Patent
Ein Patent ist ein Monopol zur Nutzung eines technischen Verfahrens oder eines technischen Produkts.
Patente sichern Personen oder Firmen Rechte an ihren Erfindungen, indem sie andere von deren Nutzung ohne die Zustimmung des Patentinhabers ausschließen. Wenn die Person oder Firma sehr viel Geld in die Entwicklung eines Produktes gesteckt hat, schützt das Patent davor, dass andere Firmen das Produkt nachbauen können, ohne Geld in die Entwicklung stecken zu müssen. Der Preis dafür ist die Veröffentlichung des Wissens und damit die Zugänglichkeit für alle anderen.
Voraussetzungen
Es lassen sich nur Produkte und Verfahren patentieren, die eine echte Erfindung darstellen und die noch nicht publiziert wurden. D.h. etwas gilt dann als neu, "wenn es nicht zum Stand der Technik gehört". Der Stichtag hierzu ist der Tag der Patentanmeldung. Alles, was vorher in irgendeiner Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, gehört zum Stand der Technik. Ausnahmen wie "privelegierte Messen" mal außen vor. Bei mündlichem oder in einer sonstigen flüchtigen Form veröffentlichtem Material stellt sich natürlich die Frage der Beweisführung.
Im Einzelnen:
Erfindung
Es sind nur "Erfindungen", keine Entdeckungen, also Auffinden eines bereits bestehenden Zustandes, patentierbar.
Ebensowenig wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden. Des weiteren ästethische Schöpfungen, Spiele ...
Eine, nicht abschließende, Aufzählung findet sich im Patentgesetz §1.
Allerdings sind nicht alle Dinge, die nicht patentierbar sind immer gemeinfrei, so lassen sich Pflanzensorten oder Tierarten nicht patentieren, können aber durch das Sortenschutzgesetz geschützt sein.
Neuheit
Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen Beschränkung. Auch wiederaufgetauchtes Wissen zählt als neuheitsschädlich, auch wenn es vollständig vergessen war. (Bspw. ein Heilmittel, das in einer Mumie gefunden wurde.) Allerdings stellt sich dann immer die Frage nach der Öffentlichkeit. Öffentlich zugänglich heißt, dass Fachleute eine objektive Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatten.
Ausnahmen bilden wieder Patentanmeldungen, die zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht wurden aber noch nicht veröffentlicht wurden. Wird also für einen Gegenstand ein Patent am 8.1.2002 eingereicht und für den gleichen Gegenstand am 9.1.2002 ebenfalls kann für die Anmeldung vom 9.1.2002 kein Patent erteilt werden. (§3 Abs2 PatG in erbindung mit §6 Abs3)
Ab der ersten Anmeldung kann ein Jahr lang in anderen Ländern die Priorität für weitere Anmeldungen in Anspuch genommen werden. D.h. man kann ein Patent in Deutschland am 8.1.2002 anmelden und hat dann ein Jahr Zeit, bevor man das gleiche in allen anderen Ländern anmeldet. (In der Praxis weniger, da Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefaßt sein müssen.)
Erfindungshöhe
Die Erfindung darf für den durchschnittlichen Fachmann (eine theoretische Gestalt) nicht naheliegend sein. D.h. von diesem Fachmann kann man erwarten, daß er auf diese Lösung nicht sofort oder mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre. Für Erfindungen, die nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht evtl. die Möglichkeit über ein Gebrauchsmuster einen Schutz zu erlangen.
Gewerbliche Anwendbarkeit
Alles was tatsächlich in einem Gewerbe anwendbar ist. Deshalb wird kein Patent auf Operationsverfahren, juristische Spitzfindigkeiten oder ähnliches erteilt werden. Denn diese Dinge sind schließlich kein Gewerbe. Der Pharmazeut kann sich aber sehr wohl sein neues Heilmittel patentieren lassen, denn der verkauft es schließlich.
Schutzwirkung
Die Schutzwirkung des Patentes erstreckt sich nur auf den gewerblichen Bereich, d.h. man kann jedes Patent für den persönlichen Gebrauch nachbauen. Weiterhin sind Nachbauten zu Versuchszwecken erlaubt. Was ein Versuch ist führt immer wieder zu Streit und diese Vorschrift wird eng ausgelegt. Weitere Ausnahmen von der Schutzwirkung sind die Vorbenutzung und die Zubereitung eines Medikamentes durch einen Apotheker.
Ansonsten wird durch ein Patent dem Patentinhaber das alleinige Recht eingeräumt, den Gegenstand herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Bei Verfahrenspatenten erstreckt sich der Schutz auch auf Gegenstände, die mittels des Verfahrens hergestellt wurden.
Es besteht aber keine Benutzungspflicht.
Die Laufzeit des Patentes beträgt maximal 20 Jahre ab der Anmeldung, die Schutzwirkung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung ein. Durch Nichteinzahlung der jährlichen Gebühren kann die Schutzdauer auch abgekürzt werden. Diese Jahresgebühren steigen jedes Jahr an, um nicht mehr benötigte Patent möglichst bald frei zu bekommen.
Sonstiges
Große internationale Firmen versuchen teilweise sich so viele Produkte und Verfahren wie möglich patentieren zu lassen, um sich eine bessere Position am Markt zu verschaffen. Andere melden ihr Wissen nicht an, um bspw. kein Wissen über Produktionsvorgänge nach außen dringen zu lassen. Wiederum andere publizieren ihre Erfindungen präventiv. Das heißt, sie machen es anderen unmöglich, Monopole an ihren Erfindungen zu erlangen, melden jedoch selbst kein Patent an, weil sie dies z.B. für unsinnig oder zu aufwändig erachten.
Verwandte Begriffe zum Patent sind das Gebrauchsmuster, welches es ermöglicht ein Produkt in einer speziellen Ausführung zu schützen, dabei sind die Ansprüche an die Erfindungshöhe geringer als an ein Patent. Weiterhin können keine Verfahren geschützt werden.
Im Bereich der Software-Entwicklung ist es sehr umstritten, was alles patentierbar ist. Software-Patente machen eine freie Entwicklung ohne Lizenzzahlungen an den Patent-Inhaber unmöglich. Unter dem Begriff Open Source arbeiten Software-Entwickler zusammen, die ihre Programme unter eine freie Lizenz wie die GPL stellen, damit sie ohne Probleme mit anderen Programmierern zusammen arbeiten können.
Weniger bekannt ist es, dass im Bereich der Standards Industrie-Unternehmen seit Jahrzehnten zusammenarbeiten, um Industrieprodukte kompatibel zu machen. Technische Verfahren, die in einem Standard beschrieben sind, lassen sich nicht patentieren, da sie veröffentlicht sind. (Allerdings kann eine Firma ein patentiertes Verfahren in einen Standardisierungsprozess einbringen und erst hinterher verraten, dass sie auf den Nun-Standard Patente hält, um so den Standard zu torpedieren oder durch die Standardisierung mehr Einnahmen auf Kosten der Nutzer zu generieren.)
Volkswirtschaftliche Sinnhaftigkeit von Patenten
Patente machen nach volkswirtschaftlichen Berechnungen in einem bestimmten Entwicklungsbereich (Technik, Software, Pflanzensorten, etc.) höchstens dann Sinn, wenn die Entwicklungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung der Erfindung notwendig sind) erheblich höher sind als die Plagiierungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung einer Kopie der Erfindung notwendig sind). Denn nur dann erleidet der Erfinder einen Nachteil, der durch das zeitlich begrenzte Monopol des Erstanbieters eines Produktes basierend auf der Erfindung nicht ausgeglichen werden kann. Diese Kostenstruktur unterscheidet sich je nach Entwicklungsbereich stark:
- So sind Entwicklungsprozesse in der Technik langwierig. Man muss unter Umständen dutzende von Materialien ausprobieren und mehrere Prototypen entwickeln, bis ein optimales Verfahren gefunden wurde. Bei Medikamenten dauert es oft Jahre, bis eine gute Wirkstoffkombination gefunden wurde. Diese optimale Lösung wird aber durch Markteintritt schnell bekannt und kann so leicht kopiert werden. So ist in der Technik die Entwicklungszeit viel größer (z.B. 7 Jahre) als die Zeit zum Kopieren nach Markteintritt (z.B. 6 Monate).
- Entwicklungsprozesse in der Software sind unter Umständen auch langwierig. Jedoch hat man als Software-Entwickler ein gewisses Grund-Repertoire, auf dem aufbauend man immer komplexere Komponenten aufbauen kann, die schließlich zur Lösung führen. Möchte jemand diese Lösung gegen den Willen des Autors kopieren, aber ohne das Urherberrecht zu verletzen, so muss er die jeweilige Software zurückentwickeln (da er nicht den Quellcode zur Verfügung hat). Dieses Reverse Engineering ist sehr aufwändig, da man aus Maschinencode schlecht höhere Algorithmen ableiten kann und allein die Menge des Maschinencodes den Rückentwicklungsaufwand oft in die Jahrzehnte wachsen lässt. Dazu sind die verwendeten Algorithmen oft profaner Natur. Die Nützlichkeit der Software kommt erst aus der Kombination einfacher Algorithmen miteinander, ähnlich wie der Wert eines literarischen Werkes erst aus der Kombination einzelner profaner Wörter herrührt. Folglich ist also eine Neutenwicklung einer Software mit der selben Funktion (z.B. OpenOffice statt MS Word) günstiger als die Rückentwicklung bestehender Software. Bei Software ist also die Entwicklungszeit kaum größer als die Zeit zum Kopieren nach Markteintritt. Folglich hat eine Firma so lange ein Monopol auf sein Software-Prinzip, bis ein Konkurrent ebenfalls eine solche Software anbieten kann. Dies geht aber erst nach Verstreichen ähnlich langer Entwicklungszeit. Folglich kann eine Software-Firma mindestens für die Zeit bis zum Markteintritt der Konkurrenz Monopol-Gewinne einstreichen. Da also ohne Patente bereits gute Gewinne eingetrichen werden können, ist ein zusätzliches Monopol gegen die Konkurrenz nicht notwendig, um überhaupt zur Entwicklung von Software anzuregen.
Siehe auch: Software-Patente, Patente auf Leben, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Halbleiterschutz
Weblinks: Deutsches Patentamt