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Garantie

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Eine Garantie (v. frz.: garantie, v. altfränk. weren gewährleisten, sicherstellen) ist eine Zusicherung eines bestimmten Handelns in einem bestimmten Fall.

Garantie im Endkundengeschäft

Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Häufig wird sie jedoch mit dieser verwechselt. Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

  • Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)
  • Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty). Der übliche Sprachgebrauch vermischt beide Begriffe. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die vertraglich vereinbarte Verpflichtung eines Garanten, während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist.

Eine Garantie ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum „garantiert“ wird.

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Sie beträgt nach § 437 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Gegenstandes nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei den, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar – im Umfang oder der Zeitdauer – verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

Die Garantie im Handelsgeschäft

Im Handelsgeschäft tritt eine Garantie mit Namen Bankgarantie oder Auslandsgarantie auf. Sie deckt im internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr Erfüllungsrisiken ab. Sie dokumentiert, dass der Begünstigte eine vertraglich vereinbarte Leistung (z.B. Zahlung, Lieferung, Dienstleistung) von einem Dritten erhält. Bei Nichterfüllung ist der festgelegte Betrag der Garantie in Anspruch zu nehmen. Man unterscheidet im Allgemeinen zwischen drei Arten von Bankgarantien:

Weiterhin unterscheidet man zwischen einer

  • Direktgarantie und einer
  • indirekten Garantie

Garantiearten

in Bezug auf das klassische Handelsgeschäft

  • Bietungsgarantie (auch Bereitschaftserklärung, engl. tender guarantee, bid bond, provisional guarantee, franz. Garantie de soumission, Garantie provisoire: Bei einer Ausschreibung abgeschlossene Garantie vom Exporteur zugunsten des Anbieters)
  • Anzahlungsgarantie (auch Rückzahlungsgarantie, engl. Advance payment guarantee: Garantie vom Käufer für den Verkäufer, dass Anzahlung zurückgezahlt wird, falls der Vertrag nicht durchgeführt wird)
  • Zahlungsgarantie (engl. payment guarantee, franz. Garantie de paiement: Sicherung des Zahlungsanspruch des Exporteurs auf den Kaufpreis)
  • Erfüllungsgarantie (auch Lieferungs- oder Leistungsgarantie, engl. performance guarantee/bond, franz. Garantie de livraison: Für vertragsgemäße Erfüllung der Leistung zugunsten des Käufers)
  • Abnahmegarantie
  • Gewährleistungsgarantie (engl. Warranty guarantee, retention money bond, franz. Garantie de bonne fin: Risikodeckung für Abstellung auftretender Mängel in Gewährleistungsfrist)
  • Qualitätsgarantie (unbedingtes Einstehen des Herstellers für bestimmte Eigenschaften des Produktes)
  • Ausfallgarantie (Sicherungszweck wie Ausfallbürgschaft)


in Bezug auf andere Verträge

Literatur

  • Alexander W. Oehlmann: Praxis der Auslandsgarantien. Economica, Heidelberg 2002, ISBN: 3-87081-237-0.
  • Norbert Horn: Bürgschaften und Garantien. RWS-Verlag, Köln 2001, ISBN: 3-8145-7094-4.

Siehe auch