Hochverrat
Hochverrat ist das Unternehmen den inneren Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung eines Staates zu zerstören. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Hochverrat gegen den Bund oder die Bundesländer unter den Staatsschutzdelikten in den §§ 81 - 83a StGB als Verbrechen geregelt. Als Unternehmensdelikt ist nicht nur der Versuch, sondern auch die Vorbereitung des Hochverrats (§ 83 StGB) unter Strafe gestellt.
Tatbestände
Der Hochverrat gegen den Bund in § 81 StGB lautet wie folgt:
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Der Hochverrat gegen ein Bundesland ist in § 82 StGB geregelt:
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. das Gebiet eines Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen oder
2. die auf der Verfassung eines Landes beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Die Vorbereitung des Hochverrats in § 83 lautet wie folgt:
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Tatbestandsmerkmale
Siehe auch: Landesverrat, Friedensverrat