Technische Regeln
ASR | Arbeitsstätten-Richtlinien |
RAB | Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen |
SprengLR | Sprengstofflager Richtlinien |
TRA | Technische Regeln für Aufzüge |
TRAC | Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager |
TRB | Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Druckbehälter |
TRbF | Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten |
TRBA | Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe |
TRD | Technische Regeln für Dampfkessel |
TRG | Technische Regeln für technische Gase |
TRGL | Technische Regeln für Gashochdruckleitungen |
TRGS | Technische Regeln für Gefahrstoffe |
TRR | Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung – Rohrleitungen (Druckbehälterverordnung) |
TRSK | Technische Regeln für Schankanlagen |
TRBS | Technische Regeln für Betriebssicherheit |
Technische Regeln sind Empfehlungen und technische Vorschläge, die einen Weg zur Einhaltung eines Gesetzes, einer Verordnung, eines technischen Ablaufes usw. empfehlen. Sie sind keine Rechtsnormen und haben damit auch nicht den Charakter von gesetzlichen Vorschriften.
Werden diese Empfehlungen eingehalten, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anlage dem Stand der Technik entsprechend betrieben worden ist. Im Fall eines Unfalls kann der Arbeitgeber nachweisen, dass ihm keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Die aktuellen technischen Regeln konnten bislang als „Stand der Technik“ angesehen werden, weil sie einer permanenten Anpassung an den technischen Fortschritt unterlagen. Mit der Aufhebung der Dampfkessel-, Druckbehälter- und Getränkeschankanlagenverordnung werden die TRD, TRB, TRR, TRSK, TRG nicht mehr geändert und somit auch nicht mehr dem Stand der Technik angepasst. Sie werden durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS ersetzt, die aber nach der neuen Konzeption nicht mehr technische Details beschreiben. Um weiterhin den Stand der Technik einzuhalten, müssen weitere Vorschriften (EG-Richtlinien, EN-Normen, Empfehlungen von Verbänden {VDI, VDE, VDMA, AGI}, Informationen der Berufsgenossenschaften, Leitlinien für Interpretationen etc.) herangezogen werden. Da die Möglichkeit, die Arbeitssicherheit zu gewährleisten, über verschiedene Ansätze erreicht werden kann, muss dies in der Gefährdungsbeurteilung beschrieben werden.
- Beispiele
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- Beim Tatbestand der Baugefährdung verweist § 319 StGB, bei der Mängelfreiheit eines Werkes § 641a Abs. 3 Satz 4 BGB, bei den Pflichten des Herstellers § 3 Abs. 1 Satz 2 GerätesicherheitsG (Gerätesicherheitsgesetz) auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“
- bei der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BundesimmissionsschutzG (Bundesimmissionsschutzgesetz) auf den „Stand der Technik“,
- bei der Genehmigung von Anlagen § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtomG (Atomgesetz) gar auf den „Stand von Wissenschaft und Technik“
- in kommunalen Satzungen wird häufig direkt auf eine bestimmte DIN-Norm verwiesen, z.B. bei der Entwässerung von Grundstücken
- in der Gefahrstoffverordnung wird auf bestimmte Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS) verwiesen.
Eine Ausnahme stellen die Unfallverhütungsvorschriften (UVV, BGV) der Unfallversicherungsträger, der Berufsgenossenschaften, dar; diese sind für einen begrenzten Bereich (Mitgliedsbetriebe) autonomes Recht und gleichzeitig Technische Regel.
Auch EU-Richtlinien stellen an sich keine unmittelbar anwendbaren Rechtsnormen dar, da sie zunächst in das nationale Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen; sie können aber bei fehlerhafter oder verspäteter Umsetzung unmittelbar anwendbar sein und sind jedenfalls für die Auslegung des nationalen Rechts von Belang. Besonders im Arbeits- und Gesundheitsschutz werden technische Regeln für die betriebliche Umsetzung verwendet.
Beispiele für technische Regeln sind die Arbeitsstättenrichtlinien, Technische Regeln Gefahrstoffe oder DIN-Vorschriften.
TRGS · Technische Regeln für Gefahrstoffe
001 – 099 | Allgemeines, Aufbau und Anwendung |
100 – 199 | Begriffsbestimmung |
200 – 399 | Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen |
500 – 699 | Umgang mit Gefahrstoffen (ab 600 Ersatzstoffe, - verfahren und Beschränkungen) |
700 – 799 | Gesundheitliche Überwachung |
900 – 999 | sonstige Beschlüsse |
TRD · Technische Regeln für Dampfkessel
001 | Allgemeines, Aufbau und Anwendung |
100 ff. | Werkstoffe |
201 ff. | Herstellung |
300 ff. | Berechnung |
401 ff. | Ausrüstung und Aufstellung |
500 ff. | Prüfung |
520 | Erlaubnis und Anzeigeverfahren |
601 ff. | Betrieb |
701 ff. | Dampfkessel der Gruppe II |
801 | Dampfkessel der Gruppe I |
802 | Dampfkessel der Gruppe III |
Weblinks
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
- Regeln zum Arbeitschutz auf Baustellen (RAB)
- Online-Werkzeuge für das Gefahrstoffmanagement