Unschuldsvermutung
Die Unschuldsvermutung ist die bedeutendste Regelung des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, 28 GG). Sie ist eine verfassungsmäßige Grundlagen moderner Demokratien.
Obwohl sie nicht explizit im Grundgesetz verankert ist, folgt sie aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention als gesetzmäßige Verankerung auf hoher Ebene in der Normenhierarchie.
Praktisch bedeutet die Unschuldsvermutung, dass bis zum Beweis des Gegenteils der Beschuldigte eines Strafverfahrens als Unschuldiger gilt. Der Nachweis der Schuld muss rechtskräftig erfolgen.
Als Nebenfolgen der Unschuldsvermutung muss das Verfahren zwingend fair verlaufen. Es dürfen keine überlangen Ermittlungen erfolgen. Diese Ermittlungen müssen verhältnismäßig sein.
Die Unschuldsvermutung schließt Strafverfolgungsmaßnahmen jedoch nicht a priori aus. Grundsätzlich gebietet auch der Schutz der Allgemeinheit gewisse Maßnahmen, die als individuell einschränkend wahrgenommen werden, aber dennoch nicht im Konflikt mit der Unschuldsvermutung stehen (Untersuchungshaft). Grundsätzlich sind an solche Sicherungsmaßnahmen allerdings erhöhte Anforderungen (Tatverdacht) zu stellen. Schließlich kommt ihr keine gleichwertige Wirkung wie der Freiheitsstrafe zu.
Siehe auch: Menschenrechte, Habeas-Corpus-Akte