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Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel

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Polizeirechtliche Generalklausel

Bei der polizeirechtlichen Generalklausel handelt es sich um einen Auffangtatbestand, mit dem polizeiliche Eingriffe ermöglicht werden, die bisher nicht durch speziellere Eingriffsbefugnisse (z.B. Platzverweisung, Gewahrsam, Identitätsfeststellung) des Gefahrenabwehrrechts bzw. durch Eingriffsbefugnisse aus anderen Gesetzen (z.B. Versammlungsgesetz) normiert wurden. Ist eine Eingriffsbefugnis durch ein Spezialgesetz oder durch das Gefahrenabwehrgesetz (z.B. ASOG in Berlin oder POG in Rheinland-Pfalz) geregelt, verbietet sich ein Rückgriff auf die polizeirechliche Generalklausel.

Bis in die 80'er Jahre erfolgte z.B. ein großer Teil der Datenerhebung, Datenspeicherung und des Datenabgleichs auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklause. Mit Entscheid des BVerfG zur Volkszählung wurden hier aber spezialrechtliche Normen eingefordert und inzwischen in allen Ländern auch umgesetzt. Damit ist ein Rückgriff auf die Generalklausel versperrt.

Aus diesem Grund und weil die Regelungsdichte der Eingriffsbefugnisse in Deutschland sehr tief geht, stellt eine Berufung auf die polizeirechtliche Generalklausel eine Ausnahme dar.

Dem Wesen der Generalklausel entsprechend muss offen bleiben, welche Handlung, Duldung oder Unterlassung von dem Betroffenen genau verlangt werden kann. Damit soll die staatliche Vorsorge gewährt werden, dass die Polizei (oder die sonstigen Ordnungsbehörden wie Gesundheitsämter, Bauaufsicht, Jugendämter) auch auf neue Gefahrentatbestände, die einen ganz neuen Eingriff erfordern, adäquat reagieren können.--Ne68bj 13:23, 9. Dez 2004 (CET)