Bereicherungsrecht (Deutschland)
Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet. Das Bereicherungsrecht befasst sich mit der Problematik von Vermögensverschiebungen, für die kein zureichender Rechtsgrund (mehr) besteht. Die condictio war im römischen Recht die strengrechtliche Klage zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bereicherungsrecht ist in Deutschland in den §§ 812 ff. BGB normiert, in der Schweiz in den Art. 62 ff. fünften Teil des ZGB (Zivilgesetzbuch), in Österreich an verschiedenen Stellen des ABGB.
Deutsches Recht
Während das Römische Recht zahlreiche Kondiktionen kannte, unternimmt das BGB den Versuch einer abstrakten Beschreibung der ungerechtfertigten Bereicherung. Das Ergebnis ist der allerdings nicht leicht verständliche Text des § 812 Abs. 1 BGB: "Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt."
Überblick
Das Bereicherungsrecht dient der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen. Im deutschen Recht hat es auf Grund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips eine herausragende Bedeutung. Es gilt als das dogmatisch schwierigste, wenngleich nur 10 Paragrafen umfassendes Rechtsgebiet. Dabei regeln §§ 812, 813, 816, 817 S.1, 822 Ansprüche, § 814, 815, 817 S.2 Kondiktionssperren, §§ 818-820 bestimmen die Höhe des Anspruchs, § 821 enthält die Bereicherungseinrede.
Trennungslehre versus Einheitslehre
Nach hM in Literatur und Rspr. ist zwischen Leistungskondiktionen und Nichtleistungskondiktionen zu differenzieren. Das wird aus dem Wortlaut von § 812 I 1 geschlossen, der zwischen dem Erlangten durch Leistung einerseits und dem Erlangten auf sonstige Weise unterscheidet. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass eine einheitliche Regelung zu abstrakt wäre zur Rechtsanwendung. Sie würde zwar die Lösung der Mehrpersonenverhältnisse vereinfachen, dafür aber an anderer Stelle zu Schwierigkeiten führen. Die heutige Unterscheidung von Leistungs- und Eingriffskondiktion wird in der Rechtswissenschaft seit etwa 70 Jahren vorgenommen. In römisch-rechtlicher Zeit und der davon geprägten Zeit des frühen BGB ging die Rechtswissenschaft fast ausschließlich von einem "einheitlichen Grund" aller condictiones aus und sah Leistungs- und Eingriffskondiktion als Spielarten eines einzigen bereicherungsrechtlichen Kondiktionsanspruchs (sogenannte Einheitslehre). Erst Walter Wilburg öffnete 1934 den Blick der Wissenschaft für die grundlegenden Unterschiede zwischen Leistungs- und Nichtleistungskondiktion und verzichtete in Abkehr von der Savignyschen Kondiktionenlehre auf den Ansatz, alle Bereicherungsfälle auf ein einheitliches Prinzip zurückführen zu wollen. Ernst von Caemmerer unterstützte 1954 Wilburgs Thesen und präzisierte dessen Ansatz, in der Nichtleistungskondiktion ein eigenständiges dogmatisches Institut zu sehen und bereitete so den Weg für die so genannte, heute herrschende, Trennungslehre.
Subsidiaritätsdogma
Das sog. Subsidiaritätsdogma beschreibt das Verhältnis der Leistungskondiktion zur Nichtleistungskondiktion wie folgt:
- Im Zweipersonenverhältnis kann ein Gegenstand nur entweder durch Leistung oder durch Nichtleistung erlangt werden. Daher stehen Leistung und Nichtleistung im Verhältnis der Alternativität.
- Im Mehrpersonenverhältnis liegt die Sache komplizierter. Das exemplifiziert das folgende Beispiel:
- V verkauft an K einen Gegenstand. K verkauft diesen Gegenstand an einen Dritten weiter. Ist der Vertrag zwischen V und K nichtig, haben V und K gegeneinander Ansprüche aus Leistungskondiktion. Den Gegenstand selbst kann V von K indes nicht herausverlangen. Gem. § 818 II muss K Wertersatz leisten, da er auf Grund der Übereignung des Gegenstandes an D die Sache selbst, genauer Besitz und Eigentum daran, nicht mehr an V zurückübertragen kann. Ist K insolvent, erhält V gar nichts. K ist entreichert. V könnte daher ein Interesse haben, sich an D zu halten. Das ist aber nicht möglich, denn an D ist Besitz und Eigentum von K, nicht von V geleistet worden. V hat also keine Leistungskondiktion. Er hat aber auch keine Nichtleistungskondiktion, enn die Nichtleistungskondiktion ist ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem D von einem Dritten geleistet worden ist.
Dieses Ergebnis bedarf näherer Begründung. Diese wurden von Claus-Wilhelm Canaris entwickelt. Danach sind drei Prinzipien maßgebend. a) Einwendungserhalt: Könnte V gegen D durchgreifen, verlöre D eventuelle Einwendungen aus dem Vertrag mit K. Das ist aber nicht billig, denn einen Vertrag hat er nur mit K, nicht mit V. V ist ihm unbekannt. Auf V hat er sich nicht eingelassen. b) Einwendungsschutz/ exceptio ex iure tertii: D muss sich wiederum keine Einwendungen aus dem Vertrag V-K entgegenhalten lassen. Das vertieße gegen den Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse. Wiederum gilt, dass V sich K ausgesucht hat, nicht D. D hat mit V keinen Vertrag und muss sich deswegen Einwendungen aus einem fremden Vertrag nicht entgegenhalten lassen. c) Insolvenzrisikoverteilung: Das Insolvenzrisiko des K muss V selbst tragen. Er kann es nicht auf D abwälzen. V hat sich K ausgesucht und damit auch das Risiko dessen Zahlungsunfähigkeit.
Daraus folgt: Weil diese drei Prinzipien verletzt würden, wenn der Dritte den Gegenstand von einem Dritten geleistet bekam, ist die Nichtleistungskondiktion immer dann gesperrt, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Schuldner von einem Dritten geleistet wurde und damit in diesem Verhältnis eine Leistungskondiktion theoretisch denkbar wäre.
Das Gesetz sieht jedoch in § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB davon wiederum eine Ausnahme vor. Wurde die Bereicherung unentgeltlich erlangt, ist sie auch in einer Leistungsbeziehung der Eingriffskondiktion ausgesetzt (sog. Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs).
In Mehrpersonenverhältnissen ist das Subsidiaritätsdogma äußerst umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet in ständiger Rechtsprechung bei Mehrpersonenverhältnissen mit Hinweis darauf, dass das Bereicherungsrecht "im höchsten Maße Billigkeitsrecht sei" und sich "jede schematische Lösung" verbiete, nach den Umständen des Einzelfalls. § 818 BGB.
Die Lehre von der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion ist im übrigen nicht unumstritten; das Lehrbuch von Karl Larenz und Claus-Wilhelm Canaris legt als Kerngegenstand den Begriff des Rechtsgrundes zugrunde und fragt danach, ob es sich bei der Vorschrift, die den Gegenstand des Anspruchs dem Bereicherungsschuldner zuordnet, um einen Behaltensgrund oder lediglich um eine Zuordnungsvorschrift handelt. In ersterem Falle soll dann der Nichtleistungskondiktionsanspruch wegen Vorliegen eines Rechtsgrundes ausgeschlossen sein, in letzterem Fall hingegen fehlt es am Rechtsgrund.
Entreicherung
§ 818 III gewährt dem Schuldner die Einrede der Entreicherung. Sie entfällt, wenn der Schuldner bösgläubig oder verklagt ist, §§ 819 ff.
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen
Man kann heute drei verschiedene Ansätze zur Rückabwicklung synallagmatischer Verträge erkennen. 1) Strenge Zweikondiktionenlehre 2) Saldotheorie 3) Modifizierte Zwei-Kondiktionenlehre (Larenz/Canaris)
Nach der strengen Kondiktionenlehre stehen die Leistungskondiktionen nebeinander. Das führt aber zu unbilligen Ergebnissen: Hat V dem K ein Auto rechtsgrundlos übereignet, das mittlerweile bei K ersatzlos unterging, kann K von V den Kaufpreis verlangen, V hingegeben von K wegen § 818 III gar nichts. Sie wird heute nicht mehr vertreten.
Die Saldotheorie schränkt § 818 III ein: Danach stehen die Ansprüche nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr setzt sich der nichtige Vertrag und die synallagmatisch verknüpften Pflichten im Bereicherungsrecht als sog. faktisches Synallagma fort. Die Ansprüche werden über §§ 273, 274 verbunden. Hauptaussage der Saldotheorie ist, dass der Bereicherungsanspruch des K gegen V im obigen Bsp. gekürzt werden muss um die eigene Entreicherung des K. Die Entreicherung des K wird also zum Abzugsposten innerhalb des Anspruchs des K. Es bleibt also nur ein Saldo. Ist er positiv, hat K gegen V einen Anspruch. Das wäre etwa so, wenn das Auto objektiv mehr wert war als K als Preis zahlte. Andernfalls erhält K auch nichts. Das ist auch billig, da die Saldotheorie so besser an die Rechtsfolgen des Rücktritts gem. §§ 346ff angepasst wurde. Die Saldotheorie findet keine Anwendung zu Lasten Minderjähriger (Wertung §§ 106ff.) und zu Gunsten des arglistig Täuschenden.
Die modifizierte Zwei-Kondiktionenlehre schränkt § 818 III nach Wertungs- und Risikogesichtspunkten ein und ist damit strenger an §§ 346ff. orientiert. Sie würde etwa dem arglistig täuschenden Verkäufer einen Anspruch aus § 812 I 1, 1.A. geben, sofern der Untergang der Sache bei K auf einem Verschulden des K beruhte, ohne dass das arglistige Täuschen zum Untergang geführt hätte. Sie ist damit wesentlich flexibler und genauer als die Saldotheorie. Die Wirkungen dieser neueren Lehre sind nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz noch nicht abzusehen. Vgl zu Auswirkungen Mü-Ko Lieb, § 818 Rn. 1ff.
Leistungskondiktion
Eine Leistungskondiktion liegt vor, wenn jemand "Etwas" durch eine Leistung erlangt hat, die ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Unter dem Begriff Leistung verstehen die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens aus der Sicht des Leistungsempfängers. Die einzelnen Leistungskondiktionen des BGB (mit ihren lateinischen Namen) sind:
- § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. (condictio indebiti)
- § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. (condictio ob causam finitam)
- § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ('condictio ob rem' bzw. 'condictio causa data, causa non secuta')
- § 817 S. 1 (condictio ob turpem vel iniustam causam)
Nichtleistungskondiktionen
Bei den Nichtleistungskondiktionen ist vor allem die Eingriffskondiktion relevant, weiter existieren die Verwendungskondiktion und die Rückgriffskondiktion. Tlw. wird auf diese Kondiktionen verwiesen.
Eine Eingriffskondiktion liegt vor, wenn ein qualifizierter Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremden Rechts gegeben ist. Dabei ist im Unterschied zum Deliktsrecht weder eine Handlung noch ein Verschulden notwendig. Klassische Beispiele sind Kühe, die fremdes Gras fressen, der Besitz am Diebesgut oder die Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Werke.
Eine Verwendungskondiktion liegt vor, wenn Verwendungen auf eine fremde Sache gemacht werden, ohne dass sich der Verwender darüber bewusst ist, dass er gerade den Eigentümer der Sache bereichert. So zum Beispiel im Falle des Hausmeisters, der den fremden Zaun versehentlich mit eigener Farbe streicht. Hier fehlt es für die Leistungskondiktion am Bewusstsein, fremdes Vermögen zu mehren.
Die einzelnen Nichtleistungskondiktionen des BGB sind:
- § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt.: allgemeine Eingriffskondiktion, auch Verwendungskondiktion oder Rückgriffskondiktion, lex generalis zu §§ 816, 426 Abs. 1.
- § 816 Abs. 1 S. 1: entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 816 Abs. 1 S. 2: unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
§ 816 Abs. 2 BGB: Annahme einer Leistung durch einen Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, bspw. §§ 407, 808, 793, 851, 893, 2367 BGB
- § 822 BGB: unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten an einen Dritten und in Folge dessen Entreicherung des Berechtigten
- §§ 951 I verweisen nach hM auf die Nichtleistungskondiktion. Sie sind jedoch als Rechtsgrundverweis keine eigene Anspruchsgrundlagen.
Mehrpersonenverhältnisse
Besonders problematisch sind im Bereicherungsrecht die Mehrpersonenverhältnisse, weil beispielsweise im Fall der Banküberweisung mehrere Beziehungen der beteiligten Personen (Bank - Kunde; Bank - Überweisungsempfänger; Bankkunde - Überweisungsempfänger) zu betrachten sind und diese Beziehungen in verschiedener Weise (beispielsweise keine wirksame Anweisung vom Kunden an die Bank; Überweisung an den Nichtadressaten; kein Rechtsgrund für Überweisung zwischen Bankkunde und Empfänger) gestört sein können.
Die Lehre von Larenz/Canaris (s.o.) erweist ihren besonderen Wert gerade bei Mehrpersonenverhältnissen, weil sie von einem tatsächlichen Anhaltspunkt im Gesetz ausgeht, anstatt, wie die herrschende Lehre dies tut, schlicht einen bestimmten Lehrsatz (die Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion) aufzustellen.
Die verschiedenen Mehrpersonenverhältnisse sind
- Banküberweisung
- Bankeinziehungsermächtigung (siehe RÜ Juli 2006)
- Drittleistungsfälle (Versicherungsfälle)
- Vertrag zu Gunsten Dritter (Maklercourtagefall)
- Zession (Feuerversicherungsfall)
- Einbaufälle (Idealheim und Elektrogeräte, Hemdenfall, Jungbullen)
Lassen sich die meisten noch durch den Leistungsbegriff und den Vorrang der Leistungskondiktion lösen, versagen sie in den Fällen, in denen Leistung und Eingriff zusammentreffen (Jungbullenfall) oder mehrere Leistungen vorliegen (§328 BGB). Dort wird die Lösung nur noch über Wertungen gefunden.
Eine gute Übersicht zur Bewältigung liefern noch immer
- Giessen, JURA 1995, S. 170 ff. (dreiteiliger Aufsatz)
- Larenz/Canaris, Schuldrecht BT II/2 (höhrere Mathematik)
- Schwarz/Wandt, § 13 Rn. 1ff., die alle BGHZ-Fälle als Falllösung skizzieren. Der beste Überblick.
Österreichisches Recht
Das Österreichische Zivilrecht unterteilt das Bereicherungsrecht in Leistungskondiktionen und Verwendungsansprüche.
Einteilung und Abgrenzung
- Bereicherungrecht
- Leistungskondiktionen: Der Entreicherte hat das Vermögen des Bereicherten bewusst und zweckgerichtet vermehrt (er hat "geleistet"), indem er z. B. irrtümlich eine Nichtschuld gezahlt oder seine Vertragsleistung erfüllt hat und der Vertrag in der Folge wegen Willensmängeln (gem. § 877 ABGB) oder Leistungsstörungen (§ 1435 ABGB) aufgehoben wurde.
- Verwendungsansprüche: Der Entreicherte hat ohne Leistung seinerseits eine Vermögensverschiebung (zugunsten des Bereicherten) erlitten.
- Schadenersatz: Das Bereicherungsrecht erfordert weder Schaden noch Verschulden; es muss bloß zu einer Entreicherung gekommen sein. Schadenersatz kann neben einem Bereicherungsanspruch verlangt werden.
Leistungskondiktionen
Condictio indebiti, § 1431 ABGB (Rückforderung wg. irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld)
Die Tatbestandvoraussetzungen sind:
- Leistung: Der Entreicherte hat "geleistet", also bewusst fremdes Vermögen vermehrt.
- Nichtschuld: Die Leistung erfolgte rechtsgrundlos (kein Vertrag).
- Irrtum
Condictio sine causa, § 877 ABGB
Der Vertrag wurde wegen eines Wurzelmangels, konkret wegen eines Willensmangels (Irrtum, List, Drohung) aufgehoben oder war wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit nichtig.
§ 877 ist überaus praxisrelevant, da jeder wegen Irrtumsanfechtung aufgehobene Vertrag auf diese Art bereicherungsrechtlich rückabgewickelt wird.
Condictio causa finita, § 1435 ABGB
Der Vertrag wurde wegen einer Leistungsstörung, wie z. B. Nachträgliche Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, oder aus anderen Gründen wie Eintritt einer auflösenden Bedingung rückgängig gemacht. In allen Fällen ist der ursprüngliche Rechtgrund zwar wirksam entstanden (keine Willensmängel wie bei § 877), jedoch nachher weggefallen.
Wie § 877 ist auch § 1435 sehr praxisrelevant, da jeder z. B. wegen Gewährleistung gewandelte Vertrag so rückabgewickelt wird.
Condictio causa data causa non secuta, § 1435 ABGB analog
Rückforderung wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs. In Analogie zu § 1435 gewähren Lehre und Rechtssprechnung eine Kondiktion wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs. Eine erkennbar zur Erreichnung eines bestimmten Zweckes erbrachte und entgegengenommene Leistung kann zurückverlangt werden, wenn dieser Zweck nicht erreicht wird.[1]
Verwendungsansprüche
Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB
Der Bereicherte hat eine Sache des Entreicherten verwendet, ohne dass dieser sie geleistet hat.
Als Sache gelten (nach § 285) auch beschränkte dingliche Rechte, Forderungen oder Immaterialgüterrechte.
Eine Verwendung kann ein Gebrauch oder Verbrauch sein:
- Verbrauch: typischerweise Verbrauch fremder Sachen (wie Kohle), aber z. B. auch Verkauf fremder Sachen, Einziehung fremder Forderungen
- Gebrauch: typischerweise Gebrauch fremder Sachen, aber z. B. auch Verbotene Untervermietung
Verwendungsansprüche treffen oftmals auch mit Schadenersatzansprüchen und der Eigentumsklage (rei vindicatio) zusammen.
Verwendet z. B. A das Auto des B (ohne dessen Einverständnis) so ist A dadurch bereichert, dass er sich Benutzungsentgelt (z. B. die Kosten eines Mietwagens) erspart hat, B dadurch geschädigt, dass er z. B. Bahnkosten aufwenden musste. Hier zeigt sich, dass Bereicherungsanspruch und Schadenersatz ganz unterschiedliche Ziele verfolgen; das Bereicherungsrecht gleicht den Nutzen des Bereicherten aus, das Schadenersatzrecht den Schaden des Entreicherten (also Geschädigten). Das Auto selbst wird mit der Eigentumsklage (§ 366) gefordert.
Verbraucht z. B. A die Kohle des B, so kann A, bei vollständigem Verbrauch nur mit Verwendungsanspruch vorgehen. Hat A hingegen nur einen Teil verbraucht, kann der Rest mit der Eigentumsklage gefordert werden.
Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB
Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz oder einem Vertrag selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern. Dieser Anspruch ist also mit jenem nach § 1041 ABGB verwandt. Anwendungsbereich ist insbesondere in jenen Fällen gegeben, in denen ein Dritter freiwillig einem Unterhaltsberechtigten Unterhaltszahlungen leistet und dann vom eigentlich Unterhaltspflichtigen den Ersatz (nach § 1042 ABGB) fordert.
Quellen
- ↑ Rudolf Welser: Koziol-Welser Bürgerliches Recht. 12. Auflage.
Siehe auch
Weblinks
- Tutorium Zivilrecht: Bereicherungsrecht (Universität des Saarlandes)
- Die Leistungskondiktionen im deutschen Recht und ihre Ausschlusstatbestände (via juratexte.de) – Übersicht im PDF-Format