Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass nach deutschem Erbrecht gemeinschaftliches Vermögen der Erben (Vorlage:Zitat-dej BGB). Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Erben werden nicht gemeinschaftliche Eigentümer an den Nachlaßgegenständen. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen. Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich darauf angelegt, den Nachlass durch ihre Auseinandersetzung zu verteilen und dadurch die Erbengemeinschaft zu beendigen.
Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden.
- Durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung nach Vorlage:Zitat-dej BGB
- Durch eine Erbanteilsübertragung nach Vorlage:Zitat-dej BGB
- Durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erbes aus der Erbengemeinschaft (sogenannte Abschichtung)
Die Erbengemeinschaft ist im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft nicht rechtsfähig. Gründe hierfür sind, dass die Erbengemeinschaft kraft Gesetz entsteht und nicht auf Dauer angelegt ist, sondern das Ziel hat, das Erbe unter den Erben zu verteilen (Auseinandersetzung). Die BGB-Gesellschaft hingegen wird rechtsgeschäftlich begründet und ist zumeist auf Dauer angelegt um einen bestimmen Zweck zu erfüllen.