Nationale Minderheit
Als nationale Minderheit, in Österreich synomym auch Volksgruppe wird eine Minderheit bezeichnet, die unter die Bestimmungen des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarates fallen. [1]
Grundlage
Der Begriff bezeichnet – anders als Volksgruppe oder ethnische Minderheit – einen juristischen Status, der mit der Garantie bestimmter Rechte u.a. im Bereich des Bildungswesens und der Sprachförderung verbunden ist. Dabei ist des unerheblich, ob eine Gruppe ethnisch dem Staatsvolk eines Nachbarlands angehört (Dänen, Ungarn, Italiener), ob sie in mehreren Staaten als Minderheiten lebt (Friesen, Roma) oder als geschlossene ethnische Gruppe nur in einem Land beheimatet ist (Sorben, Südtiroler).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat 1993 folgende Definition für eine nationale Minderheit vorgeschlagen:
Als nationale Minderheit wird eine Gruppe von Personen in einem Staat definiert, die
- im Staatsterritorium lebt und dessen Staatsangehörigkeit besitzt,
- langwährende, feste und fortdauernde Verbindungen mit diesem Staat besitzt,
- eindeutige ethnische, kulturelle, religiöse oder sprachliche Charakteristika aufweist (Objektive Merkmale),
- ausreichend repräsentativ ist, obwohl
- ihre Zahl geringer als die der übrigen Bevölkerung dieses Staates oder einer Region dieses Staates ist.[2]
Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. November 1995 enthält dagegen keinerlei Definition des Begriffs. Dieser bleibt den nationalen Übernahmen vorbehalten.
Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Rahmenabkommen 1997 unterzeichnet. Dabei merkt es ausdrücklich an, dass es Sache der einzelnen Vertragsstaaten [ist] zu bestimmen, auf welche Gruppen es nach der Ratifizierung Anwendung findet.
Die anerkannten nationalen Minderheiten in Deutschland sind:
- Sorben in Brandenburg und Sachsen;
- Friesen in Schleswig-Holstein und Niedersachsen;
- Dänen in Schleswig-Holstein sowie
- Sinti und Roma[3]
Österreich
Der Gesetzgeber Österreichs definiert sowohl in der Ratifikation des Rahmenübereinkommens im BGBl. III Nr. 120/1998 unter den Begriff „nationale Minderheiten“ im Sinne des Rahmenübereinkommens wie auch im § 1. (2) des Volksgruppengesetz 1976 als Volksgruppen im Sinne dieses Bundesgesetzes:
„die in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum.“
Als autochtone Volksgruppe sind anerkannt:[4]
- die burgenlandkroatische Volksgruppe, siehe Burgenlandkroaten
- die slowenische Volksgruppe, siehe Kärntner Slowenen
- die ungarische Volksgruppe, siehe Magyaren
- die tschechische Volksgruppe, siehe Tschechen
- die slowakische Volksgruppe, siehe Slowaken
- die Volksgruppe der Roma
Liechtenstein
„Liechtenstein erklärt, daß insbesondere die Art. 24 und 25 des Rahmenübereinkommens unter Berücksichtigung der Tatsache zu verstehen sind, daß es im Fürstentum Liechtenstein keine nationalen Minderheiten im Sinne des Rahmenübereinkommens gibt. Liechtenstein betrachtet seine Ratifikation des Rahmenübereinkommens als einen Akt der Solidarität im Hinblick auf die Ziele des Übereinkommens.“