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Diskussion:Lenk- und Ruhezeiten

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 28. August 2007 um 23:08 Uhr durch 212.144.169.176 (Diskussion). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 18 Jahren von 212.144.169.176

..Bei Verkürzung auf 8 Stunden zusammenhängende Ruhezeit, müssen aber die zusätzlichen 4 Stunden innerhalb der nächsten 12 Stunden Arbeitszeit genommen werden. Die Aufteilung kann in 3 Abschnitten als Ruhezeit vollbracht werden, wobei mindestens ein Abschnitt 2 Stunden und z.b. die restlichen Abschnitte jeweils 1 Stunde betragen muss...

Wieso innerhalb der nächsten 12 Stunden "Arbeitszeit"? Ist für mich nicht nachvollziehbar, da Arbeitszeit keine Ruhezeit sein kann --> unsinnig.

Danke für den Disku- Beitrag. Sollte vieleicht "Schichtzeit" heißen, um besser zu verstehen. Aber Schichtzeit gibt es nur im BMT, sowie im Begriff "Arbeitzeit vom Anfang bis zum Ende". Auch nachzulesen in der VO (EWG) 3820/85. Ist am 11. April 2007 überflüssig. Gruß --Elkawe 19:48, 27. Mai 2006 (CEST)Beantworten

....Nach 4,5 Stunden ununterbrochener Lenkzeit muss der Fahrer eine Ruhezeit von mindestens 45 Minuten einhalten. Diese Unterbrechung kann auch durch mindestens 3 x 15 Minuten ersetzt werden, sofern diese Unterbrechungen in die Lenkzeit von 4,5 Stunden fallen, bzw. innerhalb von 9 Stunden Gesamt- Lenkzeit, muss 45 Minuten Lenkzeit- Unterbrechung stattgefunden haben.....

Irgendwie stimmt der Satz hinten und vorne nicht.

1. nach 4,5 Stunden muss eine Lenkzeitunterbrechung eingelegt werden und nicht Ruhezeit (Ruhezeit gilt erst ab einer Stunde

2. heisst es "nach 4,5 Stunden muss eine Lenkzeitunterbrechung eingelegt werden bzw. eingebracht sein". Der Satz "Diese Unterbrechung kann auch durch mindestens 3 x 15 Minuten ersetzt werden, sofern diese Unterbrechungen in die Lenkzeit von 4,5 Stunden fallen, bzw. innerhalb von 9 Stunden Gesamt- Lenkzeit, muss 45 Minuten Lenkzeit- Unterbrechung stattgefunden haben" ergibt meiner Meinung nach keinen Sinn. Man könnte sagen, innerhalb eines Zeitraumes von 5,25 Std. muss die Pause eingelegt werden.Jean 19:31, 8. Jun 2006 (CEST) Gruß Jean

Hallo Jean. Recht hast du mit dem Wort "Ruhezeit" und das steht seit dem Juni 2004 im Artikel. Habe es in "Unterbrechung der Lenkzeit" geändert. Das Wort "Pause" ist iZm. der VO (EWG) 3820/85 nicht vorhanden und die Unterbrechung der Lenkzeit ist natürlich auch keine freiwillig erbrachte. Tatsache, das 45 Minuten Lenkeitunterbrechung innerhalb von 9 Stunden stattfinden muss. Die Ausführliche Erklärung ist in der "Verlautbarung zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr vom 28. oktober 1987 (VkBl. - Amtlicher Teil s. 724) Nr. 2.3.2 Teilunterbrechungen" nachzulesen. Wegen evt. Verwirrung mit den 9 Std., nehme ich den Satz wieder raus. Die kleinste "Ruhezeit" bei Aufteilung der täglichen Ruhezeit, ist mindestens 1 Stunde und wird vielfach auch für die Lenkzeitunterbrechung benutzt. Danke für deine Aufmerksamkeit u. bis bald. Gruß --Elkawe 22:26, 8. Jun 2006 (CEST)

"...wenn gewährleistet ist, dass der Fahrer das Fahrzeug nicht länger als 4,5 Stunden ohne Unterbrechung lenkt. Er kann beispielsweise zunächst 3 Stunden fahren, dann 15 Minuten pausieren, wieder 3 Stunden fahren, dann eine Pause von 30 Minuten machen und schließlich noch einmal 3 Stunden fahren" Dieser Satz ist komplett falsch und widerspricht allen Veröffentlichungen deutscher Behörden. Richtig ist (beispielsweise): 3 Stunden Lenkzeit, dann 15 min Pause, dann max. 1,5 Stunden Lenkzeit, dann 30 min Pause !!!--212.144.169.176 00:08, 29. Aug. 2007 (CEST)Beantworten


Konkurrenzverhältnis Arbeitzeitgesetz

Woraus ergibt sich, dass (angestellte) Fahrer mehr als 10 Stunden arbeiten dürfen, wie im Artikel geschrieben steht? Jean 14:58, 3. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo Jean. Habe es nicht eingefügt. Das hat wohl u.a. auch mit der Pflicht zu tun, vom Fernfahrer bzw. Kraftfahrer (hier an erster Stelle) für Vor- und Abschlussarbeiten zu verlangen, wobei dafür der Gestzgeber dem Kraftfahrer zusätzlich bis zu 2 Stunden Arbeitzeit eingeräumt hat. Drei der wichtigsten verschiedenen Vorschriften sind zusammen die Prüfpunkte für die Fahrzeug- Kontrolle. Vor Beginn der täglichen Tour, müssen die UVV § 36 Abs. 1 nebst der BGV D29-Fahrzeuge (früher VBG 12) erledigt werden und die Straßenverkehrsordnung -StVO § 23- beachtet werden, die eine Verantwortlichkeit bzw. die Haftung des Frachtführers (Fernfahrer) im öffentlichen Straßenverkehr beinhaltet. Aber das Arb.Z.G. ist auch noch nicht der Weisheit letzter Schluß, was den eingefügten 21a bertifft. Durchschnitt soll 48 Stunden innerhalb von 4 Monaten sein und kann bis zu 60 Stunden innerhalb 6 Tage als "Ausnahme" ausgedehnt werden. Gruß --Elkawe 20:15, 3. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo Elkawe, ich kann aus dem ArbZG nicht raus lesen, dass Fahrer mehr als 10 Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Da ist es auch uninteressant was in der StVO oder in der UVV drin steht. Der 21a enthält IMO keine Regelung, dass von den 10 Stunden abgewichen werden kann (wenn man von Abs. 6 Nr. 1 absieht, denn die dort genannte Abweichung ist bei allen Arbeitnehmern möglich). Ich denke, dass ist ein Irrtum der entstanden ist, weil inzwischen zB. Bereitschaftszeit nicht mehr als Arbeitszeit gilt. Aber damit gehört sie auch nicht mehr zu den 10 Stunden und die Aussage es kann mehr als 10 Stunden "gearbeitet" werden ist falsch. Gruß Jean 20:32, 3. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Jean, nun hat der Gesetzgeber die VO EG 561/06 iZm. der 2002/15/EG in das Arb.Z.G. aufgenommen. Im Arb.Z.G. ist iZm. § 7 Abs. (3) die Möglichkeit vorhanden, dass eine abweichende Arbeitszeit-Regelungen u.a. in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden kann. Wenn wie hier, beim Kraftfahrer eine „gesetzliche Pflicht“ der Vor- und Anschlussarbeiten besteht, wie ich grade geschrieben habe, müssen natürlich bei Ausnutzung der 10 Stunden Lenkzeit, die 2 Stunden hinzu kommen. Hierbei sind bzw. können auch Be- und Endladezeiten beinhaltet sein. Das Arb.Z.G. kann nicht die 10 Stunden Lenkzeit beinhalten und die gesetzlichen Vor- und Abschlussarbeiten außen vor lassen. Was wäre das sonst im praktischen Alltag sowie im Gesetz, eine Regelung, die total fern der Wirklichkeit ist. Das bei der sog. "freiwilligen Arbeitsbereitschaft" (Bereitschaft über die 12 Stunden), diese nun nicht als zusätzlichen Stunden (ohne Berechnung bzw. Anrechnung) auf das Stundenkonto von durchschnittlich 208 Stunden (innerhalb 4 Monaten) darauf zu rechnen, ist natürlich ein Unding. Es muss bzw. wird demnächt in der allübergreifenden neuen Arbeitzeit-Richtlinie geändert, denn die 2002/15 sowie auch andere diesbezüglichen Richtlinien widersprechen in diesen Zusammenhang, mindestens den 4 EuGH Urteilen und diese Richtlinie steht vor der 2 Lesung im EU-Parlament. Natürlich geht auch diese Lesung positiv aus. Gruß --Elkawe 21:43, 3. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Ich stimme Jean zu. Die Tages-Höchtsarbeitszeit von 10 Stunden darf auch bei den Fahrern nicht überschritten werden. Der Autor wollte mit seiner unglücklichen Formulierung wohl die Regelung des § 21a Abs. 3 ArbZG ansprechen, wonach bestimmte Bereitschaftszeiten nicht als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn gelten und somit nicht mitgerechnet werden, wenn ermittelt wird, ob die Grenze von 10 Stunden erreicht ist. Arpinium 3. Juli 2007, 22.50 CEST

Arpinium du kannst noch den BMT-Fern. berücksichtigen, denn der erlaubt es noch und sehr viele haben ihn im Arbeitvertrag beinhaltet. Sonst müssste ja die Gewerbeaufsicht alle Tranportunternehmer bestrafen und / oder die Arbeit wäre in dem Gewerbe nicht mehr durchführbar, weil diese dann fern der Wirklichkeit ist. Gruß --Elkawe 08:46, 4. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Ich habe den Tarifvertrag leider nicht. Wer kennt eine Internetadresse, wo ich den Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr (BTM Fern) herbekommen könnte? Arpinium 4. Juli 2007, 23.00 CEST

Ich habe natürlich noch einen. Internet-Adresse ?, vieleicht über die Verdi. Der Tarif wurde bisher bei sehr vielen Fernfahrern im Arbeitvertag beinhaltet, um die Arbeit- und Lenkzeiten usw. voll nutzen zu können. ER hatte nur noch in der "Nachwirkung im Günstigkeitsbereich" einen Bestand. Demnach fallen eigentlich die negativen Angelegenheiten weg, somit auch natürlich die Überstunden. Deswegen hatte Verdi ihn einfach vorübergehend wieder aufleben lassen und jetzt ist er ausgelaufen, aber über den Arbeitsvertrag weiter einen Bestand. Ansonsten kann ich dir evt. einen zusenden. Gruß --Elkawe 23:40, 4. Jul. 2007 (CEST) PS. hier noch ein BAG-Urteil iZm. dem BMT-Fern. in Bezug auf Pausen und Ruhezeit.--Elkawe 00:02, 5. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Der BMT-Fern ist nach meinen Informationen seit 1992 gekündigt, also beendet. Soweit sein normativer Teil nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) noch nachwirkt, wirkt er in seiner Gesamtheit nach. Eine "Nachwirkung im Günstigkeitsbereich" mit "Wegfall der negativen Angelegenheiten" gibt es nicht. Die Nachwirkung kommt ohnehin nur in Betracht für Arbeitsverhältnisse, die bereits beim Ende des Tarifvertrags 1992 bestanden haben, also nur noch auf Arbeitsverhältnisse, die seit mindestens 15 Jahren bestehen. Zulässig sind arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf den Tarifvertrag als ganzes oder auf Teile. Damit können die Vertragsparteien bestimmen, dass der Tarifvertrag, auch wenn er beendet worden ist, gelten soll. Das ist dann aber keine Nachwirkung im Sinne des TVG.--Arpinium 5. Juli 2007, 21.35 CEST

Diesbezüglich ist es angebracht sich mit der Verdi auseinander zu setzen. Ich habe mich genug iZm. dem BMT-Fern. mit ÖTV und Verdi geärgert. Dieses hin und her war für jeden Fernfahrer eine schlechte Angelegenheit, denn die AG wollten den vorübergehend weiter gültigen BMT nur für die Überstunden bis 244 Stunden, aber die 5 Tage Zusatz-Urlaub für Fernfahrer sollten nicht gelten. Traurig. Die "Nachwirkung im Günstigkeitsbereich" ist mir ausführlich bekannt, aber diese Seite ist für eine Disku nicht richtig. --Elkawe 22:55, 5. Jul. 2007 (CEST)Beantworten