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Summorum Pontificum

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Summorum Pontificum ist der Titel eines Apostolischen Schreibens (in der Form des Motu Proprio) von Papst Benedikt XVI., das am 7. Juli 2007 veröffentlicht wurde. Mit Wirkung zum 14. September 2007 wird die sog. Tridentinische Messe, genauer: der usus antiquior („älterer Brauch“), nämlich die Liturgie von 1962, als „außerordentliche Form“ des Römischen Ritus freigegeben. Die „ordentliche Form“ (forma ordinaria) bleibt die Feier nach den im Auftrag des Zweiten Vatikanischen Konzils erneuerten und durch die Päpste Paul VI. und Johannes Paul II. promulgierten liturgischen Bücher, für die Eucharistiefeier die seit 1970 vorliegende aktuelle Gestalt des Missale Romanum.

Die vorherige Regelung erlaubte die „alte Messe“ nur mit bischöflicher Sondergenehmigung. Seit 1984 hatte der Vatikan ein sogenanntes Indult für diejenigen Priester und Gläubigen vorgesehen, die die tridentinische Messe nach dem von Papst Johannes XXIII. 1962 veröffentlichten Messbuch feiern wollen. Die Messe nach dem erneuerten Messbuch von 1970 gilt nunmehr als ordentliche, die tridentinische Messe als außerordentliche Form ein und desselben Römischen Ritus.

Vorbehaltlich der Vermeidung von Zwietracht und der Wahrung der Einheit der Kirche wird dabei der ältere Brauch des Römischen Ritus (die sog. tridentinische Messe) für Privatmessen allgemein und ferner sowohl für bestimmte Institute gottgeweihten Lebens und Gesellschaften des Apostolischen Lebens (Altritualisten) als auch für einzelne Pfarreien freigegeben. In Pfarreien setzt diese Feier voraus, dass dort eine Gruppe von Gläubigen, die der alten Messform anhängt, dauerhaft existiert (Art. 5 § 1). Darüber hinaus erfolgt in dem Motu proprio die Klarstellung, dass die beiden Formen nicht als unterschiedliche Riten, sondern als zwei unterschiedliche Ausprägungen (usus) des Römischen Ritus anzusehen sind. Erlaubt ist der ältere Brauch auch für die Feier weiterer Sakramente und beim Stundengebet. Päpstlicherseits wurde erneut die unverkürzte Rechtgläubigkeit des Messbuchs Papst Pauls VI. (gegenüber Kritikern seitens des Traditionalismus) festgestellt.

Die Ordnung der Liturgie in den Diözesen obliegt weiterhin jeweils dem örtlichen Bischof. Jedoch ist das Motu proprio so abgefasst, dass eine größtmögliche Freigabe zugunsten der Gläubigen erreicht wird, welche die ältere Form der Liturgie bevorzugen. Zu diesem Zweck können auch besondere (Personal-) Pfarreien errichtet werden. Kann der Diözesanbischof den Wunsch nach Einrichtung einer Messe im alten Usus nicht erfüllen, ist die Angelegenheit der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ vorzutragen, die mit umfassenden Vollmachten für die Organisation der „außerordentlichen Form des römischen Ritus“ ausgestattet wird. Unter Geltung der bisherigen Regelung gibt es ca. 40 Orte mit einem Angebot der „alten Messe“ in Deutschland, die mancherorts monatlich oder wöchentlich, fast nirgendwo aber täglich angeboten wird.

Die Einschränkungen der Verwendung der „außerordentlichen Form“ beziehen sich auf Privatmessen während des Triduum Sacrum, da in der katholischen Kirche von Gründonnerstag bis zur Osternacht einschließlich generell der Gemeindemesse bzw. -feier der Vorrang gebührt. Während der Drei Österlichen Tage ist jedoch bestimmten Instituten und Gesellschaften in ihren eigenen Kirchen (in oratoriis propriis) die Feier der „außerordentlichen Form“ des Römischen Ritus bei ihrer Konvents- bzw. Gemeinschaftsmesse (in celebratione conventuali seu "communitatis") erlaubt. [1]

Siehe auch

  1. Die Tagespost, 14. Juli 2007: Interview mit Camille Perl, Sekretär der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“.

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