Zum Inhalt springen

Umweltgesetzbuch

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 26. August 2007 um 22:15 Uhr durch Don Magnifico (Diskussion | Beiträge) (Link auf Begriffsklaerungsseite angepasst, Replaced: [[Strafgesetzbuch → Strafgesetzbuch [[Project:AutoWikiBrowser|AWB). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Ein Umweltgesetzbuch soll, ähnlich wie das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland das Zivilrecht und das Strafgesetzbuch das Strafrecht einheitlich regelt, das gesamte, derzeit über eine Vielzahl von Regelungen verstreute deutsche Umweltrecht kodifizieren. Obwohl bislang mehrere von Experten erstellte Entwürfe vorliegen und in der Koalitionsvereinbarung für die 16. Legislaturperiode die Schaffung eines deutschen Umweltgesetzbuches vereinbart wurde, liegt ein solches bislang nicht vor.

Entstehungsgeschichte

Durch die Zersplitterung des Umweltrechts ist im Laufe der Zeit der Ruf nach Vereinheitlichung und Harmonisierung laut geworden. Obgleich sich aber immer wieder die Frage stellte: "Ist das Umweltrecht als solches überhaupt kodifikationsreif?", entstand die Idee eines einheitlichen Umweltgesetzbuches. Nach Angaben des Umweltbundesamtes (UBA) gab es bereits Ende der siebziger Jahre erste Vorarbeiten zur Harmonisierung des Umweltrechts.[1]

Professorenentwürfe

Im Auftrag des Bundesumweltministeriums und des Umweltbundesamtes wurden zwei Professorenentwürfe für die beiden Teile eines Umweltgesetzbuchs vorgelegt. Der erste Entwurf wurde 1990 fertig gestellt. Er ist als „Allgemeiner Teil“ des Umweltgesetzbuchs verfasst und beinhaltet übergreifend für die unterschiedlichen Umweltrechtsbereiche u. a. Ziele, Prinzipien und Instrumente des Umweltschutzes.[2] Der zweite Entwurf entstand 1994 und bildet den „Besonderen Teil“ des Umweltgesetzbuchs. Die darin enthaltenen Regelungen beziehen sich auf die einzelnen Umweltmedien und bestimmte Bereiche des Umweltschutzes. Der Entwurf umfasst die Kapitel Naturschutz- und Landschaftspflege, Gewässerschutz und Wasserwirtschaft, Bodenschutz, Immissionsschutz, Kernenergie und Strahlenschutz, gefährliche Stoffe sowie Abfallwirtschaft und Abfallentsorgung.[3] Nicht geregelt wurden im Besonderen Teil aufgrund der Vorgaben der Auftraggeber andere umweltrelevante Rechtsbereiche wie die Gentechnik oder ein einheitliches Recht für Verkehrsanlagen. Beide Entwürfe bestehen zusammen aus 598 Paragrafen.

Entwurf der unabhängigen Sachverständigenkommission

1992 setzte der damalige Bundesumweltminister Klaus Töpfer eine unabhängige Sachverständigenkommission ein, die beauftragt wurde, bis Ende 1997 aufbauend auf dem Professorenentwurf einen Entwurf für ein einheitliches Umweltgesetzbuch vorzulegen. Die Kommission setzte sich zusammen aus acht „Umweltexperten aus unterschiedlichen Bereichen, die auf den Gebieten des Umweltrechts über große praktische Erfahrungen verfügen“.[4] Den Vorsitz hatte der ehemalige Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Horst Sendler. Seit September 1997 liegt der Vorschlag der unabhängigen Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch vor. Er umfasst ebenfalls einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil. Der Besondere Teil besteht aus neun Kapiteln. Gegenüber dem Professorenentwurf kamen die Kapitel „Verkehrsanlagen und Leitungsanlagen“ sowie „Gentechnik und sonstige Biotechnik“ hinzu. Zudem wurde der Titel „Immissionsschutz“ um den Bereich Energieversorgung erweitert. Die Kommission verfasste insgesamt 775 Vorschriften sowie eine detaillierte Begründung des Entwurfs.

Referentenentwurf

Anfang 1999 wurde im Bundesumweltministerium auf der Grundlage des Kommissionsentwurfs ein Referentenentwurf für ein „Erstes Buch zum UGB“ erstellt. Dieses sollte vor allem das Zulassungs- und Überwachungsrecht für Industrieanlagen regeln. Wegen verfassungsrechtlicher Hindernisse (siehe unten) ließ sich der Entwurf jedoch nicht durchsetzen.

Derzeitiger Stand

Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern verhinderte bisher die Einführung eines Umweltgesetzbuchs. Mit der am 1. September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform wurde die Rahmengesetzgebung des Bundes für Naturschutz und Wasser abgeschafft und der Bund hat nunmehr die Möglichkeit, Vollregelungen für diese Bereiche zu treffen. Insbesondere diese fehlende Kompetenz war es, die den ersten Anlauf zur Schaffung eines Umweltgesetzbuchs scheitern ließ.[5] Somit ist die Debatte um ein Umweltgesetzbuch erneut aufgekommen, da die veränderte Kompetenzverteilung die Verabschiedung eines Umweltgesetzbuchs nun ermöglicht. Die Zusammenführung der Umweltgesetze in ein einheitliches Umweltgesetzbuch ist im Koalitionsvertrag von 2005 zwischen SPD und CDU/CSU vereinbart worden. Nach Angaben von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel ist es geplant, bis 2009 die wesentlichen Bestandteile des Umweltgesetzbuches in Absprache mit den Ländern zusammenzustellen. Dennoch sei es unwahrscheinlich, dass bis dahin alle notwendigen Beratungen abgeschlossen sein werden.[6] Wichtige Teile des Umweltgesetzbuchs, namentlich das vorhabenbezogene Umweltrecht sowie neue gesetzliche Bundesregelungen im Wasser- und Naturschutzrecht, sollen jedoch noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. [7]

Literatur

  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.): Umweltgesetzbuch (UGB-KomE) - Entwurf der Unabhängigen Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Berlin 1998, ISBN 3-428-09226-0
  • Christian Calliess: Europarechtliche Vorgaben für ein Umweltgesetzbuch. Natur und Recht 28(10), S. 601 - 614 (2006), ISSN 0172-1631
  • Michael Kloepfer: Sinn und Gestalt des kommenden Umweltgesetzbuchs. Umwelt- und Planungsrecht 27(5), S. 161 - 170 (2007), ISSN 0721-7390
  • Uwe Müller, Benjamin Klein: The New Legislative Competence of "Divergent State Legislation" and the Enactment of a Federal Environmental Code in Germany. Journal for European Environmental and Planning Law (JEEPL) Heft 3/2007, S. 181 ff., ISSN 1613-7272, Inhaltsangabe

Quellen

  1. Seite des UBA zum Umweltgesetzbuch [1]
  2. Kloepfer, Rehbinder, Schmidt-Aßmann, Kunig 1990: Umweltgesetzbuch – Allgemeiner Teil. Bericht des Umweltbundesamtes 7/90. Berlin: Erich Schmidt Verlag.
  3. Jarass, Kloepfer, Kunig, Papier, Peine, Rehbinder, Salzwedel, Schmidt-Aßmann 1994: Umweltgesetzbuch – Besonderer Teil. Bericht des Umweltbundesamtes 4/94. Berlin: Erich Schmidt Verlag.
  4. Pressemitteilung des BMU von 1997: Unabhängige Sachverständigenkommission übergibt Entwurf eines einheitlichen Umweltgesetzbuches [2]
  5. BMU 2006: Neuordnung der Umweltkompetenzen nach der Föderalismusreform: Der Weg ist frei für das Umweltgesetzbuch [3]
  6. Sigmar Gabriel: Umweltrecht unter einem Dach, Artikel erschienen in der FAZ am 21. November 2006, siehe online
  7. BMU 2007: Projekt „Umweltgesetzbuch“ – Umweltrecht unter einem Dach. Broschüre unter [4]