachverhalt, hält aber sein erlaubtes Verhalten irrtümlich für strafbar.