Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt
Vorlage:Urheberrechtsfragen-Intro
historische Daten aus Wikipedia für die eigene webpage übernehmen
Hallo an alle Wikipedia-Mitarbeiter, für meine private Homepage zum Thema Astrologie und statische Überprüfungen der Korrelation von Sternzeichen und Berufen möchte ich die Daten der Rubrik "Geboren" verwenden, die über die Unterseiten der historischen Jahrestage (z.B.: http://de.wikipedia.org/wiki/21._März) erreichbar sind.
Diese Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und kurze Beschreibung) sollen in einer mySQL-Datenbank gespeichert werden und nach verschiedenen Kriterien abrufbar sein. Zum Beispiel: Suche alle Personen, die den Begriff "Rennfahrer" in ihrer Beschreibung haben und in deren Geburtshoroskop Mars im Schützen steht. Das Resultat würde neben den biografischen Daten (Name, Geb.Datum, Beschreibung) zusätzliche weitere berechnete Informationen enthalten, z.B. Sonne in Wassermann, Mond in Skorpion, Jupiter Quadrat Saturn etc...
Meine Fragen im Speziellen: 1) Reicht es aus, wenn ich als Herkunft der biografischen Daten "Wikipedia" angebe?
2) Müßte ich die Ergebnisliste einer Abfrage (Anzahl auf xy Datensätze limitiert) unter der GNU-Lizenz veröffentlichen oder gilt diese als eigene Wertschöpfung?
3) Gilt dies auch für die historische Daten der Rubriken Sport, Politik etc..?
4) Darf ich die aufbereiteten biografischen Daten als optionale Demodaten (produktspezifisches Dateiformat) für ein kommerzielles Softwareprodukt anbieten?
Für die Antworten vielen Dank im Voraus!
C.T.D.
- Ich denke schon, dass diese Daten als Sammlung (einzelne Geburtsdaten und Namen sind natürlich nicht geschützt) dem Urheberrecht der Wikipedia-Mitarbeiter unterliegen und damit unter die hier verwendete GFDL fallen. Wie man sie nun aber GFDL-konform zu dem von dir geschilderten Zweck verwenden soll - hum, etwa alle Autoren aller Tages-Artikel angeben (neben dem Text der Lizenz natürlich)? Wo bleiben die hiesigen Experten? Helft dem Anfrager mal weiter :-). Es liegt ja im Sinn und Geist unserer "freien Enzyklopädie", dass ihre Daten weiterverwendet werden, also wäre es schön, wenn es möglich würde, Leuten, die sich hier erkundigen, häufiger sinnvoll gangbare Wege für die gewünschte Weiterverwendung zu weisen... Gestumblindi 04:31, 15. Aug. 2007 (CEST)
Urheberrechte bei Sowjetischen Generalstabskarten
Der Artikel Sowjetische Generalstabskarte verlinkt auf mehrere kostenlose Downloadmöglichekeiten solcher Karten. Sie werden also faktisch wie public domain behandelt. Sind sie das aber wirklich - und wenn ja, mit welcher Begründung? Es geht mir dabei nicht um Kritik an den Links im Artikel, sondern um die Frage, ob man die Karten für Abbildungen in Artikeln verwerten darf. Ich meine damit nur die downloadbaren Karten, es gibt offensichtlich auch noch jüngere Karten. MBxd1 16:12, 12. Aug. 2007 (CEST)
- Kostenloswer Download hat nichts mit PD zu tun, die Antwort ist also njet --84.60.239.33 21:37, 12. Aug. 2007 (CEST)
- Kostenloser Download ist aber ein Hinweis auf public domain, sonst wärs ja illegal. Daher meine Frage. MBxd1 21:43, 12. Aug. 2007 (CEST)
Hat denn da niemand eine fundierte Antwort? Greift da möglicherweise das Argument der staatlichen Veröffentlichung? Oder sind die ganzen Downloadmöglichkeiten wirklich illegal? MBxd1 18:57, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Nur weil etwas runterladbar ist, heißt es noch lange nicht, dass es PD ist, sonst müsste ja die WP auch PD sein.--sугсго.PEDIA-/+ 00:11, 15. Aug. 2007 (CEST)
- Das ist schon ein Unterschied. Also präzisiere ich mich: Es gibt zahlreiche Downloadmöglichkeiten ohne jeglichen Urheberrechtsvorbehalt, die offensichtlich auch nicht vom Rechteinhaber (wenn es denn einen gibt) autorisiert sind. Das ist dann schon ein Indiz. Ich hatte eigentlich auch eher gehofft, dass hier jemand die tatsächliche Urheberrechtslage für den konkreten Fall der sowjetischen Generalstabskarten kennt. MBxd1 09:14, 15. Aug. 2007 (CEST)
- Dann wäre Priratebay ein Indiz dafür, dass Transformers (Film in dem PD sei. Nach den Regeln der Vernuft (weder ist in den USA ein (c) für das Bestehen eines Copyrights notwendig, noch gibt es überhaupt ein bekanntes Zeichen, das das Urheberrecht anzeigte) gilt jedes Dokument im Internet als "Alle Rechte vorbehalten", nur wenn Ausschlussgründe dazu kommen, kann ein Abweichen davon okay sein. (zB ein Scan eines Bildes aus dem 18. Jahrhundert). Ohne Ansicht der jeweils einzelnen Karte kann das niemand beantworten. --sугсго.PEDIA-/+ 09:23, 15. Aug. 2007 (CEST)
- Das ist schon ein Unterschied. Also präzisiere ich mich: Es gibt zahlreiche Downloadmöglichkeiten ohne jeglichen Urheberrechtsvorbehalt, die offensichtlich auch nicht vom Rechteinhaber (wenn es denn einen gibt) autorisiert sind. Das ist dann schon ein Indiz. Ich hatte eigentlich auch eher gehofft, dass hier jemand die tatsächliche Urheberrechtslage für den konkreten Fall der sowjetischen Generalstabskarten kennt. MBxd1 09:14, 15. Aug. 2007 (CEST)
Was ist mit Bildern aus Ländern, die zum Zeitpunkt der Herstellung kein Urheberrecht kannten?
Bei einigen historischen Artikeln habe ich auf Bildmaterial zurückgegriffen, das nicht unter die 100-Jahre Regel fällt. Es handelte sich um verschiedene Bilder aus Staaten, die in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts kein Urheberrecht hatten. (z.B. Montenegro, Osmanisches Reich, Albanien). Hinzu kommt, dass einige der Staaten zwischenzeitlich untergegangen waren, mithin auch keine Rechtskontinuität besteht.
Nun die Frage: Sind solche Bilder nachträglich urheberrechtlich geschützt? (Ich nehme an nicht in jedem Falle, sonst hätte ich sie nicht hochgeladen.)

- Möglichkeit 1: Bilder wurden im Auftrag der Regierungsorgane/Behörden solcher Staaten erstellt und der Urheber dafür bezahlt (z.B. Propagandapostkarten aus den Balkankriegen 1912/13). Meine laienhafte Interpretation: Da es kein Urheberrecht gab, kam der Auftraggeber durch den rechtmäßigen Erwerb in den Besitz des Materials. Dieser Besitzer war ein untergegangener Staat, also gibt es keine Rechte mehr.
Das würde z.B. auch alle Briefmarken, Geldscheine Montenegros oder des Osmanischen Reichs bis 1918 betreffen.
(In Commons ist man dieser Auffassung mal gefolgt, mal nicht.)
- Möglichkeit 2: Ein Fotograf fertigt Bilder in Staaten an, in denen es zur fraglichen Zeit kein Urheberrecht gab und bleibt in deren Besitz. Er oder seine Erben erleben es, dass solch ein Recht eingeführt wird. Wieder meine gefühlsmäßige Auffassung: Solche Bilder sind geschützt und damit für uns tabu.
Das Ganze gründet sich auf die Auffassung, dass es keine rückwirkenden Gesetze geben kann, mithin der Urheber die Einführung des Urheberrechts erleben muss, um in dessen Genuss zu kommen und Bilder, die definitiv vorher veräußert, gegf. von Dritten veröffentlicht wurden (s.o. das Beispiel mit der Propagandapostkarte) nicht darunter fallen, weil es eben in Zeiten und Ländern ohne Urheberrecht nur um den tatsächlichen Besitz gehen konnte.--Decius 20:19, 13. Aug. 2007 (CEST)
- Gemäß dem Schutzlandprinzip gilt immer die Schutzfrist des Landes, in welchem das Bild genutzt wird. Bei uns: die deutsche/Schweizer/österreichische/südtirolerische. Das Urheberrecht "haftet" nicht an einem Bild oder einer Person, sondern es wird das Recht des Landes angewandt, in dem eine Klage geführt werden könnte. Daher kommt auch der Erbe des montenegrinischen Fotografen in den Genuss bundesdeutschen Urheberrechts. --Fb78 ☼ 20:49, 13. Aug. 2007 (CEST)
- Meine Ausführungen bezogen sich auf zweierlei Vermutungen. 1. Der Autor hat gar keine Rechte mehr, weil er es unter den damaligen Bedingungen ja verkauft hat. Das kann ja durch neues Recht nicht wieder rückgängig gemacht werden. 2. Da der Staat Montenegro nicht weiter existiert hat, (sondern jüngst erst wieder neu erstand) sind auch seine Rechte als Besitzer erloschen. (Es geht nur um die alten Sachen von vor 1918.)--Decius 23:58, 13. Aug. 2007 (CEST)
- Da Montenegro noch nicht Teil der EU ist, gilt die RBÜ und der Schutzfristenvergleich. Ist also das Werk nach montegrinischem Recht nicht mehr geschützt, was aufgrund der gegenwärtigen Rechtslage NACHZUWEISEN und nicht einfach zu behaupten ist (am besten durch das Gutachten eines auf montenigrinischen Rechts spezialisierten Anwalts), dann ist es auch in der EU nicht geschützt. Auf Commons gilt zusätzlich das Recht der USA, war es 1996 in Montenegro noch geschützt, ist es dort noch lange unfrei. --84.62.246.14 22:06, 13. Aug. 2007 (CEST)
- Das beantwortet die Frage nicht. Die Annahme war ja, das heutiges montenegrinisches Recht nicht greift, und es den Rechtstatbestand im alten Montenegro (vor 1918) gar nicht gab. Ja? Oder eben nein?--Decius 23:58, 13. Aug. 2007 (CEST)
- Montenegro ist noch nicht der Berner Übereinkunft beigetreten, also gilt montenigrinisches Recht. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 22:24, 13. Aug. 2007 (CEST)
- Wir sollten hier BITTE keine Latrinenparolen verkünden, sondern mit belegbaren Quellen arbeiten. Herr Roletschek übersieht [1]: continuent d’être applicables. Serbien war Mitglied der RBÜ. Die Bilder sind bis auf weiteres lokal auf de akzeptabel, wenn sie unter n-100 fallen, desgleichen wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der Urheber 50 Jahre tot ist. Alles andere ist unverantwortbare Spekulation über allerschwierigste konventionsrechtliche Fragen --134.130.68.65 12:35, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Das würde bedeuten frei nutzbar, da eben kein montenegrinisches Urheberrecht bis 1918. --Decius 00:01, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Das Wesen der meisten Urheberrechte ist und war seine Rückwirkung. Nur weil es damals kein Urheberrecht gab, heißt das nicht, dass später kein urheberrechtlicher Schutz mit Rückwirkung eingeführt wurde.--sугсго.PEDIA-/+ 00:25, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Da nach dem 1. Weltkrieg eigentlich alle Länder der Berner Übereinkunft beigetreten sind, ist sicher mal von einer 50 pma Schutzfrist auszugehen. Denn wenn der Fotograf die Einführung erlebt hat, fallen alle seine Werke darunter auch wenn in dem Land zu Zeit der erstellungnoch keine internationale Urheberrechtsregelung galt. Desweiteren wenn seinee Werke noch unter dem Schutz der 50 pma Regelung stand als bei uns (DACH) die 70 pma Regelung eingeführt wurde, verlängert sich das Urheberrecht bei uns auf 70 Jahre egal wo der lebte oder die Aufnahme gemacht hat. Oder kurz gesagt im Zweifel ist immer von einer 70 pma Schutzfrist auszugehen, es sei den du kannst das Gegenteil beweisen, dass als das 70 pma eingeführt wurde schon keine Schutz mehr bestand. Bobo11 16:20, 15. Aug. 2007 (CEST)
- Das Wesen der meisten Urheberrechte ist und war seine Rückwirkung. Nur weil es damals kein Urheberrecht gab, heißt das nicht, dass später kein urheberrechtlicher Schutz mit Rückwirkung eingeführt wurde.--sугсго.PEDIA-/+ 00:25, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Das würde bedeuten frei nutzbar, da eben kein montenegrinisches Urheberrecht bis 1918. --Decius 00:01, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Das ist falsch. Deutschland sichert allein denjenigen ausländischen Urhebern eine 70jährige Schutzfrist zu, die EU-Bürger sind oder aufgrund anderer Verträge (z.B. USA) wie Inländer zu behandeln sind. Außerhalb der EU schreibt die Schutzdauerrichtlinie zwingend den Schutzfristenvergleich vor. Ist der Schutz in Montenegro abgelaufen, ist er auch hier abgelaufen. Er wird aber wieder aufleben, wenn Montenegro Teil der EU wird und er dann in der EU noch nicht abgelaufen ist. Bobo11 hat also in keiner Hinsicht Recht --84.62.246.181 06:33, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Werte IP hast du eigentlich mein Beitrag gelessen oder nur deine Meinug hinein interpretiert. Wen da steht wenn seinee Werke noch unter dem Schutz der 50 pma Regelung stand als bei uns (DACH) die 70 pma Regelung eingeführt wurde, heist das sein Urheberrecht noch nicht abgelaufen war. Noch mal es ist im Zweifel IMMER von einer 70 Jahre Schutzfrist auszugehen. Das Gegenteil muss auch vor dem Gericht bewiesen werden könne,n denn das wird zuerst mal das deutsch (österichesche ..) Recht anwenden, und das hat eine Rückwirkende 70 Jahre Schutzfrist. Einzig unsere 100 Jahre Regel kann ich unterstüzen, da diese auch in den Bereich fällt, wo bei ausländischen Bilden oft schon gemeinfrei waren, als die 70 Jahre Schutzfrist in der EU eingeführt wurde. Und zu Einführung der 50 Jahre Regel des Berner Abkommens, das war rückwirkend in den Ländern ohne Urheberrechtsregeln. Sprich wenn der Autor oder der Fotograf die Einführung erlebt hat (und das ist bei einem Bild aus dem 1. Weltkrig sogar wahrscheinlich) fallen alle seine Werke für uns unter die Berner Regeln. Denn wie schon oft geschrieben, das Berner Übereinkommen ist rückwirkend auszulegen. Ansoinsten must du mir BEWEISEN, dass diese Ausage falsch ist.Bobo11 17:15, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Das ist falsch. Deutschland sichert allein denjenigen ausländischen Urhebern eine 70jährige Schutzfrist zu, die EU-Bürger sind oder aufgrund anderer Verträge (z.B. USA) wie Inländer zu behandeln sind. Außerhalb der EU schreibt die Schutzdauerrichtlinie zwingend den Schutzfristenvergleich vor. Ist der Schutz in Montenegro abgelaufen, ist er auch hier abgelaufen. Er wird aber wieder aufleben, wenn Montenegro Teil der EU wird und er dann in der EU noch nicht abgelaufen ist. Bobo11 hat also in keiner Hinsicht Recht --84.62.246.181 06:33, 16. Aug. 2007 (CEST)
Hallo? Werter Bobo11, vielleicht solltest du erst einmal begreifen, was ich schrieb. Wenn vor einem deutschen oder EU-Gericht geklagt wird, ist zu prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Inländerbehandlung (70 Jahre pma) hat. Ein Montenegriner hat das nicht, er ist kein EU-Bürger. Sodann ist zu fragen, welche zwischenstaatlichen Abkommen ihm einen Schutz sichern. Bern sichert ihm einen Schutz 50 Jahre pma und kein Jahr länger. Teil der RBÜ und der Schutzdauerrichtlinie ist der Schutzfristenvergleich. WÄRE sein Werk hierzulande 70 Jahre pma geschützt, ist es aber in seiner Heimat nicht mehr geschützt (aus welchen Gründen auch immer), ist die niedrigere der beiden Schutzfristen (D: 70 Jahre pma, M: null) zu wählen, also ist das Bild in der EU nicht geschützt. Hab ich zwar schonmal geschrieben, aber vielleicht lernen ja andre was draus --84.62.225.38 23:31, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Du wilst ja scheinbar das Schutzlandprinzip nicht begreifen. Und das heist nun mal 70 Jahre pma! EOD Bobo11 05:24, 17. Aug. 2007 (CEST)
Bilder von Gegenständen die mir gehören
Darf ich Bilder von Gegenständen die sich in meinem Besitz befinden einstellen auch wenn sich Firmenlogos o.Ä. darauf befinden? Z. B. Getränkeflaschen, Telefon mit Logo, Computer etc.. Bildrechte klärt irgendwie nur was mit Bildern von Gegenständen im Besitz anderer zu tun ist oder habe ich da was übersehen? --Coatilex 12:56, 14. Aug. 2007 (CEST)
Die Frage habe ich auch gestellt, aber keine Zufriedenstellenden Antwort erhalten, heute hat der Archivbot es dann noch entfernt. Einzige was ich sagen kann ist, dass das Logo normalerweise kein Problem sein sollte, da es meistens nicht die Schöpfungshöhe erreicht. Aber wie das mit sollchen Gegenständen ist, weiß ich auch noch nicht. ? --by Kollyn Diskussion 13:03, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Ein Problem gibt es generell nur mit Kunstgegenständen, die urheberrechtlich geschützt sind. Normale Haushaltsgegenstände, auch mit Logo, sind unproblematisch. Mehr dazu auf commons:Commons:Bearbeitungen. Und eine kleine Ergänzung noch: Wem der Gegenstand gehört, ist für das Urheberrecht völlig egal, schnurzpiep, wurscht. --Fb78 ☼ 13:29, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Eine kleine Zusatzfrage, gilt das auch für Dinge die ich auseinder baue? Also z.B. ich baue meinen Ventilator auseinander, um die Einzelteile zu fotografieren. Kann mir dann keiner was? Auch nicht die Herstellerfirma? --by Kollyn Diskussion 13:41, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Solange sich keine Kunstgegenstände im Ventilator befinden, ist auch das erlaubt. --MB-one 14:11, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Es gibt kein Recht am Bild des eigenen Gegenstandes, falls das gemeint ist. Der Besitz eines Gegenstandes verhindert nicht, daß eine dritte Person davon Fotos anfertigen darf und mit den Fotos macht, was sie will. Dies gilt europaweit (mit etwas Unsicherheit für Großbritannien). Bei Gegenständen, die Kunstwerke darestellen, siehts freilich anders aus. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 14:20, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Nur zur Klarheit sollte man dazu sagen, dass hier keiner wissen kann, ob dem Fragesteller "einer was kann". Jedenfalls sind solche Bilder urheberrechtlich unbedenklich.--Wiggum 14:23, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Ich meinte sowas wie industrie Spionage oder so, könnte sowas vorgeworfen werden? Allerdings war das hauptaugenmerk auf uhrheberrecht gelegen. --by Kollyn Diskussion 14:46, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Wir betrachten hier primär die Urheberrechte. Urheberrechtlich gilt das, was RalfR oben schon gesagt hat. Alles unbedenklich, solange der Gegenstand nicht selbst ein Kunstwerk darstellt oder Kunstwerke enthält oder mit solchen bedruckt ist (Stichwort: "Foto von 'Serviervorschlag'" auf Lebensmittelverpackung). Darüber hinaus sind jedoch weitere Rechte denkbar, die mit einem Foto verletzt werden können. Z.B. Produktfotos, obwohl der Besitzer ein NonDisclosureAgreement unterzeichnet hat, sich also vertraglich (bei Vertragsstrafe) verpflichtet hat, über (Produkt-)Details Stillschweigen zu bewahren. Oder wenn sich auf den Abbildungen jugendgefährende Inhalte befinden oder oder potentiell volksverhetzende Symbole. Oder aber Programme oder Codefragmente, die dazu bestimmt sind, DRM-Sperren zu überwinden.... Denkbar ist ziemlich viel... Will sagen: Wenn Du in einen Elektronik-Markt gehst und dort fotografierst und Du es schaffst, nicht ertappt zu werden (meist generelles Fotografierverbot in der Hausordnung), dann gibt es spätestens dann Ärger, wenn Du hier Bilder von Laptops hochlädst, auf denen die Microsoft-Windows-Lizenzschlüssel lesbar sind. --jha 14:57, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Ich meinte sowas wie industrie Spionage oder so, könnte sowas vorgeworfen werden? Allerdings war das hauptaugenmerk auf uhrheberrecht gelegen. --by Kollyn Diskussion 14:46, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Nur zur Klarheit sollte man dazu sagen, dass hier keiner wissen kann, ob dem Fragesteller "einer was kann". Jedenfalls sind solche Bilder urheberrechtlich unbedenklich.--Wiggum 14:23, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Es gibt kein Recht am Bild des eigenen Gegenstandes, falls das gemeint ist. Der Besitz eines Gegenstandes verhindert nicht, daß eine dritte Person davon Fotos anfertigen darf und mit den Fotos macht, was sie will. Dies gilt europaweit (mit etwas Unsicherheit für Großbritannien). Bei Gegenständen, die Kunstwerke darestellen, siehts freilich anders aus. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 14:20, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Solange sich keine Kunstgegenstände im Ventilator befinden, ist auch das erlaubt. --MB-one 14:11, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Wie schon gesagt, geht es mir ausschließlich um Objekte die mir gehören (nicht zur Nutzung überlassen o.ä) und die ich beimir zuhause fotografiere. Um es konkreter zu machen ein Beispiel: Ich mache ein Bild einer Flasche Vittel auf meinem Esstisch und nutze dieses um den Artikel zum Wasser Vittel zu illustrieren. Wäre das ein Problem? Das Vittellogo dürfe eigentlich keine Schöpfunghöhde haben und ein Kunstwerk ist es auch nicht (oder?). --Coatilex 15:07, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Falls auf der Flasche kein Text von Schöpfungshöhe (z.B. Gedicht "Ode an den Hl. Vitel") abgedruckt oder ein Bild Picassos von "Monte Vitel" drauf ist: Sollte gehen. Nur nicht im Artikel "Mineralwasser", da wir uns irgendwann mal geeinigt haben, in Artikeln mit nicht herstellerspezifischem oder produktspezifisischen Lemma keine Bilder von einzelnen Markenprodukten/Herstellernamen zu nutzen, selbst wenn diese Hersteller/Produkte auf Lemma bezogen einen nachweislich hohen Marktanteil haben. ("Keine Reklame") Eine Packung Tempo-Taschentücher dürfte z.B. nicht in einen Artikel Taschentuch. --jha 15:21, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Vielen Dank! Das hilft mir sehr weiter. --Coatilex 15:34, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Von mir auch, Vielen Dank, habe jetzt alle Klarheiten beseitigt ;-) --by Kollyn Diskussion 15:37, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Wo haben "wir" uns da geeinigt? Übrigens ist da sehr wohl auch ein Tempo-Bild drin, und es gehört m. E. auch ganz eindeutig rein. --AndreasPraefcke ¿! 17:35, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Falls auf der Flasche kein Text von Schöpfungshöhe (z.B. Gedicht "Ode an den Hl. Vitel") abgedruckt oder ein Bild Picassos von "Monte Vitel" drauf ist: Sollte gehen. Nur nicht im Artikel "Mineralwasser", da wir uns irgendwann mal geeinigt haben, in Artikeln mit nicht herstellerspezifischem oder produktspezifisischen Lemma keine Bilder von einzelnen Markenprodukten/Herstellernamen zu nutzen, selbst wenn diese Hersteller/Produkte auf Lemma bezogen einen nachweislich hohen Marktanteil haben. ("Keine Reklame") Eine Packung Tempo-Taschentücher dürfte z.B. nicht in einen Artikel Taschentuch. --jha 15:21, 14. Aug. 2007 (CEST)
Foto aus Wikipedia für Reisekatalog entnehmen
Ich würde gerne 2 Fotos aus Wikipedia in einem Reisekatalog veröffentlichen, die unter der GNU Free Documentation License stehen. Darf ich das? Falls ja, unter welchen Umständen?
- Steht in den Lizenzbestimmungen --jha 15:23, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Und in zu nennenden Einzelfallfragen darf hier keine Rechtsauskunft erteilt werden, aber dafür gibt es die Hotline unter info-de@wikimedia.org. -- Carl 15:38, 14. Aug. 2007 (CEST)
- Sehr witzig. Als ob die OTRSler Rechtsberatung vornehmen dürften. Und selbt die, die es eventuell dürften hätten dann ein BRAGO-Problem. Aber zum Thema: Da von der IP keine weiteren Fragen mehr kamen, ist anzunehmen, dass die Frage hinreichend beantwortet wurde. --jha 14:31, 15. Aug. 2007 (CEST)
- Und in zu nennenden Einzelfallfragen darf hier keine Rechtsauskunft erteilt werden, aber dafür gibt es die Hotline unter info-de@wikimedia.org. -- Carl 15:38, 14. Aug. 2007 (CEST)
Scans von Spielkarten
Wie steht es um die folgenden Bilde:
- Bild:Huncards.jpg, ursprünglich in en:image:Huncards.jpg, dort kommentiert mit "I scanned this image from a deck of hungarian cards." und als "Public domain" markiert.
- Bild:Schnapskarten_dt-fr.jpg
Ist es korrekt, solche Scans als "public domain" zu markieren, oder muss man wegen der Bildkarten eher davon ausgehen, dass hier urheberrechtlich geschützte Grafiken vervielfältigt werden? HeikoEvermann 11:24, 15. Aug. 2007 (CEST)
- Beides mit einiger Sicherheit Urheberrechtsverletzungen. Die Dateien liegen in den Commons. Daher hier falsche Baustelle. --jha 14:26, 15. Aug. 2007 (CEST)
Landskronbrauerei
Bild:flasche_landskron_pils.jpg und Bild:Brauerei_vom_Dach.jpg sind beide Urheberrechtlich geschützt allerdings zur Verwendung in der Wikipedia frei gegeben - zumindest vom Urheber aus. Der E-Mail-Text ist dazu in der Bildbeschreibung angefügt. Spricht etwas gegen eine Kennzeichnung mit {{Ausnahme}}? --Gregor Kittlaus fühl dich frei 13:16, 15. Aug. 2007 (CEST)
- Bei den genannten Bildern, sehe ich keinen Grund für die Kennzeichnung als Ausnahme der Wikipedia-Richtlinien. Wenn die Bilder nicht unter eine Freie Lizenz gestellt werden, können sie eben nicht verwendet werden. Insbesondere eine Flasche kann man im Zweifel auch einfach selbst fotografieren und freigeben. --MB-one 13:33, 15. Aug. 2007 (CEST)
- Bei der Flasche mag das zu treffen. Aber das Brauereigebäude an sich sollte doch erlaubt werden. Wie gesagt, die Urheber haben nichts dagegen und was bitte ist an einem Foto von einem alten Ziegelbau schon so umstritten? :) --Gregor Kittlaus fühl dich frei 14:00, 15. Aug. 2007 (CEST)
- Dass es für das fotografische Werk in beiden Fällen keine Freigabe unter freier Lizenz gibt? (Du scheinst hier zu vermischen "Lizenz für's Foto" und "Lizenz/Markenschutz für das abgebildete Objekt". Letzteres interessiert uns hier weniger.) --jha 14:23, 15. Aug. 2007 (CEST)
- In der Schweiz allerdings geniesst dieses fotografische Werk wohl keinen Schutz; sie kennt laut Schöpfungshöhe#Schweiz keinen Leistungsschutz für Fotografien und stellt bei Fotos recht hohe Ansprüche an die Schöpfungshöhe. Dort wird auch erwähnt, dass eine Rechtsanwältin zum Schluss kam, dass selbst "eine in der Kunstwelt hochgeschätzte künstlerische Fotografie in Ermangelung der Individualität nicht geschützt sein" könnte. Und die Fotografie hier ist eine ganz normale Abbildung eines Gebäudekomplexes. Dieser selbst sieht mir aus, als könnte der Urheber (Architekt) seit 70 Jahren tot sein, und wenn nicht, fällt die Abbildung möglicherweise unter die Panoramafreiheit (allerdings klingt der Dateiname mit "vom Dach" so, als sei die Aufnahme nicht von einem öffentlich zugänglichen Standort aus gemacht worden). Gestumblindi 14:37, 15. Aug. 2007 (CEST)
- Das mit dem Dach und der Panoramafreiheit wiederum erübrigt sich wiederum nach österreichischem Recht. Wir können uns doch nicht die gerade passenden Paragraphen aus DACH zusammenpflücken ;) Was bleibt? Der Urheber ist ungültig, es muß eine natürliche Person sein, da gibt es nur sehr wenige Ausnahmen. Ob sich die Brauerei der Tragweite ihrer Freigabe bewußt ist, wird aus dem Schreiben ebenfalls nicht klar. Allerdings sehe ich hier keine Eile geboten, das kann alles mit einer Mail geklärt werden. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 14:53, 15. Aug. 2007 (CEST)
- In der Schweiz allerdings geniesst dieses fotografische Werk wohl keinen Schutz; sie kennt laut Schöpfungshöhe#Schweiz keinen Leistungsschutz für Fotografien und stellt bei Fotos recht hohe Ansprüche an die Schöpfungshöhe. Dort wird auch erwähnt, dass eine Rechtsanwältin zum Schluss kam, dass selbst "eine in der Kunstwelt hochgeschätzte künstlerische Fotografie in Ermangelung der Individualität nicht geschützt sein" könnte. Und die Fotografie hier ist eine ganz normale Abbildung eines Gebäudekomplexes. Dieser selbst sieht mir aus, als könnte der Urheber (Architekt) seit 70 Jahren tot sein, und wenn nicht, fällt die Abbildung möglicherweise unter die Panoramafreiheit (allerdings klingt der Dateiname mit "vom Dach" so, als sei die Aufnahme nicht von einem öffentlich zugänglichen Standort aus gemacht worden). Gestumblindi 14:37, 15. Aug. 2007 (CEST)
- Also, das Brauerreigebäude fällt nicht unter die Panoramafreiheit. Das Bild kann also schon gleich von daher nur behalten werden, wenn der Architecht schon 70 Jahre verstorben ist. Schöpfungshöhe hat ein Lichtbild immer. Das ist ein Lichtbild. Auch wenn es in der Schweiz mit der Schöpfungshöhe vielleicht etwas lascher gehandhabt wird, als in der Bundesrepublik, so hat dieses Foto mit Sicherheit nach schweizer Recht auch Schöpfungshöhe erreicht. Im Zweifelsfall ist aber deutsches Recht anzuwenden. Das Bild kann ohne Freigabe unter einer freien Lizenz nicht verwendet werden. Die jetztige Freigabe deutet nicht im entferntesten auf eine freie Lizenz hin. Ähnlich ist es mit dem Lichtbild der Flsche, wobei die Flasche abgebildet werden darf, weil die Gestaltung dieser nur eine niedrige Schöpfungshöhe hat. Die Vorlage Ausnahme widerspricht unseren Richtlinien. Sie ist im Grunde ein unfreies Bildzitat, ähnlich dem amerikanischen fair use, das ich hier nicht haben will. Keine Ahnung wer die Vorlage eingeführt hat unter auf was er sich da berufen hat, in Ordnung finde ich die aber nicht. In diesem Fall kann sie ganz sicher nicht verwendet werden. Die Bilder können also so, wie sie jetzt sind, nicht bleiben. -- ChaDDy 14:51, 15. Aug. 2007 (CEST)
Bild gesperrt
Gibt es einen Grund warum das Bild Menards Infiniti Pro Series checkered flag.JPG für die Verwendung in der deutschsprachigen Wikipedia gesperrt ist? --MB-one 13:37, 15. Aug. 2007 (CEST)
- hiernach war es URV und/oder Recht am eigenen Bild (tippe mal auf letzteres), genaueres kann dir sicher RalfR verraten. -- ShaggeDoc Talk 14:00, 15. Aug. 2007 (CEST)
- Ja, es geht bei diesem Foto um Recht am eigenen Bild, da der Flaggenschwenker keine Person der Zeitgeschichte ist. Die Ausnahme § 23 (1) 3. KUG besitzt Auslegungscharakter. Ein Bekannter von mir (Berufsfotograf) hat bei einer Wahlkampfveranstaltung einen Redner fotografiert, das Bild erschien in der Tagespresse. Der Fotografierte hat in erster und zweiter Instanz wegen § 22 KUG gewonnen und Schadenersatz erhalten. Ich werde diese Entscheidung nicht revertieren, wenn ein anderer Admin da eingreift, werde ich aber auch nichts unternehmen. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 14:18, 15. Aug. 2007 (CEST)
- (Bearbeitungskonflikt)Das war Problem mit dem Persönlichkeitsrecht. Die abgebildete Person ist keine absolute Person der Zeitgeschichte und eine Zustimmung zur Veröffentlichung "zur freien Nutzung" liegt nicht vor. --jha 14:19, 15. Aug. 2007 (CEST)
Kann ich Texte aus Wikipedia kopieren
--Amatho 21:38, 15. Aug. 2007 (CEST) Hallo, mich beschätigt die Frage ob ich Texte oder Teile aus Texten kopieren darf und dann in eigenen Ausarbeitungen verwenden kann.
So sind viele Artikel sehr hilfreich, ich weiss allerdings nicht, ob ich die Texte weiterverwenden darf.
Für Hilfestellung wäre ich dankbar. amatho
- Lizenzbestimmungen, häufig gestellte Fragen, RTFM... --Taxman¿Disk?¡Rate! 21:42, 15. Aug. 2007 (CEST)
Broschüre des Magistrats Wien

Habe in einem Buch einen Abdruck des Linienplans der Wiener Stadtbahn. Der Abdruck stammt aus der Broschüre des Magistrats Wiens "Wien im Aufbau", 1937. Ist der Plan als "amtliches Werk" einstufbar und somit unter einer bestimmten Lizenz hochladbar? Sind Linienpläne von öffentlichen Verkehrsnetzen generell hochladbar oder in abgfotografierter Form hochladbar? PS: Die Antwort nacher am besten gleich auf die Bildrechtsseite stehen - ich glaub die Frage mit Stadt- oder Linienplänen haben sich sicher schon viele gestellt. -- Otto Normalverbraucher 00:54, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Laß uns das Bild sehen, dann können wir einen Kommentar abgeben. Linienpläne haben meist keine künstlerische Schöpfungshöhe, aber nicht immer. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 01:05, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Ich vermute fast, dass dieser Fall zu denen zu zählen ist, die unter der Schöpfungshöhe liegen. :) Habe aber noch ein Problem mit der Lizenzierung auf commons, da ich keinen "Schöpfungshöhe"/"Threshold of originality"-Tag gefunden habe. Habe den Plan daher vorerst als amtliches Werk einer österreichischen Behörde lizenziert - was auch nicht so falsch sein dürfte, oder? -- Otto Normalverbraucher 12:31, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Ich würde auch sagen, keine Schöpfungshöhe. Warum lädtst du solche fraglichen Dinge nicht einfach auf .de? --RalfR → BIENE braucht Hilfe 12:34, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Hab ich auch überlegt, aber es heißt ja immer, man soll alles auf commons hochladen. Und wenns die schöpfungshöhe nicht erreicht, müsste das auch auf commons gelten. -- Otto Normalverbraucher 12:58, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Ah, ja. Nein. Es heißt zwar immer, man soll alles auf Commons hochladen. Da bin ich aber dagegen. Schon gleich deshalb, da man eben gar nicht alles auf Commons hochladen darf. Schöpfungshöhe ist ein deutscher Begriff. Das gibt es im deutschen Recht. Aber z.B. nicht im US-Recht. Deshalb dürfen solche Grafiken nur auf de hochgeladen werden. -- ChaDDy 13:31, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Ich lade fast nichts mehr nach Commons, die finden dort die abartigsten Gründe, Bilder zu löschen. Aber das muß jeder für sich entscheiden. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 13:34, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Ich fände es halt nicht schlecht, das Bild auch im englischen (oder anderssprachigen Artikeln) einbauen zu können. Mit der "Regierungslizenz" hab ich aber glaub eh gute Chancen, mit dem Bild auf commons durchzukommen. Ist schließlich glaubwürdig, dass der von der Stadt Wien veröffentlichte Linienplan ein amtliches Werk ist. Ich glaube ich werde mal abwarten, und wenns gelöscht wird, lad ichs in der de-WP hoch! -- Otto Normalverbraucher 13:43, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Ich lade fast nichts mehr nach Commons, die finden dort die abartigsten Gründe, Bilder zu löschen. Aber das muß jeder für sich entscheiden. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 13:34, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Ah, ja. Nein. Es heißt zwar immer, man soll alles auf Commons hochladen. Da bin ich aber dagegen. Schon gleich deshalb, da man eben gar nicht alles auf Commons hochladen darf. Schöpfungshöhe ist ein deutscher Begriff. Das gibt es im deutschen Recht. Aber z.B. nicht im US-Recht. Deshalb dürfen solche Grafiken nur auf de hochgeladen werden. -- ChaDDy 13:31, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Hab ich auch überlegt, aber es heißt ja immer, man soll alles auf commons hochladen. Und wenns die schöpfungshöhe nicht erreicht, müsste das auch auf commons gelten. -- Otto Normalverbraucher 12:58, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Ich würde auch sagen, keine Schöpfungshöhe. Warum lädtst du solche fraglichen Dinge nicht einfach auf .de? --RalfR → BIENE braucht Hilfe 12:34, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Ich vermute fast, dass dieser Fall zu denen zu zählen ist, die unter der Schöpfungshöhe liegen. :) Habe aber noch ein Problem mit der Lizenzierung auf commons, da ich keinen "Schöpfungshöhe"/"Threshold of originality"-Tag gefunden habe. Habe den Plan daher vorerst als amtliches Werk einer österreichischen Behörde lizenziert - was auch nicht so falsch sein dürfte, oder? -- Otto Normalverbraucher 12:31, 16. Aug. 2007 (CEST)
Betrifft Karten von Microsoft Encarta
Ich fertige historische Karten auf der Basis einer Blanko-Karte von Encarta für die Struktur der Landschaft und setze mit Photoshop die Information darüber. Solche Karten sind bei Wikipedia zu sehen. Erlaubt Microsoft das? Ich würde meine Karten gerne hochladen. --Old Man 09:33, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Karten genießen einen ziemlich guten Urheberrechtsschutz. Kannst du konkret ein Beispiel nennen, wo jemand eine Encarta-Karte als Grundlage genommen hat?--A-4-E 11:28, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Unter Wikipedia:Karten findest du Karten als Ausgangsmaterial, die unter einer passenden Lizenz stehen.--A-4-E 12:09, 16. Aug. 2007 (CEST)
Im obigen Artikel suchte ich eine Abbbildung wie die, die ich jetzt mal mit einem Bildverarbeitungsprogramm selbst herstellte. Ich hab jedoch mit dem Copyright ein mulmiges Gefühl - ich selbst nahm da ein Seminarhandout, das ich Anfang der 1980er im Studium erhielt, und auf dem keine Quelle vermerkt ist - ich weiß nicht mal, welcher Dozent das herstellte (und nun stelle ich als Dozent das ebenso meinen Studenten zur Verfügung, da es eben sehr praktisch ist). Frage: Meint ihr, da liegt Copyright drauf, falls etwa der damalige Dozent es aus einem Buch abmalte, das des Autors des Buches? Man könnte sich ja auch auf den Standpunkt stellen, es ist wie irgendwelche mathematischen Funktionen selbst niemandem gehörig. Ich lade das Teil jetzt mal hoch, wäre mir aber lieb, andere dächten darüber kurz nach, ob das eine wissenschaftliche Eigenleistung von jemandem ist, oder nur eine Darstellung mehrerer möglicher, auf der selbst kein copyright liegt - für meine Bildverarbeitung beanspruche ich kein Copyright. --Olaf Simons 09:43, 16. Aug. 2007 (CEST)
- (Bild ausgeblendet) Schützbar sind bei so was nicht die Fakten, sondern nur ihre grafische Darstellung. Die ist in dem Fall wohl nicht künstlerisch genug. Ist also OK. --Fb78 ☼ 11:31, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Es ist völlig unerheblich, ob eine "wissenschaftliche Eigenleistung" vorliegt, das Urheberrecht behandelt "künstlerische Schöpfungshöhe". Anders gesagt: Ein Foto gilt in Deutschland fast immer als Kunstwerk, bei anderen Objekten muß eingeschätzt werden, ob es ein Kunstwerk ist oder nicht. Der Aufwand der Herstellung ist dabei unerheblich. Ich sehe hier kein Kunstwerk, also ist auch keine Schöpfungshöhe vorhanden. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 12:38, 16. Aug. 2007 (CEST)
Kunstwerk ist völlig daneben. es muss persönliche geistige Schöpfung sein. Darstellungen technischer oder wiss. Art oder wiss. sachprosa sind einwandfrei geschützt, ohne Kunstwerke zu sein --84.62.225.38 23:24, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Ok, korrekt - ich wollte eine populärwissenschaftliche Umschreibung liefern, das ist mir aber mißlungen. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 03:33, 17. Aug. 2007 (CEST)
Asterix
Das halte ich für eine URV. Der Autor des Bildes ist wohl der Autor des Fotos, nicht aber der Comicfigur - unzulässige Bildzusammenstellung. Ok, Fall für Commons, aber hier geht es um die Einbindung in .de --RalfR → BIENE braucht Hilfe 13:05, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Ja, das ist eine URV. Der Asterix ist geschützt, genau wie alle anderen Comicfiguren auch. -- ChaDDy 13:33, 16. Aug. 2007 (CEST)
- Ich habe das Bild aus dem Artikel genommen. --RalfR → BIENE braucht Hilfe 03:35, 17. Aug. 2007 (CEST)
Sound-Samples
Wie sieht es eigentlich mit gesampelten Klangbeispielen kommerzieller Bands aus. Bei der GEMA gibt es wohl eine Regelung, nach der Abspielungen einiger weniget Takte (<4?) nicht angemeldet werden müssen. Wie ist das mit Klangbeispielen (etwa zur Demonstration) eines bestimmten Sound-Effekts? Ist z.B. ein 10-sekündiges (5s, 3s?) Sample von den Beach Boys zur Illustration eines Wah-Wah-Effektes urheberrechtlich unbedenklich? Wikipedia:Musikrechte scheint sich ja eher auf die Darstellung der Notation zu beziehen. --Zinnmann d 10:30, 17. Aug. 2007 (CEST)
- Das ist nicht so pauschal beantwortbar. Es gibt keine Regel, nach der X Takte oder X Sekunden nicht geschützt sind, es kommt auf die Schöpfungshöhe des jeweiligen Ausschnitts an und damit auf den Einzelfall. Wir handhaben das mangels Klarheit sehr restriktiv, in der Regel wird das wohl nicht gehen. Wenn es nur um die Demo des Effektes geht, dann am besten selbst machen.--Wiggum 10:40, 17. Aug. 2007 (CEST)
- (BK) Schnapp dir am Besten einen Musiker, der einfach irgendwas improvisiertes in der Gegend rum-wah-waht, dabei wärst du vor allem nicht auf die 3, 5, 10 Sek. beschränkt und du hättest wirklich den reinen Effekt ohne störenden Gesang, Schlagzeug, Bass, etc. dabei. Wir haben uns damals, als die Regelung zu Musikbeispielen eingeführt wurde darauf geeinigt, dass wir keine Samples zulassen, auch die Umsetzung von Notenbeispielen als MIDI ist im Moment auch lediglich geduldet. (Solange bis irgendwann mal eine vernünftige Lösung für ein MusikTex kommt.) -- ShaggeDoc Talk 10:46, 17. Aug. 2007 (CEST)
Postkarten
gibt es bzgl. Postkarten eine "Extrawurst" ;o) .. Auf Bild:Provinzialverwaltung-Schneidemühl.jpg wird behauptet: Abbildungen Ansichtskarten dürfen 50 Jahre nach ihrem Erscheinen im Internet dargestellt werden - witziger weise steht das Bild dann unter GNUFDL und nicht etwa PD ...Sicherlich Post 11:03, 17. Aug. 2007 (CEST)
Hypothetisch
Hallo da draußen,
mal rein hypothetisch ein Unternehmen will in in den kommenden Tagen eine Internetseite launchen. Auf dieser Seite soll der Benutzer aktuelle News mit Bebilderung sehen können. Der Content wird aber aus diversen Quellen im Internet zusammengestellt und wenig bis gar nicht redaktionell nachbearbeitet. Was darf man also wann und wie einfach draggen und droppen. Anders gefragt, wann muss ein Rechteinhaber wie kontaktiert werden, damit man rechtssicher seinen Content wieder nutzen darf?
schonmal vielen Dank für die kompetenten Antworten(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 80.136.57.192 (Diskussion • Beiträge) 2:09, 17. Aug 2007) A-4-E 11:15, 17. Aug. 2007 (CEST)
- Ohne jetzt Rechtsberatung zumachen: wenn du wirklich so locker damit umgehen willst wie das klingt wirst du in Teufelsküche landen. Im Zweifelsfall darf man fast garnix einfach so draggen und droppen, selbst das verwenden von freien Inhalten wie hier Wikipedia unterliegt gewissen Formalien. Siehe oben das FAQ.--A-4-E 11:15, 17. Aug. 2007 (CEST)
Briefmarken der Sowjetunion
Hallo,
wer kann mir helfen? Briefmarke der Sowjetunion, Jahrganz 1983. Mit welcher Lizenz lade ich es hoch? Besser in de:wikipedia oder in den Commons? Unter anderem hier nachzuforschen versucht, bin mir aber unsicher. Danke und Gruß – Wladyslaw [Disk.] 13:04, 17. Aug. 2007 (CEST)