Quellensteuer (Deutschland)
Quellensteuer ist die Bezeichnung für eine Steuer, die direkt an der „Quelle“ erhoben wird, aus der die Einkünfte fließen.
Beispiele für Quellensteuern
- Arbeitslohn - Quelle: der Arbeitgeber - Quellensteuer: die Lohnsteuer
- Zinsen - Quelle: ein Kreditinstitut - Quellensteuer: der Zinsabschlag
- Dividenden - Quelle: eine Kapitalgesellschaft - Quellensteuer: die Kapitalertragsteuer
Alle diese „Quellensteuern“ sind im Einkommensteuergesetz geregelt; sie werden bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt.
Ausländische Quellensteuern
Erzielt ein in Deutschland Steuerpflichtiger Einkommen im Ausland, das dort einer Quellenbesteuerung unterliegt, so bestimmen völkerrechtliche Verträge, so genannte Doppelbesteuerungsabkommen, dass diese Einkünfte von der Besteuerung freigestellt werden oder die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Dadurch soll eine Doppelbesteuerung vermieden und steuerliche Hindernisse im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr beseitigt werden. Regelmäßig erstrecken sich die Abkommen auf die Einkommens- und Vermögensbesteuerung. Daneben bestehen eine Reihe der Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungssteuern oder betreffen die Kraftfahrzeugsteuer im internationalen Verkehr.
Beispiel: Quellensteuer im internationalen Profifußball
Aufgrund der Erhebung von Quellensteuern will der europäische Fußballverband UEFA zunächst keine Endspiele in den europäischen Fußballwettbewerben (Champions League, UEFA-Pokal) mehr in Deutschland austragen lassen.[1]
Quellen
- ↑ Uefa zeigt Deutschland die kalte Schulter: sport1.de vom 6. Oktober 2006
Offizieller Weblink:
- Gemeinsame Steuerregelung bzw. Quellensteuer in der EU
- Bundesfinanzministerium siehe Internationales Steuerrecht
- Formulare zur Entlastung der ausländischen Quellensteuern