Börsenaufsicht
Der Betrieb von Börsen und die Durchführung von Börsengeschäften unterliegt in den meisten Ländern einer staatlichen Börsenaufsicht. Die Börsenaufsicht wird durch eine Börsenaufsichtsbehörde durchgeführt. Typische Kompetenzen der Börsenaufsicht sind:
- Die Zulassung (bzw. Schließung) der Börse
- Die Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Börsenbetriebs sowie der Börsengeschäftsabwicklung
- Die Sicherstellung der Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften
Die Börsenaufsicht ist ein Teil der Finanzdienstleistungsaufsicht. Andere Teile der Finanzdienstleistungsaufsicht sind die Aufsicht über Finanzdienstleister (z.B. Kreditinstitute (Bankenaufsicht) oder Versicherungen) und der Wertpapieraufsicht.
Börsenaufsicht in Deutschland
Die Börsenaufsicht wird in Deutschland von den Landesregierungen ausgeführt. Das jeweilige Ministerium für Finanzen überwacht den Wertpapierhandel und alle damit verbunden steuerrechtlichen Belange.
Eine Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung, sie untersteht der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, die (noch) eine oberste Landesbehörde (in der Regel das Wirtschaftsministerium) ist.
Der Wertpapierhandel wird auf Bundesebene von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geregelt und kontrolliert.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Börsenaufsicht in Deutschland ist das Börsengesetz.
Verantwortliche Behörde für die Börsenaufsicht
Österreich
In Österreich obliegt die Börsenaufsicht gemäß § Börsegesetz dem Bundesministerium für Finanzen für Wertpapierbörsen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Österreich) für Warenbörsen.
Gegenstand der Börsenaufsicht ist die Sicherstellung der einschlägigen Gesetze und der Funktionsfähigkeit der Börse. Im Rahmen der Börsenaufsicht kann die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen bis hin zur Schließung der Börse und Entlassung der Mitglieder der Börsenkammer treffen.
Schweiz
Die Börsenaufsicht wird in der Schweiz durch die Eidgenössische Bankenkommission vorgenommen. Rechtsgrundlage ist Art. 34 in Verbindung mit Börsengesetz (BEHG)
Dia Bankenaufsicht erteilt (Art 3 BEHG) und entzieht (Art. 36 BEHG) die Genehmigung zum Betrieb des Börse und trifft die zum Vollzug des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften.