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Bündnisfall

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Der Bündnisfall, (lat.Casus Foederis casus: der Fall, lat. foederatus: der Verbündete) bezeichnet in der diplomatischen Sprache den Begriff, der eine Lage kennzeichnet, in der eine von einem Staat aufgrund eines militärischen Beistandsvertrages eingegangene Verpflichtung wirksam wird, in einen Krieg einzutreten, den der jeweilige Bündnispartner führt, bzw. einen Krieg zum Schutze dieses Partners zu beginnen.

Bündnisfall NATO

Im Nordatlantikvertrag, dem Vertrag über die NATO, ist in Art. 5 der Bündnisfall als Bewaffneter Angriff mit der Reaktion der gemeinsamen Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der UN anerkannten Rechts der Selbstverteidigung bezeichnet. Der Vertrag wurde entwickelt mit der Annahme eines Angriffes der Sowjetunion auf Westeuropa im Hinterkopf, musste aber in Zeiten des Kalten Krieges nicht ausgerufen werden. Zum ersten und bisher einzigen Mal wurde der Bündnisfall vom Nato-Rat am 12. September 2001 als Sofortreaktion auf die Anschläge vom 11. September 2001 auf das World Trade Center und das Pentagon ausgerufen. Formal hätte der Nato-Rat nochmals zusammentreten müssen, um den Angriff auf die USA festzustellen, damit der Artikel 5 wirklich in Kraft tritt. [1]

Der ausgerufene Bündnisfall fällt unter Artikel 24 Abs. 2 des deutschen Grundgesetz, der von "einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit" spricht, nicht jedoch unter Artikel 115a GG (Verteidigungsfall), der einen bewaffneten Angriff von außen auf das Gebiet der Bundesrepublik voraussetzt.

Text des Artikel 5

Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.
Von jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.